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BGH Beschluss vom 02.02.2005 – XII ZR 233/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 233/02

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gibt dem Senat keinen

Anlaß, den Beschluß vom 22. Dezember 2004 abzuändern.

Dazu weist der Senat erläuternd auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hatte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah-

lung rückständigen Mietzinses verurteilt, eine auf Feststellung der Nichtigkeit

des Mietvertrages gerichtete Widerklage des Beklagten zu 2) zurückgewiesen

und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richte-

ten sich die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter. Mit Beschluß vom

1. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten

zu 1) eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter zunächst die hier rechtshängi-

gen Forderungen vorläufig bestritten hatte, sind sie in der Folgezeit zur Insol-

venztabelle angemeldet und festgestellt worden.

Mit der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenz-

tabelle steht § 240 ZPO trotz des noch nicht endgültig abgeschlossenen Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) weder einer Entschei-

dung über die noch rechtshängige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten

zu 2) noch einer abschließenden Kostenentscheidung entgegen.

Zwar war mit dem Anspruch auf Mietzins und Nutzungsentschädigung

gegen die gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1) ursprünglich eine In-

solvenzforderung betroffen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240

ZPO geführt hatte (vgl. Hess, InsO § 85 Rdn. 38 m.w.N.). Inzwischen wurde

diese Forderung aber anerkannt und zur Insolvenztabelle eingetragen. Gemäß

§ 178 Abs. 3 InsO bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu

§ 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwi-

schen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist (Uhlen-

bruck, InsO 12. Aufl. § 178 Rdn. 12). Diese Rechtskraft führt einerseits zur Un-

zulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streit-

gegenstand und hindert andererseits in schon rechtshängigen Verfahren eine

abweichende Entscheidung (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rdn. 21

ff.). Damit führte die Eintragung in die Insolvenztabelle zwischen der Klägerin

und der Beklagten zu 1) zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits (BGH

Urteil vom 30. Januar 1961 – II ZR 98/59 – NJW 1961, 1066, 1067; Uhlenbruck,

aaO. § 86 Rdn. 3). Die noch zu bescheidende Nichtzulassungsbeschwerde der

Beklagten zu 2) betraf demgegenüber keinen Vermögenswert, der die Insol-

venzmasse der Beklagten zu 1) berühren kann und führte deswegen nicht zu

einer Fortdauer der Unterbrechung nach § 240 ZPO (BGH Beschluß vom

22. Juni 2004 – X ZB 40/02 – BGH-Report 2004, 1446; vgl. auch Zöller/Greger

ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 8).

Das Verfahren war auch wegen der noch veranlaßten Kostenentschei-

dung nicht weiter unterbrochen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur aner-

kannt, daß eine Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2,

240 ZPO sein kann (OLG Bamberg, OLGR 2001, 255 m.w.N.). Das ist aber nur

dann der Fall, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen

allein über die Kosten zu befinden ist (Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 240

Rdn. 7 und 9). Nur wenn die gesamte frühere Hauptsache - etwa durch über-

einstimmende Erledigungserklärung oder durch Klagrücknahme - erledigt ist,

tritt die Kostenentscheidung als einzig verbliebene Streitposition an die Stelle

der früheren Hauptsache (vgl. BGH Urteile vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 -

FamRZ 1995, 1137; vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - WM 1996, 1563; vom

19. Oktober 2000 - I ZR 176/00 - NJW 2001, 230 und vom 13. Februar 2003

- VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075). Bleibt hingegen, wie hier, auch nur ein Teil

der früheren Hauptsache erhalten, so ist die Kostenentscheidung weiterhin blo-

ße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO

nicht begründen kann. Denn Gerichte haben sich während des Insolvenzverfah-

rens nur weiterer Entscheidungen

zur Hauptsache

zu enthalten

(Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 249 Rdn. 24 f.; MünchKomm/Feiber ZPO

2. Aufl. § 249 Rdn. 16; vgl. auch BGH Urteil vom 19. Januar 1978 – II ZR

181/77 – HFR 1978, 422).

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose