Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.05.2003 – VI ZR 389/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16

§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand

und schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Akti-

engesellschaft in Abwicklung wirksam aus.

BGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZR 389/02 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt a.M. vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-

schwerde haben die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Ko-

sten je selbst zu tragen; von den Gerichtskosten und den außer-

gerichtlichen Kosten der Beklagten haben

der Kläger zu 2) 23 %,

der Kläger zu 3) 30 %,

der Kläger zu 4) 17 % und

der Kläger zu 5) 30 %

zu tragen.

Streitwert: 120.359,72

s-

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beschwerde des Klägers zu 2) 27.988,12

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gers zu 3)

35.943,30

35.567,92

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4) 20.860,38

5)

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Gründe

I.

Die Kläger waren als polnische Staatsbürger mosaischen Glaubens im

Konzentrationslager Auschwitz inhaftiert. In den Jahren zwischen 1942 und

1945 mußten sie in dem Werkkomplex Ausschwitz-Monowitz der Beklagten

Zwangsarbeit leisten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Sie verlangen von

der Beklagten Schadensersatz bzw. den Wert ihrer Arbeitsleistung, die sie nach

dem indexierten üblichen Lohn deutscher Arbeiter in der Zeit bis 1945 bemes-

sen. Zusätzlich begehren sie ein Schmerzensgeld von je 10.000 DM für die ih-

nen widerfahrene Behandlung seitens der Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Ansprüchen § 16

Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verant-

wortung und Zukunft" entgegenstehe und die Ansprüche im übrigen verjährt

seien. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückge-

wiesen und die Revision nicht zugelassen. Zwar seien die Ansprüche der Klä-

ger trotz Entschädigungsleistungen nach dem BEG nicht auf die leistenden

Bundesländer übergegangen. Auch könne dahinstehen, ob die Kläger auf ihre

Ansprüche nach dem Abkommen zwischen der Beklagten und der Conference

on Jewish Material Claims against Germany Inc. vom 6. Februar 1957 gegen

den Erhalt von Zahlungen verzichtet hätten. Die Ansprüche der Kläger seien

ferner nicht vollen Umfangs verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei zwar ge-

mäß Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens nur bis zum Abschluß

des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 gehemmt gewesen;

hinsichtlich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei daher Verjährung ein-

getreten. Dagegen seien Ansprüche der Kläger auf Ausgleich nach Bereiche-

rungsrecht - in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs - nicht verjährt. Diese Ansprüche seien aber deshalb ausgeschlossen, weil

§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verant-

wortung und Zukunft" vom 2. August 2000 die Kläger auf Ansprüche gegen die

nach diesem Gesetz errichtete Stiftung beschränke und weitergehende Ansprü-

che gegen Unternehmen ausschließe. Zum selben Ergebnis führe die Anwen-

dung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-

benindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957.

Die Kläger, die ihre Ansprüche mit der Revision in vollem Umfang weiter-

verfolgen wollen, wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 26 Nr. 8 EG-

ZPO) und zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn ein Grund

zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung

der Fragen, ob § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinne-

rung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (- BGBl. I 1263; künftig:

EVZ-StiftG) und § 1 Abs. 3 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-

benindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (- BGBl. I 569;

künftig: Aufrufgesetz) verfassungsgemäß sind. Dem kann nicht zugestimmt

werden.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl

von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002

- VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831 m.w.N.). Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

ZPO ist es aber nicht, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer Frage

herbeizuführen, die sich in einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidung

erschöpft. Vielmehr ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch dann

nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits entschieden ist (vgl. BGH, Be-

schluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 – NJW-RR 2003, 352). Eine

grundsätzliche Bedeutung kommt daher dem vorliegenden Fall nicht zu, denn

das Berufungsgericht hat aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei ent-

schieden.

a) Zu § 16 Abs. 1 EVZ-StiftG hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesge-

richtshofs (Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069,

1070) dargelegt, daß der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen

Anspruchsausschluß unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft (BT-

Drs. 14/3206 S. 17 f.) und in seine Überlegungen einbezogen hat, daß an die

Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende An-

spruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjeni-

gen Personen offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar ge-

macht werden könne. Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift ist nach

Ansicht des entscheidenden Senats nicht verfassungswidrig. Sie beinhaltet kei-

nen Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche, sondern verschafft dem

"Zwangsarbeiter" an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen ei-

nen häufig nicht mehr existenten Schuldner einen leicht durchsetzbaren An-

spruch gegen die ausreichend ausgestattete Stiftung. Das ist verfassungsrecht-

lich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19,

20/75, 1 BvR 148/75 – BVerfGE 42, 263, 293 ff. – Contergan). Hiernach ist die

von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungsmä-

ßigkeit dieser Bestimmung nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Anderenfalls

müßte jeder mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit einer im gegebenen Fall

anwendbaren Vorschrift begründeten Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzli-

che Bedeutung zukommen.

b) Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Nichtzulassungsbeschwerde

geltend gemachte, aber nicht näher begründete Verfassungswidrigkeit des § 1

Abs. 3 Aufrufgesetz. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-

ler davon ausgeht, daß die Ansprüche der Kläger weder verbriefte Schulden

noch Ansprüche sind, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind

oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren. Soweit aus

heutiger Sicht Entgeltansprüche von "Zwangsarbeitern" grundsätzlich anzuer-

kennen sind, waren sie zur Zeit der Verkündung des Aufrufgesetzes und des

Ablaufs der Ausschlußfrist weder verbrieft noch aus den Unterlagen der Gesell-

schaft (etwa als fällige Lohnforderungen) ersichtlich oder der Gesellschaft be-

kannt. Umstände oder Vortrag der Kläger, aus denen Gegenteiliges zu entneh-

men wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Fahrlässige Un-

kenntnis (bloßes Kennenmüssen) genügt nach dem Wortlaut, aber auch nach

Sinn und Zweck des Gesetzes nicht, um eine Ausnahme von dem Erlöschens-

tatbestand zu schaffen.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - ausgehend von einer ange-

nommenen Verfassungswidrigkeit der §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3 Auf-

rufG - eine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verjährung im Hinblick auf

die vom Berufungsgericht vertretene, von der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs abweichende Ansicht annimmt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt wer-

den. Allerdings vermag die von einer der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs abweichende Entscheidung eines Berufungsgerichts die Zulassung der

Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen,

wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen dargetan werden (vgl. dazu

BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 66,

demnächst BGHZ 152, 182 ff., und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - VersR

2003, 342, 343 - jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Frage der Ver-

jährung von Ansprüchen der Kläger, zu der das Berufungsgericht von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen will, war für die Entschei-

dung des Berufungsgerichts nicht erheblich. Sie könnte allenfalls im Rahmen

der Prüfung eines Verfassungsverstoßes von §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3

AufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sieht der entscheidende Senat jedoch

keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 48, 125, 127).

3. Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-

sion nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auf Kosten der Kläger

zurückzuweisen (§§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr