Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.06.2004 – VII ZR 25/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 17. Juni 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 C, 157 A, 633 Abs. 3, 635

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architek-

ten wegen behaupteter Planungsfehler.

ZPO § 139 a.F.

Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten,

wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei

die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klagean-

trags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 25/03 - OLG Rostock LG Schwerin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

13. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Im Jahr 1995 ließ der Kläger eine Wohnanlage in S. modernisieren.

Hierbei betraute er die Beklagte zu 2 im Vertrag vom 8. März/13. März 1995 mit

der Architekturleistung der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI. Im Vertrag

vom 17. August/13. September 1995 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1

mit Fliesenlegerarbeiten in 110 Badezimmern.

Die ursprüngliche Planung der Beklagten zu 2 sah vor, daß die vorhan-

denen Sprelacartwände aus den Bädern entfernt und durch neue Feuchtraum-

rigipswände auf Ständerwerk ersetzt werden. Die Fliesen sollten auf Gipsbe-

tonplatten aufgebracht werden. Nach mehreren Gesprächen mit den Beklagten

verlangte der Kläger die Verwendung von Holzspanplatten anstelle von Rigips-

platten. Hiergegen äußerten die Beklagten Bedenken. Die Beklagte zu 1 holte

schließlich eine Verlegeempfehlung der Firma A. bzw. der S. GmbH ein und

empfahl dem Kläger, den Feuchtigkeitsschutz entsprechend der Empfehlung

der S. GmbH durchzuführen. Die Beklagte zu 2 empfahl eine Versiegelung der

Holzspanplatten nach dem D.-System. Der Kläger entschied sich für einen

Feuchtigkeitsschutz nach dem S.-System.

Nach dem Einbau der Holzspanplatten führten die Mitarbeiter der Be-

klagten zu 1 die Fliesenlegerarbeiten aus. Diese Arbeiten wurden am

8. Februar 1996 abgenommen.

Ende 1997 traten in über dreißig Badezimmern Fliesenschäden auf. Ur-

sache war ein Aufquellen der Holzspanplatten. Der Kläger beantragte beim

Landgericht H. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen

die Beklagte zu 1. Der Beklagten zu 2 wurde der Streit verkündet. Der vom Ge-

richt beauftragte Sachverständige B. kam

in seinem Gutachten vom

2. Dezember 2000 zu dem Ergebnis, die aufgetretenen Schäden seien entstan-

den, weil die Holzspanplatten als Verlegegrund ungeeignet seien. Darüber hin-

aus war die Stirnseite der montierten Spanplatten nicht feuchtigkeitsgeschützt.

Ferner entsprach die Dicke und die Verlegungsart der Spanplatten nicht der

Empfehlung der S. GmbH. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag

bezifferte der Sachverständige pro Bad auf 2.604 DM netto bzw. 3.000 DM brut-

to.

II.

1. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern zunächst

Zahlung von 267.500 DM (= 136.770,57 €) als Vorschuß fü r die Kosten der

Mängelbeseitigung in 107 Bädern (2.500 DM pro Bad) begehrt. Das Landge-

richt hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

2. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von

17.500 DM (= 8.947,61 €) in der Hauptsache für erled igt erklärt. Die Beklagten

haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nur gegenüber der

Beklagten zu 1 in Höhe von 59.948,97 € (= 117.250 DM) bestätigt und festge-

stellt, daß die Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von 4.196,43 €

(= 8.207,50 DM) erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Se-

nat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sie sich gegen den Beklag-

ten zu 2 richtet.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Revision hat Erfolg, sie führt, soweit die Klage gegen die Beklagte

zu 2 abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit fol-

genden Erwägungen abgewiesen:

a) Der Beklagten zu 2 sei ein Planungsfehler vorzuwerfen, weil sie die

Verwendung der ungeeigneten Holzspanplatten, die von der Beklagten zu 1

vorgeschlagen worden seien, akzeptiert habe.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein

Architekt nicht verpflichtet, Mängel an einem Bauwerk nachzubessern, die auf

seiner fehlerhaften Planung beruhen würden.

c) Nicht zu entscheiden sei darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte

zu 2 ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Kläger habe gegenüber der

Beklagten zu 2 keinen Schadensersatz, sondern einen Kostenvorschuß für die

Beseitigung der Mängel am Bauwerk gefordert.

Eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch betreffe einen

anderen Lebenssachverhalt, der nicht hilfsweise geltend gemacht worden sei.

Der Übergang vom Kostenvorschuß auf Schadensersatz sei eine Klageände-

rung.

Eines gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft, weil die Beklagte

zu 2 in der mündlichen Verhandlung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hin-

gewiesen habe.

2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-

lichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Klagantrag des

Klägers und seinen Prozeßvortrag verfahrensfehlerhaft gewürdigt. Selbst auf

der Grundlage seiner Auffassung, daß der Kläger von dem Architekten Kosten-

vorschuß verlangt, hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis nach

§ 139 ZPO erteilen müssen.

a) Die als Vorschußklage bezeichnete Klage gegen die Beklagte zu 2

hätte das Berufungsgericht nach verständiger Würdigung des Prozeßvortrags

des Klägers dahingehend auslegen müssen, daß der Kläger von der Beklagten

zu 2 Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000

- VII ZR 242/99, BauR 2001, 425 = ZfBR 2001, 106 = NZBau 2001, 97).

Im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts und den Prozeßvor-

trag des Klägers konnte die Klage gegen die Beklagte zu 2 vernünftigerweise

nur dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger von der Beklagten zu 2

Schadensersatz in Höhe der geschätzten Nachbesserungskosten verlangen

wollte.

Das Landgericht hatte die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf eine posi-

tive Forderungsverletzung gestützt. Der Kläger hat diese Entscheidung im Beru-

fungsverfahren verteidigt. Durch seinen Vortrag, daß der Mangel, der sich im

Bauwerk bereits verwirklicht hatte, auf einem Planungsfehler der Beklagten zu 2

beruht, hat der Kläger hinreichend verdeutlicht, daß er gegen die Beklagte zu 2

keinen Vorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB geltend machen wollte,

sondern einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB. Als Anspruch kam

allein ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der Planungsmangel sich

bereits im Bauwerk verwirklicht hatte, so daß ein Nachbesserungsanspruch

nicht mehr bestand.

b) Selbst auf der Grundlage seiner unzutreffenden Würdigung des Klag-

antrags hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139

ZPO erteilen müssen, daß im Hinblick auf seinen Prozeßvortrag nur eine Scha-

densersatzklage in Betracht komme. Der Umstand, daß der Prozeßgegner Be-

denken gegen die Fassung des Antrags oder die Schlüssigkeit geltend gemacht

hat, befreit das Gericht dann nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn es

für das Gericht offenkundig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Partei die

Bedenken des Prozeßgegners nicht zutreffend aufgenommen hat (BGH, Urteil

vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, BauR 1999, 510 = ZfBR 1999, 151; Urteil

vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548). Das ist hier der Fall.

Dressler Thode Hausmann

Wiebel Kuffer