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BGH Urteil vom 17.06.2004 – VII ZR 226/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 17. Juni 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2

a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der

Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zu-

lassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des

§ 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - OLG Dresden LG Chemitz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

gerin werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmit-

tel das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 27. Juni 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 dahin geändert, daß die Be-

klagte zur Zahlung von 50.729,50 € zuzüglich 6,75 % Zinse n aus

41.363,40 € seit 22. Oktober 1998 und 5 % Zinsen über dem Ba-

siszinssatz aus 9.366,10 € seit 18. Januar 2002 verurteilt w ird.

Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die

weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zu-

rückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte

81/100, die Klägerin 19/100.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

70/100, die Klägerin 30/100, von den Kosten des Verfahrens vor

dem Landgericht trägt die Beklagte 73/100, die Klägerin 27/100.

Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwider-

beklagten, die die Beklagte in allen Rechtszügen allein trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die Beklag-

te verteidigt sich dagegen mit Ansprüchen wegen Mängeln und macht einen

weitergehenden Schadensersatzanspruch mit der Widerklage geltend.

Die Klägerin wurde von der Beklagten im Jahre 1997 unter Vereinbarung

der VOB/B mit den Bauarbeiten zum Vorhaben "Alte Brauerei" beauftragt, be-

stehend aus den Teilobjekten "Stadthaus" (Bauteil 1) und "Wohn- und Ge-

schäftshaus" (Bauteil 2).

Die Arbeiten sind ausgeführt. Streitig war, ob die Abnahme erfolgt ist.

Die Schlußrechnung der Klägerin vom 4. März 1998 weist eine Nettofor-

derung von 1.943.261,88 DM (brutto 2.234.751,16 DM) auf. Abzüglich einer in

erster Instanz unstreitigen Zahlung von 1.985.000 DM macht die Klägerin noch

einen Restwerklohn von 249.751,16 DM geltend. Die Beklagte hält nur noch

eine Restforderung von 23.000 DM für gerechtfertigt.

Wegen diverser Mängel machte sie zudem Minderung geltend. Sie rügte

nach Beendigung der Arbeiten verschiedene Mängel und setzte Frist zu deren

Beseitigung. Nach vergeblicher Nachfristsetzung entzog die Beklagte der Klä-

gerin hinsichtlich der Beseitigung dieser Mängel den Auftrag.

Am 18. September 1998 rügte die Beklagte weitere Mängel unter ande-

rem der nach ihrer Behauptung geschuldeten weißen Wanne und forderte

Mängelbeseitigung bis zum 2. Oktober 1998. Die Klägerin forderte ihrerseits am

30. September 1998 gemäß § 648a BGB Sicherheitsleistung für den noch offe-

nen Werklohn. Nach Ablehnung durch die Beklagte setzte die Klägerin Nachfrist

bis zum 21. Oktober 1998 mit dem Hinweis, daß der Vertrag nach ergebnislo-

sem Ablauf dieser Frist aufgehoben sei. Die Beklagte lehnte die Leistung der

Sicherheit ab. Die Klägerin verweigerte die Nachbesserung wegen der fehlen-

den Sicherheitsleistung. Die Beklagte berief sich ihrerseits auf ein Zurückbehal-

tungsrecht und machte Schadensersatz geltend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Wegen der Weigerung der Beklagten, Sicherheit zu leisten, sei das

Vertragsverhältnis aufgehoben. Gewährleistungsansprüche müßten in einem

gesonderten Prozeß geltend gemacht werden.

Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihr Begehren weiterverfolgt, die

Klägerin hat durch Anschlußberufung weitere 16.470,83 € (= 32.214,15 DM)

verlangt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € ver-

urteilt, davon 30.300 € Zug um Zug gegen Nachbesserung von im einzelnen

bezeichneten Mängeln. Es hat angeordnet, daß die Nachbesserung Zug um

Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit zu erbringen ist mit der wei-

teren Feststellung, daß die Beklagte insofern in Verzug ist. Die Widerklage und

die Klage im übrigen blieben abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil mehrere Ober-

landesgerichte unterschiedliche Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprü-

che des Bestellers daraus ableiteten, daß er dem berechtigten Verlangen nach

Bauhandwerkersicherheit des Unternehmers nicht entsprochen habe.

Die Beklagte verfolgt im Revisionsverfahren ihr Begehren weiter. Die

Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision und die Anschlußrevision haben teilweise Erfolg, im übrigen

sind sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Werkleistung abgenom-

men wurde. Es hält nach Prüfung der Schlußrechnung und Beweisaufnahme zu

den

streitigen Positionen einen Werklohnanspruch

in Höhe

von

1.902.547,54 DM netto (= 972.757,09 €) für gerechtfe rtigt.

Bei den Mängeln, deren Nachbesserung die Klägerin verweigert hat und

hinsichtlich derer die Beklagte gekündigt hat, erkennt es der Beklagten Scha-

densersatzansprüche zu. Die Beklagte könne insoweit aufrechnen.

Nach Abzug dieser Ersatzansprüche verbleibe ein Nettobetrag von

933.763,06 €. Dies ergebe mit Mehrwertsteuer und nach Abzug eines Betrages

von 8.599,82 € für Strom, Wasser und Bauwesenversicherun g eine Bruttoforde-

rung von 1.066.377,70 €. Unter weiterer Berücksichtigung der geleisteten Zah-

lung bestehe eine Restwerklohnforderung in Höhe von 60.829,50 €. Davon sei-

en unter Berücksichtigung eines dreifachen Druckzuschlags 30.300 € nur Zug

um Zug gegen Mängelbeseitigung zu zahlen, diese wiederum Zug um Zug ge-

gen Stellen einer Bauhandwerkersicherung.

a) Es lägen Mängel vor, deren Beseitigung insgesamt 10.100 € kosteten.

Der Nachbesserungsaufwand der geschuldeten undichten weißen Wanne be-

betrage einschließlich Nachbesserungskosten für die Beseitigung der undichten

Stellen in der Bodenplatte des Vereinsraums im Keller unter der Gaststätte ins-

gesamt 700 € (mit Druckzuschlag 2.100 €).

Wegen vorhandener Risse im ersten Obergeschoß des Wohnhauses

und im Dachgeschoß des Bauteils 1 bestünden Mangelbeseitigungskosten in

Höhe von 2.200 € (mit Druckzuschlag 6.600 €). Wegen fehle

nder Revisionsplä-

ne bestehe ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 3.500 € (mit Druckzuschlag

10.500 €). Wegen des mangelhaften Gerinnes über den Ü bergabeschächten

entstünden Nachbesserungskosten von 3.700 € (mit Druckzuschlag 11.100 €).

b) Die weiteren, von der Beklagten geltend gemachten Mängel lägen

nicht vor, so daß die Beklagte insofern kein Leistungsverweigerungsrecht habe.

Bei der Bewehrung der Bodenplatte unter dem Stadthaus (Bauteil 1) und

dem Einbau von wasserundurchlässigem Beton liege kein Mangel vor. Der Be-

ton im Wohnhaus mit Supermarkt (Bauteil 2) sei ordentlich nachbehandelt wor-

den. Auch hinsichtlich der Unterbögen in den Abwassergrundleitungen im

Stadthaus (Bauteil 1) bestehe kein Recht auf Nachbesserung.

c) Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe mithin wegen Mängeln in einem

Gesamtbetrag von 10.100 €. Unter Berücksichtigung eines d reifachen Druckzu-

schlags bestehe der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich eines Betrages

von 30.300 € nur Zug um Zug gegen Beseitigung dieser M ängel. Die Nachbes-

serung sei Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648 a

BGB) zu leisten.

II.

Revision und Anschlußrevision sind nur insoweit zulässig, als sie sich

gegen die vom Berufungsgericht aus dem Sicherheitsverlangen der Klägerin

hergeleiteten Rechtsfolgen richten.

1. Die Revision geht von einer unbeschränkten Zulassung aus. Sie wen-

det sich dagegen, daß die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € verurteilt und

die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie beanstandet unter anderem, daß

das Berufungsgericht angenommen hat, die Werkleistung der Klägerin sei ab-

genommen. Ferner wendet sie sich gegen die Höhe der vom Berufungsgericht

zuerkannten Werklohnforderung und die Aufrechnung mit einer Schadenser-

satzforderung. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Nachbesserungsan-

sprüche zuerkannt hat, ist die Revision der Ansicht, die Beklagte habe weitere

Ansprüche wegen fehlerhafter Bewehrung der Bodenplatte, wegen fehlerhafter

Nachbesserung des Betons und wegen Mängeln an den Unterbögen und Ab-

senkungen der Grundleitung.

Die Anschlußrevision begehrt die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils, das eine höhere Werklohnforderung angenommen hat und Ge-

währleistungsansprüche jeder Art in einen Folgeprozeß verwiesen hat.

2. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Ein-

schränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den

Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR

109/01, NJW 2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsgericht führt am Ende der

Entscheidungsgründe aus, die Revision werde zugelassen, weil die Oberlan-

desgerichte Karlsruhe, Dresden, Brandenburg und Thüringen unterschiedliche

Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers daraus ableite-

ten, daß er dem berechtigten Verlangen nach Bauhandwerkersicherheit des

Unternehmers nicht entspreche. An anderer Stelle begründet das Berufungsge-

richt ausführlich, nach welchen Kriterien und mit welchen Folgen es das Siche-

rungsverlangen des Unternehmers für gerechtfertigt hält, wenn der Besteller

nach Abnahme Nachbesserung wegen angeblicher Mängel der Werkleistung

des Unternehmers verlangt.

