BGH Beschluss vom 22.06.2004 – X ZB 40/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein
ZPO § 240 Satz 2
Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi-
gungserklärung.
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 22. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La-
geberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit
Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben
vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der
Klägerin dessen weitere Verwendung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantrag-
te, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsver-
merks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich
von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestä-
tigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der
Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ur-
sprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus
ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Be-
schluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02)
wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemei-
nes Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den
angefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2
ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhe-
bung dieser Entscheidung.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein,
wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines
allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfah-
ren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-
rens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks
zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des
Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das
Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die
Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene
Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Be-
klagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder
nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die
bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen.
Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte
für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung
von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte.
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebe-
gehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie
die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insol-
venzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits
durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der
Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das an-
chung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängi-
gen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenz-
masse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht
aus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO,
2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des
Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es
der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neu-
erwerb.
b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung
des durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß
und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach
ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin
dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte
ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu
bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren
Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Ver-
wendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Kläge-
rin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jah-
resabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor
allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des
Bestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Ver-
bindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer
geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungs-
vermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit
als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht be-
ruht, denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Ge-
genstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Ge-
sellschaft (vgl. § 317 HGB).
Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläge-
rin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84,
NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531
- Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR
1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363
- Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die um-
fangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und
aus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit
Fn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/
Jacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung
der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes;
nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsan-
trag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Da-
durch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240
ZPO nicht.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck