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BGH Urteil vom 23.11.2000 – VII ZR 242/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 133 C, 157 E

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten

wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.

BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers ge-

gen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-

gladbach vom 3. Juli 1998 als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt für Mängel bei Dachdeckerarbeiten von den Be-

klagten zu 1 und 2, den Architekten, sowie der Beklagten zu 3, der Erbin des

Dachdeckers, Zahlung von 49.760,50 DM.

Der Kläger übertrug den Beklagten zu 1 und 2 die Architektenleistungen

der Phasen 3 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI sowie die Ingenieurleistungen bei der

Errichtung einer Produktionshalle. Nach Errichtung des Daches durch den

Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3 kam es in erheblichem Umfang zu Feuch-

tigkeitsschäden. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch für die

Beseitigung und Entsorgung des vorhandenen Daches sowie für die Neuher-

stellung eines Daches in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch aus § 633

Abs. 3 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 scheitere bereits daran, daß der

insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Planungs- und/oder

Aufsichtsfehler schlüssig dargelegt bzw. nachgewiesen habe. Gegenüber der

Beklagten zu 3 fehle es an der Aufforderung zur Mangelbeseitigung.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 3 zur Zahlung verurteilt. Ge-

genüber den Beklagten zu 1 und 2 hat es die Berufung des Klägers als unzu-

lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision hat Erfolg. Das Berufungsge-

richt hat die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Unrecht

als unzulässig verworfen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers gegen die Beklag-

ten zu 1 und 2 für unzulässig, da in das Berufungsverfahren ausschließlich ein

neues Klagebegehren eingebracht werde. In erster Instanz sei Vorschuß ge-

mäß § 633 Abs. 3 BGB verlangt worden. Der Kläger habe sein Klagebegehren

als Vorschußklage bezeichnet und dies in dem die Instanz abschließenden

Schriftsatz auch ausdrücklich bekräftigt. In zweiter Instanz werde demgegen-

über ausdrücklich nur ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB geltend

gemacht.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Berufung

unzulässig ist, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in

dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein

neuer bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (BGH, Urteil

vom 20. Oktober 1982 - IV b ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; Urteil vom

22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Beschluß vom

27. September 1993 - II ZB 5/93, VersR 1994, 330; Urteil vom 13. Juni 1996

- III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR

321/99, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei des-

wegen unzulässig, weil in erster Instanz ein Anspruch auf Kostenvorschuß und

in zweiter Instanz ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werde.

a) Im Berufungsverfahren wird nach zutreffender Ansicht des Beru-

fungsgerichts Schadensersatz aus § 635 BGB geltend gemacht.

b) Bei verständiger Würdigung des Prozeßvortrags des Klägers, der so

auszulegen ist, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und

interessengerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94,

WM 1996, 1007 = NJW 1996, 1962), wurde vom Kläger auch in erster Instanz

von den Beklagten zu 1 und 2 Schadensersatz verlangt. Der Kläger hat zwar

die Klage in der Klagebegründung als "Vorschußklage" bezeichnet und sich

auf geschätzte Kosten bezogen. Daß eine "Vorschußklage" erhoben werden

sollte, hat er ferner im abschließenden Schriftsatz vom 8. Juni 1996 bestätigt.

Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß alle drei Beklagten für den

eingetretenen Schaden hafteten, die Fehler bei gehöriger Planung und Bau-

überwachung nicht hätten eintreten dürfen und die Beseitigung des Mangels

durch die Beklagten zu 1 und 2 objektiv unmöglich gewesen sei. Damit wurde

hinreichend deutlich gemacht, daß gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht ein

Vorschußanspruch aus § 633 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden sollte, son-

dern der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, der gegen die Beklagten

zu 1 und 2 allein in Betracht kam, weil sich deren behaupteter Planungs- und

Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatte (vgl. BGH, Urteil

vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79 = BauR 1981, 395 = MDR 1981, 836; Urteil

vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 = BauR 1996, 735 = ZfBR 1996, 258).

Thode Haß Kuffer

Kniffka Wendt