Damit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der Revision an

die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die Zulassung auf

diese Frage beschränkt. Es wollte erkennbar den Streit der Parteien über den

Werklohnanspruch und dessen Fälligkeit sowie die zur Aufrechnung gestellten

und in der Widerklage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht in

der Revision überprüfen lassen.

Auch die Frage, ob der Beklagten neben den vom Berufungsgericht an-

genommenen Nachbesserungsansprüchen weitere Nachbesserungsansprüche

wegen Mängeln zustehen, die dem Verlangen der Klägerin auf Stellen einer

Bauhandwerkersicherheit entgegengestellt werden, ist von der Revisionszulas-

sung ausgenommen. Das Berufungsgericht wollte auch den Streit über diese

weiteren Mängel von der Revisionszulassung ausnehmen.

3. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig.

Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-

schränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streit-

gegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf

den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Ur-

teile vom 3. Juni 1997 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 22. Januar

2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830, 831).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die

Rechte der Klägerin aus ihrem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB und die

Gewährleistungsansprüche, mit denen der Beklagte nach Abnahme wegen ein-

zelner Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, können unab-

hängig vom Werklohn und von den Gewährleistungsansprüchen wegen anderer

Mängel verfolgt werden, mit denen aufgerechnet wird, oder die mit Widerklage

geltend gemacht werden. Die Beurteilung ist auch unabhängig davon möglich,

ob neben den vom Berufungsgericht angenommenen Nachbesserungsansprü-

chen wegen Mängeln noch Ansprüche wegen weiterer Mängel bestehen. Auch

auf diesen abtrennbaren Teil kann die Revision beschränkt werden.

III.

Die Revision und die Anschlußrevision haben nur teilweise Erfolg. Sie

führen dazu, daß die Beklagte zur Zahlung eines Werklohns von 50.729,50 €

(Restwerklohn von 60.829,50 € abzüglich mängelbedingten Minderwerts in Hö-

he von 10.100 €) verurteilt wird.

1. Die Anschlußrevision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsge-

richt den Vergütungsanspruch der Klägerin nur Zug um Zug gegen Nachbesse-

rung, diese Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit, zuer-

kennt. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Anschlußrevision, daß der

Klägerin der Werklohnanspruch ohne Einschränkung zusteht.

a) Nach den erst nach dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts

ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004 (VII ZR

183/02, BauR 2004, 826 und VII ZR 68/03, BauR 2004, 830) hat der Unterneh-

mer auch nach Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der

Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Dem Unternehmer steht in

sinngemäßer Anwendung des § 648 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB das

Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme da-

durch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbun-

den mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu

verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu

erfüllen, befreit. Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeifüh-

ren, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwen-

ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vereinbarte Vergütung zu. Viel-

mehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung mangelfrei

erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe

des § 648 Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des

Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kür-

zen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich und nicht wegen unverhältnis-

mäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um

die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen,

sonst um den Minderwert des Bauwerks (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 –

VII ZR 181/00, BGHZ 153, 279).

b) Von diesem Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat vom

Beklagten, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel berufen hat,

zu Recht für den offenen Werklohn Sicherheit verlangt. Sie hat weiter nach Ab-

lehnung der Sicherheitsleistung durch die Beklagte erfolglos gemäß § 648 a

Abs. 5, 645 BGB Nachfrist bis zum 21. Oktober 1998 gesetzt. Diese Frist ist

fruchtlos abgelaufen. Danach gilt der Vertrag als aufgehoben. Die Klägerin kann

nur noch den geltend gemachten Werklohn abzüglich des mängelbedingten

Minderwertes verlangen. Dieser beträgt nach den von den Parteien nicht ange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vorhandenen Mängeln

10.100 €. Der Klägerin steht daher nur ein Werklohn

in Höhe von 50.729,50 €

(60.829,50 € abzüglich 10.100 €) zu. Entsprechend ist der

Zinsausspruch an-

zupassen. Es sind also nur 6,75 % Zinsen aus € 41.363,40 se it 22. Oktober

1998 sowie 5 % über dem Basiszinssatz aus 9.366,10 € seit 1 8. Januar 2002

zuzusprechen. Zinsen zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht bean-

tragt.

2. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu der

um den mängelbedingten Minderwert gekürzten Vergütung verurteilt wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Dressler Thode Hausmann

Kuffer Kniffka