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BGH Beschluss vom 22.06.2004 – X ZB 40/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein

Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi-

gungserklärung.

BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 22. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La-

geberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit

Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben

vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der

Klägerin dessen weitere Verwendung.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantrag-

te, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsver-

merks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich

von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestä-

tigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der

Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ur-

sprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus

ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Be-

schluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02)

wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemei-

nes Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den

angefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2

ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhe-

bung dieser Entscheidung.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein,

wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines

allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts der Fall.

2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfah-

ren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-

rens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks

zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des

Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das

Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die

Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene

Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Be-

klagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder

nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die

bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen.

Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte

für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung

von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte.

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebe-

gehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie

die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insol-

venzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits

durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der

Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das an-

hängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Eine Unterbre-

chung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängi-

gen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenz-

masse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht

aus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO,

2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des

Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es

der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neu-

erwerb.

b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung

des durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß

und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach

ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin

dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte

ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu

bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren

Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Ver-

wendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Kläge-

rin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jah-

resabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor

allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des

Bestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Ver-

bindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer

geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungs-

vermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit

als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht be-

ruht, denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Ge-

genstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Ge-

sellschaft (vgl. § 317 HGB).

Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläge-

rin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84,

NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531

- Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR

1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363

- Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die um-

fangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und

aus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit

Fn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/

Jacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung

der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes;

nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsan-

trag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Da-

durch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240

ZPO nicht.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck