Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.06.2004 – VI ZR 268/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht, auf das Erreichen des in

§ 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertes komme es hier nicht an, weil die

Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht willkürlich

erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stützt seine

Entscheidung u. a. auf die nach seiner Ansicht zutreffenden

Ausführungen des Landgerichts zum Haftungsausschluß nach dem

Stiftungsgesetz. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine so

begründete Klageabweisung keinen Anlaß zur Zulassung der Revision

gibt (Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 – VI ZR 389/02 – VersR 2003,

1133).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 13.754,26 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll