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BGH Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 8/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
3. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Nürnberg
vom
23. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 16. Juli 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.051,87 € nebst 6%
Zinsen seit dem 22. Januar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt von der Be-
klagten, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Schadensersatz wegen
eines Bahnunfalls. Die Beklagte betreibt unter anderem die Schienenstrecke
zwischen C. und F. . Die Klägerin befährt diese Strecke auf-
grund einer vertraglichen Nutzungsberechtigung mit ihren Schienenfahrzeugen.
Am 30. Juni 2001 kollidierte ein Triebwagen der Klägerin gegen 23.11 Uhr in
der Nähe von K. mit einem durch eine Gewitterböe abgebrochenen
und auf die Schienen gefallenen Baum. An dem Triebwagen entstand ein
Sachschaden in Höhe von 10.577,82 €. Die Klägerin läßt sich wegen der Be-
triebsgefahr ihres Triebwagens eine Mitverursachungsquote von einem Drittel
anrechnen und begehrt Zahlung von 7.051,87 € nebst Zin sen. Die Klage hatte
in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelasse-
nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin aus dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für nicht gegeben,
weil der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden könne.
In Betracht komme deshalb nur eine Haftung der Beklagten gem. § 1 Abs. 1
HPflG. Die Ersatzpflicht sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F. ausge-
schlossen, denn der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.
Es sei nämlich kein ungewöhnliches Naturereignis, wenn ein Baum infolge einer
Gewitterböe umstürze und auf die durch den Wald führende Schienentrasse
falle. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe jedoch deshalb nicht,
weil die Beklagte als Eisenbahninfrastrukturunternehmerin nicht Betriebsunter-
nehmerin im Sinne von § 1 Abs. 1 HPflG sei.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind im Streitfall die
Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 HPflG gegeben. Die Beklag-
te ist Betriebsunternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Der erkennende Senat
hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall, in
dem ein Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens dadurch beschä-
digt wurde, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein aufgefahren
war, eine Gefährdungshaftung des für den Betrieb der Schienenstrecke verant-
wortlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber dem Eisenbahnver-
kehrsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 HPflG grundsätzlich bejaht (Senatsurteil
vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - VersR 2004, 612, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt). Daran wird festgehalten. Der vorliegende Sachverhalt weist
keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben
könnten. Die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch Geschädig-
te im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG.
2. Einen Ausschluß der Haftung wegen höherer Gewalt (§ 1 Abs. 2
Satz 1 HPflG a.F., jetzt § 1 Abs. 2 HPflG) hat das Berufungsgericht zu Recht
und mit zutreffender Begründung verneint. Eine Mithaftungsquote von einem
Drittel wegen der von dem eigenen Triebwagen ausgehenden Betriebsgefahr
(§ 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., jetzt § 13 Abs. 2 HPflG n.F., vgl. Senatsurteil
vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - aaO) wird von der Klägerin hingenom-
men und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine höhere Mitverursa-
chungsquote hat die Beklagte im übrigen nicht geltend gemacht. Die Scha-
denshöhe steht außer Streit.
III.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat gem.
§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Zahlungsbegehren
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils stattgeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll