BGH Urteil vom 23.11.2000 – VII ZR 242/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. November 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 C, 157 E
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten
wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.
BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers ge-
gen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-
gladbach vom 3. Juli 1998 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt für Mängel bei Dachdeckerarbeiten von den Be-
klagten zu 1 und 2, den Architekten, sowie der Beklagten zu 3, der Erbin des
Dachdeckers, Zahlung von 49.760,50 DM.
Der Kläger übertrug den Beklagten zu 1 und 2 die Architektenleistungen
der Phasen 3 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI sowie die Ingenieurleistungen bei der
Errichtung einer Produktionshalle. Nach Errichtung des Daches durch den
Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3 kam es in erheblichem Umfang zu Feuch-
tigkeitsschäden. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch für die
Beseitigung und Entsorgung des vorhandenen Daches sowie für die Neuher-
stellung eines Daches in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch aus § 633
Abs. 3 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 scheitere bereits daran, daß der
insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Planungs- und/oder
Aufsichtsfehler schlüssig dargelegt bzw. nachgewiesen habe. Gegenüber der
Beklagten zu 3 fehle es an der Aufforderung zur Mangelbeseitigung.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 3 zur Zahlung verurteilt. Ge-
genüber den Beklagten zu 1 und 2 hat es die Berufung des Klägers als unzu-
lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision hat Erfolg. Das Berufungsge-
richt hat die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Unrecht
als unzulässig verworfen.
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers gegen die Beklag-
ten zu 1 und 2 für unzulässig, da in das Berufungsverfahren ausschließlich ein
neues Klagebegehren eingebracht werde. In erster Instanz sei Vorschuß ge-
mäß § 633 Abs. 3 BGB verlangt worden. Der Kläger habe sein Klagebegehren
als Vorschußklage bezeichnet und dies in dem die Instanz abschließenden
Schriftsatz auch ausdrücklich bekräftigt. In zweiter Instanz werde demgegen-
über ausdrücklich nur ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB geltend
gemacht.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Berufung
unzulässig ist, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in
dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein
neuer bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (BGH, Urteil
vom 20. Oktober 1982 - IV b ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; Urteil vom
22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Beschluß vom
27. September 1993 - II ZB 5/93, VersR 1994, 330; Urteil vom 13. Juni 1996
- III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR
321/99, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei des-
wegen unzulässig, weil in erster Instanz ein Anspruch auf Kostenvorschuß und
in zweiter Instanz ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werde.
a) Im Berufungsverfahren wird nach zutreffender Ansicht des Beru-
fungsgerichts Schadensersatz aus § 635 BGB geltend gemacht.
b) Bei verständiger Würdigung des Prozeßvortrags des Klägers, der so
auszulegen ist, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und
interessengerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94,
WM 1996, 1007 = NJW 1996, 1962), wurde vom Kläger auch in erster Instanz
von den Beklagten zu 1 und 2 Schadensersatz verlangt. Der Kläger hat zwar
die Klage in der Klagebegründung als "Vorschußklage" bezeichnet und sich
auf geschätzte Kosten bezogen. Daß eine "Vorschußklage" erhoben werden
sollte, hat er ferner im abschließenden Schriftsatz vom 8. Juni 1996 bestätigt.
Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß alle drei Beklagten für den
eingetretenen Schaden hafteten, die Fehler bei gehöriger Planung und Bau-
überwachung nicht hätten eintreten dürfen und die Beseitigung des Mangels
durch die Beklagten zu 1 und 2 objektiv unmöglich gewesen sei. Damit wurde
hinreichend deutlich gemacht, daß gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht ein
Vorschußanspruch aus § 633 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden sollte, son-
dern der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, der gegen die Beklagten
zu 1 und 2 allein in Betracht kam, weil sich deren behaupteter Planungs- und
Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatte (vgl. BGH, Urteil
vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79 = BauR 1981, 395 = MDR 1981, 836; Urteil
vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 = BauR 1996, 735 = ZfBR 1996, 258).
Thode Haß Kuffer
Kniffka Wendt