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BGH Beschluß vom 18.06.2004 – 2 StR 147/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 147/04

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der

Zeit vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in Italien erlittene

Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walts zu ergänzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Ange-

klagte vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersu-

chungshaft in Italien erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die

Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht

kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwen-

digkeit der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom

8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).

Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist Detter

wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Rissing-van Saan

Rothfuß Fischer