BGH Beschluss vom 22.06.2004 – VI ZR 268/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht, auf das Erreichen des in
§ 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertes komme es hier nicht an, weil die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht willkürlich
erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stützt seine
Entscheidung u. a. auf die nach seiner Ansicht zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts zum Haftungsausschluß nach dem
Stiftungsgesetz. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine so
begründete Klageabweisung keinen Anlaß zur Zulassung der Revision
gibt (Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 – VI ZR 389/02 – VersR 2003,
1133).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 13.754,26 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll