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BGH Urteil vom 23.06.2004 – 5 StR 15/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 22. und 23. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
Staatsanwalt
Rechtsanwalt H
Rechtsanwalt B
Rechtsanwalt Ko
Justizangestellte
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Angeklagten K ,
als Verteidiger für den Angeklagten M J ,
als Verteidiger für den Angeklagten D J ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Juni 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten M J und die
diesen Angeklagten betreffende Revision der Staatsan-
waltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
27. Juni 2003 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten der Revision
der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten M
J hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen, dieser Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision
und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
2. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft
a) in den Schuldsprüchen dahin ergänzt, daß der Ange-
klagte K tateinheitlich der Körperverletzung mit
Todesfolge schuldig ist, der Angeklagte D J
der Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfol-
ge;
b) in den Strafaussprüchen gegen diese beiden Ange-
klagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft
werden verworfen.
Zu neuer Straffestsetzung gegen die Angeklagten
K und D J , insoweit auch zur Ent-
scheidung über die Kosten der Revisionen der Staatsan-
waltschaft, wird die Sache an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten K und seine Söhne,
die Angeklagten M und D J , da sie sich gemeinsam an
einem Angriff auf ihren Angehörigen (Schwager bzw. Onkel) S
und dessen Familie beteiligten, durch den der Tod des S ver-
ursacht wurde, jeweils der Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig be-
funden. Es hat den Angeklagten D J allein deshalb zu acht Mo-
naten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, den Angeklagten K
zusätzlich wegen tateinheitlicher (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung
zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den Angeklagten
M J zusätzlich wegen tateinheitlichen Totschlags und ferner
wegen einer tatmehrheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung zu neun Jah-
ren Gesamtfreiheitsstrafe. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revi-
sionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der Angeklagten K
und D J Teilerfolge; sie führen insoweit zu Schuldspruchände-
rungen und zur Aufhebung der Strafaussprüche zum Nachteil dieser Ange-
klagten. Betreffend den Angeklagten M J hat die auf die Über-
prüfung des Kapitalverbrechens beschränkte Revision der Staatsanwalt-
schaft ebenso wie die eigene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision
dieses Angeklagten keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung der gegen den Angeklagten M J
verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf die Sachrüge läßt keinen
Rechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen.
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils mit der Sachrüge gegen
die Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen des Schwurgerichts beru-
hen, welche den Schuldsprüchen zugrunde liegen. Sie meint, das Schwurge-
richt hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten K bei seinen ersten
Angriffen gegen den später Getöteten mit einem Hackmesser – dabei zudem
die tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke – fest-
stellen müssen, ferner eine sukzessive Mittäterschaft zwischen K und
seinem Sohn M J bei dessen anschließenden tödlichen An-
griffen mit einem Butterflymesser auf das Opfer, schließlich eine Beteiligung
des Angeklagten D J an den vorsätzlichen Gewalthandlungen
der beiden anderen Angeklagten.
a) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Be-
weiswürdigung bleiben erfolglos.
Der Beschwerdeführerin ist folgendes einzuräumen: Das festgestellte
von Wut- und Rachemotiven getragene überfallartige gemeinsame Eindrin-
gen der Angeklagten in die Wohnung des Opfers, der alsbaldige Angriff
K s mit dem Hackmesser und der anschließende tödliche Angriff
durch M J begründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein
entsprechend abgesprochenes gewaltsames Vorgehen, jedenfalls bei den
beiden gegen den Getöteten vorgehenden Angeklagten auch getragen von
einem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz. Die vom Schwurgericht zuguns-
ten der Angeklagten zugrunde gelegte Version ist demgegenüber ersichtlich
weniger wahrscheinlich: Danach ging K zunächst allein spontan ge-
waltsam – ohne Tötungsvorsatz – gegen seinen Schwager vor. Erst unmit-
telbar nach Abschluß dieses Angriffs entschloß sich M J als
Exzeßtäter zu seinem mit direktem Tötungsvorsatz geführten Angriff, der die
beiden anderen Angeklagten überraschte. Die Beteiligung des D J
beschränkte sich darauf, daß er die zuvor von K leicht verletzte
Nebenklägerin in die Flucht schlug, ohne damit die abgeschlossene Körper-
verletzung seines Vaters oder die für ihn überraschende Tötungshandlung
seines Bruders zu unterstützen.
Gleichwohl hat das Schwurgericht seine in Anwendung des Zweifels-
grundsatzes getroffenen Mindestfeststellungen in sorgfältiger Auswertung
der ausreichend dargestellten Einlassungen der Angeklagten und Aussagen
der Tatzeugen vor dem Hintergrund der Unübersichtlichkeit des Tatgesche-
hens und der – auch die angenommene Unzuverlässigkeit einzelner Bekun-
dungen begründenden – vielschichtigen Beziehungen zwischen den betei-
ligten Personen rechtsfehlerfrei getroffen, wenngleich weitergehende Fest-
stellungen zum Nachteil der Angeklagten durch abweichende Wertungen auf
der vorgefundenen Tatsachengrundlage denkbar sind, vielleicht sogar näher
gelegen hätten. Das Revisionsgericht darf indes die dem Tatgericht oblie-
gende Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen. Auf eine abwei-
chende eigene Bewertung der Beweisgrundlagen, daneben auf zu hohe An-
forderungen an deren Darstellung in den Urteilsgründen für diejenigen Berei-
che, in denen ein anderes Beweisergebnis erstrebt wurde, laufen letztlich die
Einzelbeanstandungen der Staatsanwaltschaft hinaus.
b) Indes schöpft die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum
Vorteil der Angeklagten K und D J die getroffenen Fest-
stellungen nicht aus.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts steigerte sich der
– mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte – Angeklagte
K am späten Nachmittag des Tattages anläßlich eines aktuellen
Streits in erhebliche Wut gegenüber seinem Schwager, dem später Getöte-
ten, mit dem er ohnehin tiefgreifend überworfen war. Alkoholisch enthemmt
geriet er im Beisein der anderen Angeklagten immer mehr außer sich; er
kündigte an, er werde seinen Schwager sofort zur Rede stellen. In der Be-
fürchtung, die Begegnung könne wegen der Erregung und alkoholischen
Enthemmung ihres Vaters und der Konfrontationsbereitschaft ihres Onkels
eskalieren, begleiteten die Angeklagten M und D J – erste-
rer bewaffnet mit einem Butterflymesser – ihren Vater zur Wohnung des Op-
fers, um ihn „wenigstens nicht alleine gehen zu lassen“ und ihn bei der vor-
gesehenen Auseinandersetzung, die „jedenfalls zunächst auf die beiden Vä-
ter“ begrenzt werden sollte, zu unterstützen. Als das Opfer sich gegen die mit
einem Hackmesser geführten sofortigen Angriffe des Angeklagten K
zur Wehr setzte, griff der Angeklagte M J mit seinem Butterf-
lymesser seinerseits das Opfer an und versetzte ihm – insoweit aus Erre-
gung „weit über den ursprünglichen Plan hinausgeschossen“ – tödliche Mes-
serstiche. D J verscheuchte zur Unterstützung des Vorgehens
seines Vaters die Nebenklägerin.
Bei der strafrechtlichen Bewertung dieses Vorgehens hat das Schwur-
gericht außer acht gelassen, daß ein aktives gewaltsames Vorgehen auch
des Angeklagten M J gegen das Opfer nach den Feststellun-
gen für den – wegen der Erregung des Vaters und der Gegenwehr des Op-
fers tatsächlich eingetretenen – Fall einer Eskalation vom ursprünglichen
gemeinsamen Tatplan der drei Angeklagten bei Aufsuchen der Opferwoh-
nung erfaßt war. Durch die – für sich rechtsfehlerfreie – Bewertung dieses
Messerangriffs als Exzeß hat sich das Schwurgericht den Blick darauf ver-
stellt, daß das in dem Angriff liegende Weniger der (gefährlichen) Körper-
verletzung von dem Angeklagten K mittäterschaftlich gewollt und von
dem Angeklagten D J als Gehilfen gefördert wurde, der das ge-
waltsame Vorgehen gegen das Opfer unterstützen wollte, an dem sein Bru-
der tatplangemäß in dieser Phase des Geschehens gemeinsam mit dem
Vater mitwirkte. Durch die Intensivierung dieses als Körperverletzung ge-
wollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Messerstichen wurde der
Tod des Opfers verursacht. Daß es hierzu kommen könnte, war für die An-
geklagten K und D J , die von M s Bewaffnung
wußten oder mindestens damit rechneten, weil sie üblich war, namentlich
angesichts der emotional massiv aufgeheizten Tatsituation vorhersehbar.
Damit ist für die Beteiligten der gefährlichen Körperverletzung der Tatbestand
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt, beim Angeklagten
K als Mittäter, beim Angeklagten D J als Gehilfe (vgl.
BGHSt 2, 223; BGHR StGB § 226 [a. F.] Kausalität 3; BGH NStZ 1982, 27;
BGH bei Holtz MDR 1986, 795; 1990, 293; RGSt 67, 367; H. J. Hirsch in LK
11. Aufl. § 227 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 10).
c) Der Schuldspruch gegen die Angeklagten K und D J
ist allein auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Urteilsfeststellungen abzuändern. Es ist nicht erkennbar, daß
sich die Angeklagten gegen den weitergehenden Schuldspruch nach einem
ihnen bereits in der Tatsacheninstanz erteilten entsprechenden rechtlichen
Hinweis wirkungsvoller als bisher hätten verteidigen können. Auf einen ent-
sprechenden Hinweis vor der Revisionshauptverhandlung haben die Vertei-
diger hierzu auch in der Verhandlung nichts Näheres vorgetragen.
Die Schuldspruchänderungen ziehen wegen der unterschiedlichen
Strafrahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Aufhebung
tatsächlicher Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfeh-
ler nicht (BGH NJW 2002, 3788, 3789, insoweit nicht in BGHSt 47, 383 ab-
gedruckt). Das neue Tatgericht hat die Strafen auf der Grundlage des geän-
derten Schuldspruchs und der umfassenden bisherigen Feststellungen zu
treffen, die bei dem Angeklagten K insbesondere eine – rechtsfehler-
frei als strafrahmenrelevant bewertete – erhebliche Verminderung seiner
Steuerungsfähigkeit einschließen (§ 21 StGB). Neue Feststellungen dürfen
allenfalls getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Die Festsetzung jeweils höherer Freiheitsstrafen als bisher, indes unterein-
ander, zudem jeweils von der schwersten, gegen den Angeklagten M
J verhängten Strafe abgesetzt, wird auf der Hand liegen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal