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BGH Beschluß vom 18.06.2004 – 2 StR 147/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der
Zeit vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in Italien erlittene
Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-
walts zu ergänzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Ange-
klagte vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersu-
chungshaft in Italien erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die
Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht
kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwen-
digkeit der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom
8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).
Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist Detter
wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Rissing-van Saan
Rothfuß Fischer