Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 153/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 17. März 2003 wird mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, daß der Beklagte in Abänderung des Urteils

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 17. Oktober 2002 4% Zinsen seit dem 22. Mai

1999 zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für

rückständige Gewerbesteuer in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-

halt zugrunde:

Der Beklagte war einer von zwei Gesellschaftern und alleinvertre-

tungsberechtigten Geschäftsführern der L.

-GmbH . Im Jahre 1995

erließ die Klägerin gegen die L-GmbH einen Gewerbesteuerbescheid

über 618.108 DM. Anwaltlich vertreten ersuchte die L-GmbH wegen an-

geblich vorübergehender Liquiditätsprobleme die Klägerin um Stundung

und anschließende Gewährung von Ratenzahlungen. Dabei stellte sie

mit Schreiben vom 7. Februar 1996 in Aussicht, die beiden Gesellschaf-

ter würden Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld leisten

und ihr Liquiditätszuschüsse gewähren. Der Beklagte und sein Mitgesell-

schafter erklärten sich darüber hinaus bereit, eine selbstschuldnerische

Bürgschaft in Höhe von jeweils 50.000 DM für die Erfüllung der Gewer-

besteuerschuld durch die L-GmbH zu übernehmen. In den Bürgschafts-

urkunden behielten sich die Gesellschafter vor, in Erfüllung der Bürg-

schaftsverpflichtung - auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den

Bürgschaftsnehmer - Zahlungen bis zur Höhe der Bürgschaftsschuld zu

leisten, sollte die L-GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der

Klägerin nicht einhalten können.

In der Folgezeit verständigten sich die Klägerin und die L-GmbH

auf einen Ratenzahlungsplan. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter

überwiesen zwischen dem 1. April 1996 und dem 1. September 1997 die

darin festgelegten Raten von insgesamt 350.000 DM an die Klägerin. Die

Überweisungsträger weisen ab 1. November 1996 als Auftraggeber eine

GbR K. und Z. und als Verwendungszweck Gewerbesteuer der

L-GmbH und deren Personenkontonummer beim zuständigen Amt der

Klägerin aus. Mit Schreiben vom 26. August 1997 erklärte die L-GmbH,

mit den bisherigen Zahlungen seien die Gesellschafter ihrer Bürg-

schaftsverpflichtung nachgekommen, und kündigte an, ab September

1997 würden keine Zahlungen mehr auf die Steuerschuld erfolgen.

Nach erfolgloser Anmahnung der Bürgschaftssumme mit Schreiben

vom 5. Mai 1999 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von

25.564,59 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Bas iszinssatz seit

dem 22. Mai 1999 in Anspruch. Dieser macht geltend, die Ratenzahlun-

gen seien auf die Bürgschaftsschuld erbracht worden und hätten zu de-

ren Erlöschen geführt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Be-

klagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Die Revision ist statthaft (§§ 542, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aller-

dings liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nicht vor. Daß bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts ein

vergleichbarer, noch nicht entschiedener Fall anhängig und eine Verbin-

dung beider Verfahren wegen etwaiger Unzulänglichkeiten in der Ge-

schäftsverteilung nicht möglich ist, rechtfertigt die Zulassung der Revisi-

on entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-

sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Das

gilt besonders, wenn als Grund für eine lediglich mögliche Abweichung

von Entscheidungen in Parallelverfahren - wie hier - vor allem eine un-

terschiedliche, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tat-

richterliche Auslegung von Individualerklärungen in Betracht kommt (vgl.

Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003,

2278). Gleichwohl ist der Senat an die rechtsfehlerhafte Zulassung der

Revision durch das Berufungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2

ZPO).

B.

Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-

klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-

ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung

unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch aus der noch nicht erfüllten Bürg-

schaft zu. Der Beklagte habe seine Zahlungen ohne Zweckbestimmung

erbracht. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Leistungsempfän-

gerin seien die Zahlungen des Beklagten und seines Mitgesellschafters

nicht auf die Bürgschaftsschuld, sondern gemäß § 267 Abs. 1 BGB auf

die Steuerschuld der L-GmbH erfolgt. Dies ergebe sich zum einen aus

den Angaben auf den Überweisungsträgern, zum anderen aus der vor

Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung schriftsätzlich erklärten Be-

reitschaft des Beklagten und seines Mitgesellschafters, der Gesellschaft

Liquidität zuzuführen und Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuer-

schuld zu leisten, also als Dritte mit Fremdtilgungswillen die Schuld der

L-GmbH zu tilgen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer habe der Be-

klagte ein persönliches Interesse an der Sanierung der Gesellschaft ge-

habt.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befrie-

digt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter (§ 267 BGB) bewirkt

haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eige-

nen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine

entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es - wie hier - an

einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812

BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei

objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers

darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96,

WM 1998, 443, 445 m.w.Nachw.).

2. Unter Beachtung dieser auch von der Revision nicht in Zweifel

gezogenen Grundsätze ist das Berufungsgericht durch Auslegung der

Angaben auf den Überweisungsträgern und der geführten Korrespondenz

zu dem Ergebnis gelangt, aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin könn-

ten die Überweisungen der GbR K. und Z. nicht als Zahlungen

auf die Bürgschaft eingeordnet werden, sondern seien als auf die Steu-

erschuld der L-GmbH erfolgt anzusehen. Diese nur beschränkt nachprüf-

bare tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Sie ist nach dem Wortlaut der Angaben auf den Überweisungs-

trägern nicht nur ohne weiteres möglich, sondern naheliegend. Als "Ver-

wendungszweck (nur für den Empfänger)" ist dort jeweils die Gewerbe-

steuerschuld der L-GmbH und deren Kontonummer bei der Klägerin,

nicht aber die Bürgschaftsschuld des Beklagten und seines Mitgesell-

schafters genannt. Der Angabe der GbR K. und Z. als Auftrag-

geberin der ab 1. November 1996 erfolgten monatlichen Überweisungen

über insgesamt 210.000 DM hat das Berufungsgericht bei seiner Ausle-

gung rechtsfehlerfrei keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

b) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch

den Zusammenhang der erfolgten Zahlungen mit dem Schreiben vom

7. Februar 1996 nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat dieses Schrei-

ben bei seiner Auslegung ausdrücklich berücksichtigt. Soweit die Revisi-

on dem Schreiben entnehmen will, es sei zwischen den ersten beiden

vom Beklagten und seinem Mitgesellschafter unmittelbar auf die Steuer-

schuld der L-GmbH erbrachten Zahlungen über zusammen 140.000 DM

und den nachfolgenden Ratenzahlungen über insgesamt 210.000 DM,

die zunächst auf die Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten und sei-

nes Mitgesellschafters über zusammen 100.000 DM geleistet worden

seien, zu unterscheiden, versucht sie in unzulässiger Weise ihre Ausle-

gung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen und begibt sich

zudem mit dem Vorbringen in den Vorinstanzen in Widerspruch. Dort hat

der Beklagte vorgetragen, alle Raten über zusammen 350.000 DM, und

damit auch die ersten beiden, seien in Erfüllung der Bürgschaftsschuld

gezahlt worden. Daß auch dies in keiner Weise überzeugt, liegt ange-

sichts der Höhe der Bürgschaftsschuld von insgesamt nur 100.000 DM

und der bereits angesprochenen Angabe des Verwendungszwecks auf

den Überweisungsträgern auf der Hand.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist unter Berücksichtigung

des vom Berufungsgericht nicht besonders angesprochenen Schreibens

des Anwalts der L-GmbH vom 26. August 1997 auch die letzte Ratenzah-

lung zum 1. September 1997 über 30.000 DM nicht auf die Bürgschafts-

schuld des Beklagten anzurechnen. In diesem Schreiben hat die L-GmbH

den Standpunkt vertreten, ihre Gesellschafter hätten in der Vergangen-

heit die laufenden Raten aufgrund ihrer Bürgschaftserklärung in einer

erheblich über die jeweils verbürgten Beträge hinausgehenden Größen-

ordnung bedient. Mit dieser Erklärung war keine Zweckbestimmung für

künftige Zahlungen verbunden; im Gegenteil mußte die Klägerin davon

ausgehen, daß die Gesellschafter, die ihre Bürgschaftsschuld bereits als

erloschen betrachteten, künftige Zahlungen nicht zur Erfüllung einer ei-

genen Verbindlichkeit, sondern ausschließlich im Interesse der zu sanie-

renden Gesellschaft leisten würden.

d) Die Klagehauptforderung ist danach angesichts der nur in Höhe

von 350.000 DM getilgten verbürgten Gewerbesteuerschuld der L-GmbH

gegeben.

3. Der Beklagte schuldet jedoch Verzugszinsen nur in Höhe von

4%. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gilt der erhöhte Zinssatz

nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. - 5 Prozentpunkte über dem Basis-

zinssatz - erst für Forderungen, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden

sind. Für die bereits im Jahre 1997 fällig gewordene Forderung der Klä-

gerin bleibt es bei 4% gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F..

III.

Die Revision war daher mit der Maßgabe, daß der Zinsausspruch

im Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten entsprechend

abzuändern war, als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl