Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 69/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Februar 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunterneh-

mens dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein

auffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Ei-

senbahninfrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für den

Schaden grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG.

Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13

Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) vorzunehmen-

den Abwägung zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - OLG Stuttgart

LG Hechingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2003 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt von der Be-

klagten, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Schadensersatz wegen ei-

nes Bahnunfalls. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das Haft-

pflichtgesetz anwendbar ist.

Die Beklagte betreibt unter anderem die Schienenstrecke zwischen Sig-

maringen und Tübingen. Sie ist für den Bau, für die Unterhaltung und für die

Betriebsleit- und Sicherungssysteme verantwortlich. Die Beklagte führt an der

Strecke Regelbegutachtungen durch, bei denen auch Teilbereiche der entlang

der Strecke stehenden Felswände mit Seil- und Sicherungsvorrichtungen kon-

trolliert werden.

Die Klägerin befährt die Strecke mit ihren Schienenfahrzeugen regelmä-

ßig gegen die Entrichtung von Trassenentgelt. Sie betreibt Personennahver-

kehr, für den sie die wirtschaftliche Ergebnisverantwortung trägt.

Im März 2000 kollidierte ein Triebwagen der Klägerin mit einem in der

Nacht aus einer nahegelegenen Felswand herausgebrochenen und auf die

Schienen gerollten größeren Felsbrocken. Bei dem Zusammenstoß wurde der

Triebwagen erheblich beschädigt.

Die Klägerin hat den deshalb im vorliegenden Rechtsstreit geltend ge-

machten Schadensersatzanspruch zuletzt auf die seinerzeit geltende Haftungs-

höchstsumme nach dem Haftpflichtgesetz von 51.129,19

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:10)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:25)(cid:1)

weitergehende Klage zurückgenommen. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abänderung des landgerichtlichen

Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-

gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des

Landgerichts.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht in dem angefochtenen Urteil (abgedruckt in:

VersR 2003, 648 f.) die Haftung der Beklagten nach § 1 Abs. 1 HPflG. Es meint,

auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin könne Geschädigter

im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG sein. Aus der Aufgabenverteilung zwischen

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen ent-

stünden verschiedene Gefahrenquellen. Beide Unternehmer seien für verschie-

dene Bereiche des Bahnbetriebs verantwortlich und hätten darüber die aus-

schließliche Verfügungsgewalt. Deshalb seien beide Betriebsunternehmer im

Sinne des Haftpflichtgesetzes. Im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F.

(jetzt § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) hafte jeder dieser Betriebsunternehmer auch dann

nach § 1 Abs. 1 HPflG, wenn durch den ihm zuzurechnenden Betrieb ein Scha-

den bei dem anderen Betriebsunternehmer verursacht werde. Dem könne nicht

entgegengehalten werden, die Bahnbetriebsunternehmen setzten sich der von

der Infrastruktur ausgehenden Gefahr bewußt aus. Dies gelte auch für die Rei-

senden, denen aber unzweifelhaft ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG zustehe.

Auch bei der Unfallbeteiligung mehrerer Kraft- oder Luftfahrzeuge oder mehre-

rer Züge verschiedener Bahnverkehrsunternehmen stelle niemand die gegen-

seitige Haftung in Frage. Der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursacht

worden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F.). Die Klägerin lasse sich bei einem un-

streitigen Gesamtschaden von 84.258,06

(cid:1)(cid:14)(cid:22)(cid:24)(cid:13)(cid:2)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:22)

(cid:16)(cid:29)(cid:7)(cid:2)(cid:30)(cid:8)(cid:31) (cid:16) (cid:18)(cid:4)(cid:13)"!(cid:4)(cid:3)(cid:6)#(cid:14)(cid:18)%$"(cid:16) (cid:1)’&%$((cid:13))(cid:1)(cid:14)(cid:22)(cid:24)(cid:13)(cid:2)(cid:1)(cid:14)*

Drittel anrechnen, die zwischen den Parteien gleichfalls außer Streit stehe. Der

danach verbleibende Betrag übersteige die verbliebene Klagesumme.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-

fungsgericht hat eine Gefährdungshaftung der Beklagten für die Folgen des

Bahnunfalls zu Recht bejaht.

1. Nach § 1 Abs. 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten

zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, daß bei dem Be-

trieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der

Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschä-

digt wird. Diese grundlegenden Haftungsvoraussetzungen gelten sowohl nach

der ab dem 1. August 2002 als auch nach der bis dahin – also auch im Unfall-

zeitpunkt (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) - geltenden Gesetzesfassung.

Unstreitig ist eine Sache der Klägerin, nämlich ihr Triebwagen, bei dem

Unfall beschädigt worden. Die Beschädigung geschah auch beim Betrieb einer

Schienenbahn. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn

ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem

Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebs-

einrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb

eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom

18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112; vom 5. März 1963

- VI ZR 15/62 - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 -

VersR 1987, 781). Beide Umstände liegen vor. Der Unfall ereignete sich wäh-

rend der regulären Fahrt des Bahntriebwagens der Klägerin auf der Schie-

nenstrecke der Beklagten. Zudem verwirklichten sich typische Gefahren des Ei-

senbahnbetriebs. Die Kollision beruht (zumindest auch) auf dem langen Anhal-

teweg und der fehlenden Ausweichmöglichkeit des schienengebundenen Fahr-

zeugs.

Die Haftung des beklagten Eisenbahninfrastrukturunternehmens hängt

demnach nur noch davon ab, ob es als Betriebsunternehmer anzusehen ist und

ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin Geschädigter im Sinne

des § 1 Abs. 1 HPflG sein kann. Beides hat das Berufungsgericht für den

Streitfall zutreffend bejaht.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte Betriebsunter-

nehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG. Dem steht nicht entgegen, daß sie mit

der Bereitstellung der Infrastruktur lediglich über einen Teil des Eisenbahnbe-

triebs, nicht aber über die Gesamtheit, bestehend aus Fahrbetrieb und Infra-

struktur, verfügt.

a) Betriebsunternehmer nach § 1 Abs. 1 HPflG (wie zuvor schon nach

§ 1 Reichshaftpflichtgesetz und § 1 Sachschadenhaftpflichtgesetz) ist nach

ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung be-

treibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht (Senatsurteile BGHZ 9,

311, 312; vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764, 765; BGH, Ur-

teil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - VRS 3, 217, 218; Urteil vom 14. Februar

1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; RGZ 66, 376, 378; 146, 340, 341).

Damit ist zwar grundsätzlich die Verfügung über den Bahnbetrieb als Ganzes

gemeint, also über Beförderungsmittel und Infrastruktur (vgl. Senatsurteil BGHZ

9, 311, 313; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; RGZ 146, 340,

341 f.; OLG Düsseldorf, VRS 9, 432, 434). Betriebsunternehmer kann aber

auch sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat,

wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. Entschei-

dend ist, daß er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und - verpflich-

tungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausge-

henden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (Senatsurteil BGHZ 9, 311,

313 f.; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; RGZ 66, 376, 378 f.;

146, 340, 341; OLG Düsseldorf, VRS 9, 432, 433). Dementsprechend ist in der

bisherigen Rechtsprechung als Betriebsunternehmer verschiedentlich derjenige

angesehen worden, der den Schienentransport durchführte unabhängig davon,

wer die Verfügungsgewalt über die Infrastruktur auf dem entsprechenden Gleis-

stück innehatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 -

VersR 1985, 764, 765; BGH, Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO;

vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; OLG Bremen,

VersR 1953, 308; RG, LZ 1915 Sp. 52). In anderen Fällen wurde hingegen nicht

derjenige, der den Transport durchführte, sondern der Betreiber der Bahnanla-

ge für haftbar gehalten (vgl. etwa RGZ 124, 204, 206 f.; RGZ 146, 340, 342;

RG, EE 10, 11, 12 f.; EE 15, 129 ff.).

b) Schon vor der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur

konnte demnach als Betriebsunternehmer im Einzelfall auch derjenige anzuse-

hen sein, der lediglich die Verfügungsgewalt über einen der beiden Bestandteile

des Bahnbetriebs hatte. Nunmehr ist davon auszugehen, daß Eisenbahnver-

kehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Regelfall neben-

einander Betriebsunternehmer sind, die im Schadensfall einem (außenstehen-

den) Geschädigten als Gesamtschuldner haften.

aa) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch

das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 wurden diese bei-

den Teilbereiche dauerhaft verselbständigt. Sowohl Eisenbahninfrastrukturun-

ternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nun regelmäßig als

Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG anzusehen. Eine Enthaf-

tung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens war mit der Trennung nicht be-

absichtigt; etwaige Nachteile für Geschädigte wollte man keinesfalls in Kauf

nehmen (vgl. BR-Drucks. 754/95 S. 8; BR-Drucks. 250/98, S. 4 und 8 f. und BT-

Drucks. 13/10867, S. 5 und 6).

bb) In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993

(BGBl. I 2378, 2396; AEG) wurde ein dualistischer Eisenbahnbegriff aufge-

nommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG gilt das Gesetz für Eisenbahnen. Nach

§ 2 Abs. 1 AEG sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich

organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisen-

bahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisen-

bahninfrastrukturunternehmen). Beide betreiben jeweils selbständig einen Teil

der Eisenbahn (§ 3 AEG).

cc) Die Beklagte nimmt im nunmehr aufgegliederten Eisenbahnsektor ei-

ne selbständige Teilaufgabe des Bahnbetriebs wahr. Das Infrastrukturunterneh-

men baut, unterhält und vermarktet für eigene Rechnung das in seiner Verfü-

gungsgewalt stehende Netz an interessierte Eisenbahnverkehrsunternehmen,

indem es ihnen Schienentrassen gegen Entgelt überläßt, Einfluß auf die Fahr-

pläne nimmt und den Netzbetrieb abwickelt. Das Infrastrukturunternehmen

überläßt dem Verkehrsunternehmen nicht nur die Schienentrasse zur räumli-

chen Nutzung, sondern es gewährt auch die Dienstleistungen, die mit der Un-

terhaltung und Nutzung der Trasse verbunden sind, wie etwa das Bedienen von

Weichen, Signalen, Schranken, betrieblichen Melde- und Sicherheitssystemen

sowie die Stromversorgung. Weiter hat das Infrastrukturunternehmen die Si-

cherheit der Schienentrasse zu gewährleisten, wozu nach den in den Tatsa-

cheninstanzen getroffenen Feststellungen auch der Schutz der Trasse vor

Steinschlag gehört. Zur Erfüllung seiner Aufgaben muß das Infrastrukturunter-

nehmen auch Personal auswählen und überwachen (zu den gesetzlich defi-

nierten Aufgaben siehe § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 AEG; zur Sicherheitsverantwor-

tung der Beklagten Hoppe/Schmidt/Busch/Schieferdecker, aaO, §§ 15 und 51;

Tavakoli, aaO, S. 60 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348, 1351; zur rechnerischen

Trennung § 9 Abs. 1 AEG). Die Beklagte beeinflußt daher bei Wahrnehmung

der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wesentlich die Sicherheit des Eisen-

bahnverkehrs.

c) Das Betreiben der Infrastruktur einerseits und die Durchführung der

Verkehrsvorgänge mit dem Fahrzeugpark andererseits sind gleichwertige Er-

fordernisse des Bahnbetriebs. Ein Vorrang des Fahrbetriebs besteht nicht. Der

Betreiber der Infrastruktur kann entgegen der Auffassung der Revision nicht

- analog zum Straßenverkehr - lediglich als "Schienenbaulastträger" angesehen

werden. Er ist Betreiber eines selbständigen Teils des Systems Bahn. Er stellt

nicht nur den Fahrweg als solchen zur Verfügung, sondern auch weitere für den

Bahnbetrieb unabdingbare Voraussetzungen, wie etwa die Energieversorgung.

Ferner beeinflußt er durch die Bedienung von Signalen, Weichen, Schranken,

betrieblichen Melde- und Sicherheitssystemen mit eigenem Personal aktiv den

Bahnbetrieb und damit die davon ausgehenden Gefahren. Ein reibungsloser

Bahnverkehr ist nur durch das Zusammenwirken sämtlicher Bestandteile des

Gesamtsystems zu erreichen. Sowohl von den Bestandteilen der Infrastruktur

als auch vom Fahrbetrieb gehen die erheblichen Gefahren aus, die in der Regel

zusammen den Bahnbetrieb prägen.

Dementsprechend wird auch im Schrifttum ganz überwiegend die Auf-

fassung vertreten, daß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betriebsunter-

nehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG ist (vgl. Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 1

Rn. 51 ff., 55, 59; derselbe VersR 2001, 1348, 1351; Freise, TranspR 2000, 49,

50; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 22 Rn. 14; Tava-

koli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 155 ff., 177 ff., 212 f.; Tscher-

sich, VersR 2003, 962, 964; Wussow/Rüge, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,

Kap. 15 Rn. 21; a.A. Hoppe/Schmidt/Busch/Schieferdecker, Sicherheitsverant-

wortung im Eisenbahnwesen, § 29). Dies führt jedenfalls bei der Schädigung

eines unbeteiligten Dritten in der Regel zu einer gemeinschaftlichen Haftung als

Gesamtschuldner (Filthaut, HPflG, aaO, § 1 Rn. 56; Freise, aaO; Geigel/Kun-

schert, aaO; im Ergebnis auch Tavakoli, aaO, S. 177 f.; die gesamtschuldneri-

sche Haftung mehrerer nach § 1 RHG verantwortlicher Eisenbahnunternehmer

hat bereits RGZ 61, 56 ff. bejaht).

d) Als Indiz für die Einordnung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen

als Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes kann entgegen der

Auffassung der Revision auch die Verordnung über die Haftpflichtversicherung

der Eisenbahnen (EBHaftpflV) herangezogen werden. Diese verpflichtete in ih-

rer Ursprungsfassung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I, 2101) öffentliche Ei-

senbahnen, öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und öffentliche Eisen-

bahninfrastrukturunternehmen, eine Versicherung zur Deckung von Ansprüchen

aus dem Haftpflichtgesetz abzuschließen. In den Gesetzesmaterialien ist aus-

geführt, da Schadensursachen ausschließlich im Bereich des Eisenbahninfra-

strukturunternehmens oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens liegen könn-

ten, sei damit für den Schadensfall sichergestellt, daß den Geschädigten keine

Nachteile aus der Trennung von Fahrweg und Betrieb entstünden (BR-Drucks.

754/95 S. 7, 8). Die Neufassung durch Gesetz zur Änderung versicherungs-

rechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 25. August 1998 (BGBl. I,

2431) hat zwar den Umfang der Versicherungspflicht über die Deckung von An-

sprüchen aus dem Haftpflichtgesetz hinaus auf alle in Betracht kommenden

Anspruchsgrundlagen erweitert. Eine Beseitigung der Pflicht des Eisenbahnin-

frastrukturunternehmens, sich gegen Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz zu

versichern, war damit jedoch nicht gewollt (vgl. Filthaut, NZV 1999, 71, 72; Frei-

se, TranspR 2000, 49, 50 f.; Tavakoli, aaO, S. 170 ff., 174). Vielmehr ging die

Gesetzesbegründung weiterhin ausdrücklich davon aus, daß auch Eisenbahn-

infrastrukturunternehmen die Gefährdungshaftung aus dem Haftpflichtgesetz

trifft (vgl. BR-Drucks. 250/98, S. 4 und 8 f. und BT-Drucks. 13/10867 S. 5 und

6).

3. Die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch Geschädigte

im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG.

a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Eisenbahnverkehrsun-

ternehmen könne ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht aus § 1 Abs. 1

HPflG in Anspruch nehmen. Infrastruktur und Fahrbetrieb begründeten keine

selbständige Haftung. Beide seien vielmehr nur Teile des Bahnbetriebs, der al-

lein in seiner Gesamtheit der verschärften Haftung nach § 1 HPflG unterliege.

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen seien

Mitunternehmer und hafteten als solche den Geschädigten als Gesamtschuld-

ner, ohne Rücksicht darauf, wer den Unfall im Einzelfall verursacht habe. Eine

Ersatzpflicht zwischen den Mitunternehmern liege außerhalb des Schutzbe-

reichs der Gefährdungshaftung, weil das Eisenbahnverkehrsunternehmen die

Gefahr, die den Gesetzgeber veranlaßt habe, die strengere Haftung nach § 1

HPflG einzuführen, selbst (mit)schaffe (vgl. Filthaut, HPflG, aaO, Rn. 147, 56,

28 f., derselbe, VersR 2001, 1348, 1352 f. und VersR 2003, 1512, 1513).

b) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Jedenfalls dann,

wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Ri-

sikobereich eines Betriebsunternehmers zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt,

dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefähr-

dungshaftung zuzuerkennen.

aa) Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten Dritten nach

außen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falle

der Schadensverwirklichung bei einem der am Haftungsverband Beteiligten

nicht zur Ablehnung einer Haftung der Betriebsunternehmer untereinander

(ebenso: Freise, TranspR 2003, 265, 272 re. Sp. Fn. 39; Tavakoli, aaO, S. 245,

246 f.; Tschersich, VersR 2003, 962, 964 f.; weitergehend, für eine Aufspaltung

des Haftungsverbandes im Einzelfall nach außen: Freise, aaO; Wussow/Rüge,

aaO, Kap. 15 Rn. 21; kritisch hierzu Tavakoli, aaO, S. 178 ff.).

bb) Daß unfallursächliche bahntypische Betriebsgefahren nicht nur vom

eigentlichen Fahrbetrieb, sondern auch von der Infrastruktur ausgehen können,

wurde bereits dargelegt. Bei einem Bahnunfall, wie er hier geschehen ist, kön-

nen daher verschiedene, den beteiligten Unternehmen jeweils zuzuordnende

Betriebsgefahren mitwirken. Da nach § 2 Abs. 1 AEG sowohl das Eisenbahnin-

frastrukturunternehmen als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als sol-

che bereits eine "Eisenbahn" sind, kann haftungsrechtlich jedem der Unterneh-

men ein eigener aus dem Betrieb einer Schienenbahn herrührender Gefahren-

kreis zugeordnet werden, der bei Verwirklichung der Gefahr eine Inanspruch-

nahme aus der Gefährdungshaftung rechtfertigt. Dies wird durch § 13 Abs. 1

Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) bestätigt. Danach

hängt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, die Er-

satzpflicht, die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, insbesonde-

re davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen

verursacht worden ist.

Der Annahme, das Infrastrukturunternehmen hafte für den "Betrieb einer

Schienenbahn", weil ihm ein insoweit relevanter Gefahrenbereich zugeordnet

werden kann, steht nicht entgegen, daß das reine Vorhalten der Infrastruktur als

solches noch kein Betrieb der Schienenbahn ist und daher keine eigenständige,

für die Gefährdungshaftung relevante Gefahrenquelle darstellt (vgl. etwa RG,

EE 17, 244; Filthaut, HPflG, aaO, Rn. 76 ff., m.w.N.). Auch Vorgänge, die nicht

unmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verknüpft sind, können zum Betrieb

der Bahn gehören (vgl. etwa RGZ 46, 23 ff. - Umlegen einer Weiche -), wenn

ein ausreichender Bezug zum Bahnbetrieb vorhanden ist (vgl. Filthaut, HPflG,

aaO, § 1 Rn. 121 ff., m.w.N.). So verhält es sich in Fällen wie dem Streitfall, in

dem sich eine bahntypische Gefahr aus dem dem Infrastrukturunternehmen zu-

gewiesenen Risikobereich bei einem Verkehrsvorgang der Bahn verwirklicht

hat.

cc) Eine solche Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander

entspricht auch dem Zweck der in § 1 Abs. 1 HPflG angeordneten Gefähr-

dungshaftung.

(1) Das Argument der Revision, Geschädigter im Sinne des § 1 HPflG

könne nur ein unbeteiligter Dritter sein, der sich dem besonderen Risiko der mit

dem Bahnbetrieb verbundenen Gefahr nicht entziehen könne (vgl. Filthaut,

VersR 2001, 1348, 1352), überzeugt nicht. Das Berufungsgericht weist zu

Recht darauf hin, daß dies im Widerspruch dazu steht, daß den Reisenden, die

sich der Bahngefahr "freiwillig" aussetzen, unzweifelhaft ein Anspruch aus Ge-

fährdungshaftung zusteht (vgl. auch Tavakoli, aaO, S. 241 f.; Tschersich, aaO).

Ebenso kann bei anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung derjenige An-

spruchsinhaber sein, der sich bewußt der Gefahrenquelle ausgesetzt hat. Auch

im Bereich des Straßenverkehrsgesetzes kann der eine Halter von dem Halter

eines anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs aus Gefährdungshaftung Scha-

densersatz verlangen. Dasselbe gilt für § 33 LuftVG bei einem Zusammenstoß

mehrerer Luftfahrzeuge in der Luft, also zwischen Teilnehmern am Luftverkehr

(Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Geigel/

Schönwerth, aaO, Kap. 29 Rn. 21 zu § 33 LuftVG; Tschersich, VersR 2003,

962, 965; Tavakoli, aaO, S. 242; vgl. auch zur Tierhalterhaftung die Senaturteile

vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 m.w.N.; vom

9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146 f. und vom 22. Dezember

1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369). Auch die Haftung von Eisenbahnver-

kehrsunternehmen untereinander, etwa beim Zusammenstoß zweier Züge,

dürfte zu bejahen sein (vgl. Filthaut, VersR 2003, 1512, 1513).

(2) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, ein Eisenbahnver-

kehrsunternehmen scheide aus dem Schutzbereich des § 1 HPflG aus, weil es

die sich bei einem Eisenbahnunfall verwirklichende Gefahr gemeinsam mit dem

Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschaffen habe (vgl. Filthaut, HPflG, aaO,

Rn. 146; derselbe VersR 2001, 1348, 1352 und VersR 2003, 1512, 1513).

(2.1) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen, wie sie u.a. § 1

Abs. 1 HPflG vorsieht, beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förde-

rung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere bei

der Teilnahme am Verkehr nicht in zumutbarer Weise entziehen können, auch

ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem ge-

fahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen, sofern

nicht einer der zum Teil gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestände (etwa

höhere Gewalt) nachgewiesen wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66;

115, 84, 86; 117, 337, 340 f., alle zu § 7 StVG; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976

- III ZR 150/73 - aaO, jew. m.w.N.; zu § 1 RHG schon RGZ 1, 247, 251; vgl.

auch Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - VersR 1974, 356,

357 zu § 833 BGB; vgl. auch die amtl. Begründung des Gesetzes zur Änderung

schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977, BGBl. I, 1577, in:

BT-Drucks. 8/108, S. 6). Derjenige, der die Gefahr im eigenen Interesse schafft,

soll Dritten, die dadurch Schaden erleiden, verantwortlich sein. Die Gefähr-

dungshaftung ist quasi der Preis dafür, daß der Verursacher den Verkehr der

Gefahr aussetzen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 86).

Gehen von mehreren "Eisenbahnen" jeweils unterschiedliche spezifische

Gefahren aus, die sich bei einem Unfallgeschehen auswirken, so steht dieser

Zweck der Gefährdungshaftung einer gegenseitigen Einstandspflicht der betei-

ligten Unternehmen nicht entgegen. In seinem jeweiligen Teilbereich eröffnet

jeder Unternehmer die ihm zuzuordnende Gefahrenquelle allein. Verwirklicht

sich eine daraus stammende Gefahr, hat der verantwortliche Unternehmer dem

hierdurch geschädigten anderen Unternehmer wie einem am Bahnbetrieb nicht

beteiligten Dritten einzustehen. Das Risiko einer Schadensverwirklichung trifft

die beteiligten Unternehmer wegen der Häufigkeit ihrer Kontakte in besonderem

Maße. Auch sind sie im Hinblick darauf, daß wegen der Trennung der Aufga-

benbereiche regelmäßig rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten

auf die Gefahrenquelle fehlen, bei Konstellationen wie im Streitfall in vergleich-

barer Position wie ein unbeteiligter Dritter.

(2.2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Inhaber des

Anspruchs aus Gefährdungshaftung könne nicht derjenige sein, der die Gefahr

mitgeschaffen habe. Zwar ist dieser Grundsatz zutreffend und in der Recht-

sprechung ist ihm bereits verschiedentlich Rechnung getragen worden (vgl.

BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 150/73 - NJW 1976, 1686, 1687 zu § 22

WHG; OLG Köln, VersR 2000, 861 zu § 833 BGB; Nachweise aus der Literatur

bei Filthaut, HPflG, aaO, § 1 Rn. 147). Er hat auch in § 8 Nr. 2 StVG als Ausfluß

eines allgemeinen Rechtsgedankens Niederschlag gefunden (vgl. Senatsurteil

vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341 f.; ferner: Geigel/Kun-

schert, aaO, Kap. 25 Rn. 284; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17

StVG, Rn. 3; Wussow/Baur, aaO, Kap. 17 Rn. 95; Römer, ZfS 2002, 313, 327

m.w.N.).

Der genannte Grundsatz trifft auf die vorliegende Fallkonstellation indes

nicht zu. Hier ist den verschiedenen Betriebsunternehmern durch die Aufspal-

tung der Betriebsbereiche ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet,

für den jeder auch im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander eigen-

ständig die Verantwortung trägt. Bei der Schädigung unbeteiligter Dritter kann

zwar regelmäßig auf die von den verschiedenen Betriebsunternehmern gemein-

sam geschaffene Gefahr abgestellt und deshalb eine gesamtschuldnerische

Haftung sämtlicher beteiligter Betriebsunternehmer gegenüber dem Dritten be-

jaht werden. Für die Haftung der Betriebsunternehmer untereinander behalten

aber die von ihnen eigenständig zu verantwortenden aus dem Bahnbetrieb her-

rührenden Gefahren, die sich in einem Unfallereignis verwirklichen, ihre eigen-

ständige Bedeutung. Der geschädigte Betriebsunternehmer hat in Fällen wie

dem Streitfall, soweit es um die Haftung der Betriebsunternehmer untereinander

geht, die Gefahr, die sich in dem Schadensfall verwirklicht hat, gerade nicht

gemeinsam mit dem Schädiger geschaffen. Der vorliegende Schaden konnte

zwar nur dadurch entstehen, daß der Triebwagen der Klägerin auf den auf den

Schienen der Beklagten liegenden Stein auffuhr. In Anbetracht der Trennung

der Verantwortungs- und Risikobereiche ist im Verhältnis der Betriebsunterneh-

mer untereinander die Versperrung des Fahrwegs aber allein dem Risikobe-

reich der Beklagten zuzurechnen. In den Risikobereich der Klägerin fällt hinge-

gen allein das Fahren des Zuges, dessen Betriebsgefahr sich die Klägerin in

Höhe eines Drittels des Schadens anrechnen läßt.

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Ausschluß der Haftung we-

gen höherer Gewalt verneint. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtspre-

chung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein "betriebsfremdes,

von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso-

nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung

unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste,

nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder

unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom

Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (Senatsurteile vom 15. November

1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - VI ZR

115/87 - 1988, 910; BGH BGHZ 7, 338, 339; RGZ 171, 104, 105 f. m.w.N. und

RG JW 1918, 176). Das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet

festgestellt, daß es weder außergewöhnlich noch unabwendbar ist, daß sich

aus einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des Durch-

dringens mit Baumwurzeln Felsbrocken ablösen und so auf die Schienentrasse

gelangen können.

5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung der

von der Klägerin selbst angenommenen Mithaftungsquote von einem Drittel

sowie zur Höhe des Anspruchs und des ausgeurteilten Betrages werden von

der Revision hingenommen und sind nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll