BGH Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 153/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 17. März 2003 wird mit der Maßgabe zurück-
gewiesen, daß der Beklagte in Abänderung des Urteils
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Oktober 2002 4% Zinsen seit dem 22. Mai
1999 zu zahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für
rückständige Gewerbesteuer in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Der Beklagte war einer von zwei Gesellschaftern und alleinvertre-
tungsberechtigten Geschäftsführern der L.
-GmbH . Im Jahre 1995
erließ die Klägerin gegen die L-GmbH einen Gewerbesteuerbescheid
über 618.108 DM. Anwaltlich vertreten ersuchte die L-GmbH wegen an-
geblich vorübergehender Liquiditätsprobleme die Klägerin um Stundung
und anschließende Gewährung von Ratenzahlungen. Dabei stellte sie
mit Schreiben vom 7. Februar 1996 in Aussicht, die beiden Gesellschaf-
ter würden Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld leisten
und ihr Liquiditätszuschüsse gewähren. Der Beklagte und sein Mitgesell-
schafter erklärten sich darüber hinaus bereit, eine selbstschuldnerische
Bürgschaft in Höhe von jeweils 50.000 DM für die Erfüllung der Gewer-
besteuerschuld durch die L-GmbH zu übernehmen. In den Bürgschafts-
urkunden behielten sich die Gesellschafter vor, in Erfüllung der Bürg-
schaftsverpflichtung - auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den
Bürgschaftsnehmer - Zahlungen bis zur Höhe der Bürgschaftsschuld zu
leisten, sollte die L-GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Klägerin nicht einhalten können.
In der Folgezeit verständigten sich die Klägerin und die L-GmbH
auf einen Ratenzahlungsplan. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter
überwiesen zwischen dem 1. April 1996 und dem 1. September 1997 die
darin festgelegten Raten von insgesamt 350.000 DM an die Klägerin. Die
Überweisungsträger weisen ab 1. November 1996 als Auftraggeber eine
GbR K. und Z. und als Verwendungszweck Gewerbesteuer der
L-GmbH und deren Personenkontonummer beim zuständigen Amt der
Klägerin aus. Mit Schreiben vom 26. August 1997 erklärte die L-GmbH,
mit den bisherigen Zahlungen seien die Gesellschafter ihrer Bürg-
schaftsverpflichtung nachgekommen, und kündigte an, ab September
1997 würden keine Zahlungen mehr auf die Steuerschuld erfolgen.
Nach erfolgloser Anmahnung der Bürgschaftssumme mit Schreiben
vom 5. Mai 1999 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von
25.564,59 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Bas iszinssatz seit
dem 22. Mai 1999 in Anspruch. Dieser macht geltend, die Ratenzahlun-
gen seien auf die Bürgschaftsschuld erbracht worden und hätten zu de-
ren Erlöschen geführt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Be-
klagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
A.
dings liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht vor. Daß bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts ein
vergleichbarer, noch nicht entschiedener Fall anhängig und eine Verbin-
dung beider Verfahren wegen etwaiger Unzulänglichkeiten in der Ge-
schäftsverteilung nicht möglich ist, rechtfertigt die Zulassung der Revisi-
on entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Das
gilt besonders, wenn als Grund für eine lediglich mögliche Abweichung
von Entscheidungen in Parallelverfahren - wie hier - vor allem eine un-
terschiedliche, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tat-
richterliche Auslegung von Individualerklärungen in Betracht kommt (vgl.
Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003,
2278). Gleichwohl ist der Senat an die rechtsfehlerhafte Zulassung der
Revision durch das Berufungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2
ZPO).
B.
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-
ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung
unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch aus der noch nicht erfüllten Bürg-
schaft zu. Der Beklagte habe seine Zahlungen ohne Zweckbestimmung
erbracht. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Leistungsempfän-
gerin seien die Zahlungen des Beklagten und seines Mitgesellschafters
nicht auf die Bürgschaftsschuld, sondern gemäß § 267 Abs. 1 BGB auf
die Steuerschuld der L-GmbH erfolgt. Dies ergebe sich zum einen aus
den Angaben auf den Überweisungsträgern, zum anderen aus der vor
Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung schriftsätzlich erklärten Be-
reitschaft des Beklagten und seines Mitgesellschafters, der Gesellschaft
Liquidität zuzuführen und Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuer-
schuld zu leisten, also als Dritte mit Fremdtilgungswillen die Schuld der
L-GmbH zu tilgen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer habe der Be-
klagte ein persönliches Interesse an der Sanierung der Gesellschaft ge-
habt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befrie-
digt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter (§ 267 BGB) bewirkt
haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eige-
nen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine
entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es - wie hier - an
einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812
BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei
objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers
darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96,
WM 1998, 443, 445 m.w.Nachw.).
2. Unter Beachtung dieser auch von der Revision nicht in Zweifel
gezogenen Grundsätze ist das Berufungsgericht durch Auslegung der
Angaben auf den Überweisungsträgern und der geführten Korrespondenz
zu dem Ergebnis gelangt, aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin könn-
ten die Überweisungen der GbR K. und Z. nicht als Zahlungen
auf die Bürgschaft eingeordnet werden, sondern seien als auf die Steu-
erschuld der L-GmbH erfolgt anzusehen. Diese nur beschränkt nachprüf-
bare tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Sie ist nach dem Wortlaut der Angaben auf den Überweisungs-
trägern nicht nur ohne weiteres möglich, sondern naheliegend. Als "Ver-
wendungszweck (nur für den Empfänger)" ist dort jeweils die Gewerbe-
steuerschuld der L-GmbH und deren Kontonummer bei der Klägerin,
nicht aber die Bürgschaftsschuld des Beklagten und seines Mitgesell-
schafters genannt. Der Angabe der GbR K. und Z. als Auftrag-
geberin der ab 1. November 1996 erfolgten monatlichen Überweisungen
über insgesamt 210.000 DM hat das Berufungsgericht bei seiner Ausle-
gung rechtsfehlerfrei keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
b) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch
den Zusammenhang der erfolgten Zahlungen mit dem Schreiben vom
7. Februar 1996 nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat dieses Schrei-
ben bei seiner Auslegung ausdrücklich berücksichtigt. Soweit die Revisi-
on dem Schreiben entnehmen will, es sei zwischen den ersten beiden
vom Beklagten und seinem Mitgesellschafter unmittelbar auf die Steuer-
schuld der L-GmbH erbrachten Zahlungen über zusammen 140.000 DM
und den nachfolgenden Ratenzahlungen über insgesamt 210.000 DM,
die zunächst auf die Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten und sei-
nes Mitgesellschafters über zusammen 100.000 DM geleistet worden
seien, zu unterscheiden, versucht sie in unzulässiger Weise ihre Ausle-
gung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen und begibt sich
zudem mit dem Vorbringen in den Vorinstanzen in Widerspruch. Dort hat
der Beklagte vorgetragen, alle Raten über zusammen 350.000 DM, und
damit auch die ersten beiden, seien in Erfüllung der Bürgschaftsschuld
gezahlt worden. Daß auch dies in keiner Weise überzeugt, liegt ange-
sichts der Höhe der Bürgschaftsschuld von insgesamt nur 100.000 DM
und der bereits angesprochenen Angabe des Verwendungszwecks auf
den Überweisungsträgern auf der Hand.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist unter Berücksichtigung
des vom Berufungsgericht nicht besonders angesprochenen Schreibens
des Anwalts der L-GmbH vom 26. August 1997 auch die letzte Ratenzah-
lung zum 1. September 1997 über 30.000 DM nicht auf die Bürgschafts-
schuld des Beklagten anzurechnen. In diesem Schreiben hat die L-GmbH
den Standpunkt vertreten, ihre Gesellschafter hätten in der Vergangen-
heit die laufenden Raten aufgrund ihrer Bürgschaftserklärung in einer
erheblich über die jeweils verbürgten Beträge hinausgehenden Größen-
ordnung bedient. Mit dieser Erklärung war keine Zweckbestimmung für
künftige Zahlungen verbunden; im Gegenteil mußte die Klägerin davon
ausgehen, daß die Gesellschafter, die ihre Bürgschaftsschuld bereits als
erloschen betrachteten, künftige Zahlungen nicht zur Erfüllung einer ei-
genen Verbindlichkeit, sondern ausschließlich im Interesse der zu sanie-
renden Gesellschaft leisten würden.
d) Die Klagehauptforderung ist danach angesichts der nur in Höhe
von 350.000 DM getilgten verbürgten Gewerbesteuerschuld der L-GmbH
gegeben.
3. Der Beklagte schuldet jedoch Verzugszinsen nur in Höhe von
4%. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gilt der erhöhte Zinssatz
nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. - 5 Prozentpunkte über dem Basis-
zinssatz - erst für Forderungen, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden
sind. Für die bereits im Jahre 1997 fällig gewordene Forderung der Klä-
gerin bleibt es bei 4% gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F..
III.
Die Revision war daher mit der Maßgabe, daß der Zinsausspruch
im Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten entsprechend
abzuändern war, als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl