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BGH Urteile vom 19.08.2004 – 5 StR 218/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Au-
gust 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V S
als Verteidiger für den Angeklagten M S ,
Rechtsanwalt M Sc
als Verteidiger für den Angeklagten M Sch ,
Rechtsanwalt D
Rechtsanwalt W
Justizangestellte
als Verteidiger für den Angeklagten F ,
als Vertreter des Nebenklägers,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Angeklagter M S__________
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2003 wird mit der
Maßgabe verworfen, daß dieser Angeklagte des Mordes und
der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit
Nötigung schuldig ist.
II. Angeklagter M Sch________
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte
Urteil
1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-
gen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeän-
dert, daß dieser Angeklagte schuldig ist
a) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit
versuchtem Mord und mit Nötigung,
b) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in
zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-
nem Fall mit versuchter Nötigung;
2. im Strafausspruch dahin abgeändert und klargestellt, daß
a) im Fall 1a eine Einzelstrafe von 13 Jahren Freiheits-
strafe verhängt wird; die Einzelstrafen von zwei und
von zehn Jahren Freiheitsstrafe entfallen;
b) die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aufrechter-
halten bleibt, und zwar unter Einbeziehung der Einzel-
strafen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin
vom 7. Mai 2003, dessen Gesamtstrafausspruch ent-
fällt und dessen Maßregelausspruch aufrechterhalten
bleibt;
3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung und in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die Revision des Angeklagten M Sch und die wei-
tergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verwor-
fen.
III. Angeklagter F___
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte
Urteil
1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-
gen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeändert
und berichtigt, daß dieser Angeklagte schuldig ist
a) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit
Nötigung,
b) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in
zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-
nem Fall mit versuchter Nötigung;
2. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgeho-
ben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird
verworfen.
IV. Zurückverweisung und Kosten
Die Staatskasse trägt die Kosten der den Angeklagten M
S betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft
und die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Der Angeklagte M Sch trägt die Kosten seiner Re-
vision und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen.
Die Sache wird zu neuer Festsetzung der Höhe der Jugend-
strafe gegen den Angeklagten F und zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung über Maßregelanordnungen nach
§ 66 StGB und § 64 StGB gegen den Angeklagten M
Sch , auch zur Entscheidung über die Kosten der diese
beiden Angeklagten betreffenden Revisionen der Staatsan-
waltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgende Feststel-
lungen getroffen:
Opfer der im Sommer 2002 begangenen Tat war der damals 16jährige
M Schö , den der im selben Dorf wohnende damals 17jährige An-
geklagte M S von früheren gemeinsamen Freizeitaktivitäten
näher kannte. M S und die Mitangeklagten, sein älterer Bruder,
der 23jährige M Sch , und sein Ausbildungskollege, der 17jährige
F , der sich zur Tatzeit auf einem Wochenendbesuch bei den
Brüdern Sch befand, verachteten M Schö als „Punk“, der
Anhänger der „Hip-Hop“-Musikszene war und blond gefärbte Haare und wei-
te Hosen trug. Die Angeklagten bekannten sich hingegen zu rechtsradikaler
Einstellung, M S freilich erst seit kurzer Zeit als Mitläufer seines
Bruders M . Vor dessen letzter Haftentlassung hatte er, einem verbreite-
ten Trend folgend, gemeinsam mit M Schö noch selbst der Techno-
und „Hip-Hop“-Szene zugeneigt.
In der Nacht zum 13. Juli 2002 wurde M Schö im späteren Ver-
lauf eines in den Abendstunden begonnenen längeren Trinkgelages von den
drei Angeklagten wiederholt gedemütigt, mißhandelt und genötigt. So wurde
der Junge geschlagen; er wurde bis zum Erbrechen zum Alkoholtrinken ge-
zwungen; er sollte sich als „Jude“ bezeichnen; der Angeklagte F urinierte
auf ihn, als er am Boden lag. (Erster Tatkomplex)
Bei gemeinsamer Heimfahrt mit Fahrrädern zwangen die Angeklagten
ihr Opfer, sich mit ihnen auf ein abgelegenes landwirtschaftliches Gelände
und dort in einen großen Schweinestall zu begeben, wo sie weiterhin ab-
wechselnd auf den Jungen einschlugen und ihn ängstigen wollten. Zweimal
zwangen sie ihn, in die Steinkante eines Schweinetrogs zu beißen. M
S wollte ihn damit durch Nachstellen einer brutalen Mordszene aus
einem Film, der jedenfalls auch F bekannt war, schockieren.
Als der verängstigte Junge, der Aufforderung folgend, zum zweiten Mal in
den Steintrog biß, entschloß sich M S spontan aus einem Mo-
tivbündel von menschenverachtender Abenteuerlust und Imponierbedürfnis,
die Filmszene vollends in die Realität umzusetzen. Er sprang M Schö-
mit direktem Tötungsvorsatz mit beiden Füßen, an denen er Springerstie-
fel mit Stahlkappen trug, auf den Kopf. Die beiden anderen Angeklagten hat-
ten hiermit möglicherweise nicht gerechnet. Während sich F , nun-
mehr schockiert, abwandte und zunächst abseits hielt, beschloß M
Sch , das Opfer, das sichtbar schwerste Kopfzerquetschungen und
Schädelbrüche erlitten hatte, endgültig zu beseitigen, um die Entdeckung der
Tat zu verhindern. Er suchte gemeinsam mit seinem Bruder nach einem ge-
eigneten Tatwerkzeug. M S fand einen großen schweren Be-
tonstein. Diesen warf er M Schö , den er und sein Bruder – mögli-
cherweise zu Unrecht – noch für lebend hielten, zweimal auf den Kopf. An-
schließend vergruben die drei Angeklagten die Leiche des M Schö
in einer Jauchegrube. (Zweiter Tatkomplex)
1. Im ersten Tatkomplex hat das Landgericht die Angeklagten M
Sch und F jeweils der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen
– in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall mit versuchter Nöti-
gung – (Einzelfreiheitsstrafen für M Sch : ein Jahr sowie zweimal
ein Jahr und sechs Monate), den Angeklagten M S der gefährli-
chen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden; we-
gen des Anklagevorwurfs eines weiteren entsprechenden tatmehrheitlichen
Geschehens, das möglicherweise nicht zusätzlich stattgefunden hatte, wur-
den die drei Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Im zweiten Tatkomplex hat das Landgericht die drei Angeklagten je-
weils einer weiteren tatmehrheitlichen gefährlichen Körperverletzung in Tat-
einheit mit Nötigung für schuldig befunden, ferner den Angeklagten M
S des Mordes aus niedrigen Beweggründen und den Angeklagten
M Sch des versuchten (Verdeckungs-)Mordes (Einzelfreiheitsstra-
fen für M Sch : zwei Jahre und zehn Jahre). Vom Anklagevorwurf
des vollendeten Mordes hat das Landgericht die Angeklagten M Sch
und F aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte M S wurde zu einer Jugendstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Angeklagte M Sch
– unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Einzelfreiheitsstra-
fen (ein Jahr sowie ein Jahr und sechs Monate, jeweils wegen gefährlicher
Körperverletzung u. a., ferner zehn Monate wegen eines Verkehrsvergehens)
– zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, der Angeklagte F zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren (ohne Bewährung).
2. Der Angeklagte M Sch ficht seine Verurteilung umfas-
send mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft führt Revisionen zum
Nachteil aller drei Angeklagter mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.
Sie greift die Schuldsprüche und Freisprüche im ersten Tatkomplex nicht an;
insoweit erstrebt sie lediglich eine Urteilsberichtigung, soweit die Qualifikation
der „gefährlichen“ Körperverletzung bei dem Angeklagten F versehentlich
nicht im Urteilstenor bezeichnet worden ist. Zum zweiten Tatkomplex rügt die
Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung, ins-
besondere beanstandet sie, daß das Landgericht nicht zu Schuldsprüchen
wegen gemeinschaftlichen vollendeten Mordes gegen alle drei Angeklagten
gelangt ist, was sich bei allen, auch bei M S – insoweit wird die
Revision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt nicht vertreten –,
rechtsfehlerhaft zu ihrem Vorteil bei der Strafzumessung ausgewirkt habe.
3. Die Revision des Angeklagten M Sch ist offensichtlich
unbegründet. Insbesondere ist gegen seine Verurteilung wegen gemein-
schaftlich versuchten Verdeckungsmordes, zu dessen Begehung er nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen die Initiative ergriffen
und die Tatherrschaft bis hin zur eigenhändigen Tatausführung durch seinen
Bruder auch behalten hat, sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Auf Revision
der Staatsanwaltschaft ist die Beurteilung der Konkurrenzen im zweiten Tat-
komplex ohnehin zu korrigieren und das Unterbleiben einer Maßregelanord-
nung nach § 64 StGB zu beanstanden; M Sch ist insoweit konkret
nicht beschwert.
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt bei dem Angeklagten
M S lediglich zu einer Schuldspruchänderung infolge abwei-
chender Beurteilung der Konkurrenzen, die ohne Einfluß auf den Rechtsfol-
genausspruch bleibt. Bei den beiden anderen Angeklagten haben die Revisi-
onen jeweils den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.
a) Die Verfahrensrüge und die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen
die tatrichterliche Beweiswürdigung bleiben erfolglos.
Mit dem Zitat von Auszügen aus dem vorbereitenden Gutachten des in
der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen,
deren Inhalt nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Erörterung im
Urteil – mit der naheliegenden Folge abweichender Beweiswürdigung zum
gemeinschaftlichen Mordvorsatz – erfordert hätte, läßt sich eine Verletzung
des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung der Aussage des psychiatrischen
Sachverständigen methodisch nicht nachweisen. Dies liefe auf eine im Revi-
sionsverfahren unzulässige Rekonstruktion der für die Urteilsfindung maß-
geblichen Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinaus.
Für eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Nichtausschöp-
fung eines in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittels, die bei un-
erklärten eklatanten Widersprüchen zwischen Akten- und Urteilsinhalt in
Ausnahmefällen statthaft sein kann (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.), fehlt es
schon am vollständigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) des mit dem an-
geblichen Verstoß zusammenhängenden Akteninhalts, zu dem hier minde-
stens die vorbereitenden Gutachten in vollständiger Form und die in den Ak-
ten festgehaltenen Einlassungen der Angeklagten gehört hätten.
In der Sache laufen zudem die zugehörigen Beanstandungen der
Staatsanwaltschaft nicht anders als die geäußerten sachlichrechtlichen Ein-
wände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts letztlich auf einen im
Revisionsverfahren nicht statthaften Versuch hinaus, die dem Tatgericht ob-
liegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Tatsächlich läßt
die beanstandete tatgerichtliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit
der Frage, ob die Angeklagten M Sch und F sich – mindestens
stillschweigend – mit M S auf ein gemeinsames Tatvorhaben
verständigt haben, das in den Steintrog beißende Opfer nach der Filmvorlage
hinzurichten, oder ob sie mit einem solchen Vorgehen ihres Mittäters ge-
rechnet haben, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auffassung des Landge-
richts, eine von den beiden anderen Angeklagten weder vorab gebilligte noch
vorhergesehene Spontantat M S s – wie dieser sie eingestan-
den hat – lasse sich nicht ausschließen, ist weder widersprüchlich noch lü-
ckenhaft begründet; dies gilt auch im Blick auf die zweimalige Nötigung des
Opfers, in den Trog zu beißen, die auch als wiederholte Demütigung und
Ängstigung interpretierbar ist. Die der Tötung vorangegangenen Körperver-
letzungshandlungen waren bei aller Steigerung noch nicht lebensgefährdend;
danach ist hier noch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht es unterlas-
sen hat, einen Mittätervorsatz zu erörtern, der so stark gesteigert war, daß
dabei sogar die Tötung des Opfers durch einen enthemmten Tatgenossen in
Kauf genommen wurde
(vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004
– 5 StR 530/03 – und vom 30. März 2004 – 5 StR 410/03). Es begründet kei-
nen revisiblen Rechtsfehler, daß ein abweichendes Ergebnis der Beweiswür-
digung zu einem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz möglich – unter Um-
ständen gar näherliegend – gewesen wäre.
Daß die beiden anderen Angeklagten daher nicht als Mittäter M
S s bei dem durch den Sprung auf den Kopf begangenen Mord an-
gesehen worden sind, ist danach ebensowenig zu beanstanden wie die
– ebenfalls rechtsfehlerfrei – unterbliebene Prüfung, ob sie für diesen Mord,
der nach vertretbarer tatrichterlicher Auffassung nicht von ihrem Wissen und
Wollen erfaßt war, als Unterlassungstäter verantwortlich sein könnten.
b) Auf der Grundlage der mithin fehlerfrei getroffenen Urteilsfeststel-
lungen erweist sich die rechtliche Bewertung der Jugendkammer bezogen
auf den Angeklagten M S lediglich hinsichtlich der Konkurren-
zen als korrekturbedürftig. Die gemeinschaftlichen Körperverletzungshand-
lungen der Angeklagten im Bereich des Stallgeländes mündeten bei diesem
Angeklagten übergangslos in seine exzessive Tötungshandlung im Sinne
natürlicher Handlungseinheit. Dabei wird die vorangegangene gefährliche
Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers durch den anschließenden
– zutreffend bejahten – vollendeten Mord aus niedrigen Beweggründen kon-
sumiert. Zutreffend hat die Jugendkammer hingegen auch die anschließende
Mitwirkung M S s am Verdeckungsmordversuch als durch die Vor-
tat konsumiert angesehen, so daß sich das gesamte Geschehen des zweiten
Tatkomplexes bei M S als eine einheitliche Tat des vollende-
ten Mordes (in Tateinheit mit Nötigung) darstellt.
Für das Maß der Schuld des Angeklagten M S ist die
Umbewertung der Konkurrenzen ohne jede Bedeutung. Der Strafausspruch
erweist sich – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundes-
anwalts – noch nicht als rechtsfehlerhaft. Die Nichtausschöpfung des Straf-
rahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erscheint angesichts des Tatbildes und
des Nachtatverhaltens zwar sehr milde. Indes enthält die das Ergebnis ver-
antwortende tatrichterliche Wertung in Anbetracht der – wenngleich noch
nicht das Maß des § 21 StGB erreichenden – beträchtlichen psychischen
Defekte dieses Angeklagten und seines für die Wahrheitsfindung besonders
förderlichen Geständnisses noch keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil.
c) Bei den beiden anderen Angeklagten schöpft die rechtliche Würdi-
gung der Jugendkammer zu deren Vorteil die getroffenen Feststellungen
nicht aus.
(1) Das Landgericht hat nicht hinreichend bedacht, daß der spontane
tödliche Angriff des Angeklagten M S gegen das Opfer unmit-
telbar im Anschluß an gemeinsame, sich steigernde, mit Demütigungen, Ein-
schüchterungen und Nötigungen einhergehende körperliche Mißhandlungen
des Opfers erfolgte. Dabei blieb die von jedem einzelnen der Mittäter auszu-
führende Gewalthandlung dessen spontanem Entschluß überlassen, ohne
daß dies am generellen Einverständnis aller Mittäter mit der Gewaltfortset-
zung etwas änderte, die vom gemeinsamen Ziel des Demütigens und Quä-
lens des Opfers getragen war. Für einen Abschluß dieses gewalttätigen ge-
meinsamen Vorgehens gegen das Opfer oder eine sonstige Zäsur vor den
tödlichen Tritten M S s ist nichts ersichtlich. Durch deren – für
sich rechtsfehlerfreie – Bewertung als Exzeß hat sich das Tatgericht letztlich
den Blick darauf verstellt, daß das weitere gewaltsame Vorgehen gegen das
Opfer von dem gemeinsamen Tatplan der gefährlichen Körperverletzung
nach wie vor getragen war. Durch die Intensivierung des als Körperverlet-
zung gewollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Verletzungen wurde
der Tod des Opfers verursacht. So massiv diese Intensivierung der Gewalt
durch den Mittäter auch war, so war sie doch als weitere fortgesetzte Ge-
walthandlung gewollt und angesichts der emotional stark aufgeheizten Tatsi-
tuation und der vorangegangenen sich steigernden, entwürdigenden und ver-
letzenden Behandlung des Opfers für die Angeklagten M Sch und F
auch in ihrer tödlichen Wirkung vorhersehbar. Diese Wertung kann das Revi-
sionsgericht von sich aus treffen, da sie sich auf der Grundlage der vom Tat-
gericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne weiteres von selbst
versteht. Als Mittäter der gefährlichen Körperverletzung sind diese beiden
Angeklagten danach Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß
§ 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – 5 StR 15/04, zur Veröffent-
lichung in BGHR StGB § 227 Todesfolge bestimmt, m.w.N.).
Die unzulängliche rechtliche Würdigung führt zur Schuldspruchände-
rung von der im selben Handlungskomplex begangenen (konsumierten) ge-
fährlichen Körperverletzung (vgl. oben b) zur Körperverletzung mit Todesfol-
ge. Zugleich ist der Teilfreispruch der Angeklagten M Sch und F
wegen vollendeten Mordes aufzuheben; er ist zu Unrecht erfolgt, da auch
diese Angeklagten für die Tötung des Opfers, wenngleich eingeschränkt,
strafrechtlich verantwortlich sind.
Es ist nicht erkennbar, daß sich die Angeklagten gegen diesen weiter-
gehenden Schuldspruch in der Tatsacheninstanz wirkungsvoller als bisher
hätten verteidigen können, wenn ihnen bereits dort ein dahingehender recht-
licher Hinweis erteilt worden wäre. Sie haben sich vor der Jugendkammer
gegen den Vorwurf der Verantwortlichkeit für die Tötung tatsächlich umfas-
send verteidigen können. Auf den entsprechenden Hinweis vor der Revisi-
onshauptverhandlung haben die Verteidiger in der Verhandlung lediglich
rechtlich argumentiert, indes nichts dafür vorgetragen, daß andere Verteidi-
gungsmöglichkeiten in der Tatsacheninstanz mit dem Ziel maßgeblicher ab-
weichender Feststellungen bestanden hätten. Bei dieser Sachlage erscheint
die nach den bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen gerechtfertigte
Durchentscheidung zum Schuldspruch in der Revisionsinstanz gegenüber
einer – zumal mit einem beträchtlich weiter gehenden Verurteilungsrisiko für
die Angeklagten verbundenen – Schuldspruchaufhebung und Zurückverwei-
sung sachgerecht und vorzugswürdig.
(2) Bei dem Angeklagten M Sch bedarf es ferner einer Korrek-
tur der Konkurrenzen. Nicht anders als bei seinem Bruder wäre der anschlie-
ßende Verdeckungsmordversuch auch bei ihm durch eine mittäterschaftliche
Mitwirkung bereits an dem vorangegangenen Mord konsumiert. Eine solche
hat die Jugendkammer lediglich als nicht erwiesen erachtet. Bei der gegebe-
nen besonderen, auch mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zusam-
menhängenden Sachlage ist das gesamte auf die Tötung des Opfers hinaus-
laufende, mit seiner vorangegangenen Mißhandlung am selben Ort unmittel-
bar zusammenhängende Geschehen des zweiten Tatkomplexes rechtlich als
tateinheitlich zu bewerten. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend
um.
Dies zieht die Aufhebung der insoweit bislang verhängten Einzelfrei-
heitsstrafen von zwei und zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Angesichts
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten M Sch für
den Todeserfolg ist die Verhängung einer einheitlichen Freiheitsstrafe erfor-
derlich, die einen höhergradigen Schuldumfang als bislang angenommen
erfaßt. Als rechtlich zutreffend erweist sich freilich die Wertung des Tatge-
richts, wegen der insgesamt massiven psychischen Defekte des – grenzdebi-
len, massiv persönlichkeitsgestörten, zudem bei Alkoholabhängigkeit und
hierdurch individuell bedingter herabgesetzter Alkoholverträglichkeit erheb-
lich alkoholisierten – Angeklagten M Sch eine Verschiebung des (frag-
los nicht wegen Versuchs zu mildernden) Strafrahmens des § 211 StGB
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Bei dieser ganz besonders gela-
gerten Ausgangssituation – zugleich im Blick auf das bei der gegebenen
Sachlage zwingende Gesamtstrafergebnis (15 Jahre Freiheitsstrafe) – hält
es der Senat für angezeigt, die Neubemessung der Einzelstrafe für den zwei-
ten Tatkomplex nicht einem neuen Tatgericht zu überlassen, sondern sie in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der geringst denkba-
ren Höhe selbst festzusetzen. Diese Höhe ist unter Berücksichtigung der bis-
herigen, strafzumessungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen
Wertung und angesichts des beträchtlich erhöhten Gesamtschuldgehalts in
Übereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft
in der Revisionshauptverhandlung mit mindestens einem Jahr über der
Summe der entfallenden Einzelstrafen – mithin mit 13 Jahren Freiheitsstrafe
– zu bemessen. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe korri-
giert der Senat darüber hinaus den bezüglich der Anwendung des § 55 StGB
unvollständigen Urteilstenor.
Zutreffend bemängelt der Generalbundesanwalt die bislang unzuläng-
liche Abhandlung von Maßregeln nach § 66 StGB und § 64 StGB gegen den
Angeklagten M Sch . Das Landgericht hat es versäumt, die nur
nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 StGB geprüfte Frage einer Unterbringung
dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auch nach § 66 Abs. 2
StGB zu überprüfen. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen – auch im
Blick auf die einzubeziehenden Bestrafungen wegen gefährlicher Körperver-
letzung – fraglos vor. Daß es an den materiellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer für den Angeklagten negativen tatrichterlichen
Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB sicher fehlen würde, läßt
sich nicht feststellen. Zur Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt hat das Landgericht – angesichts einer namentlich vor dem Hintergrund
massiven Alkoholkonsums entstandenen Tat – verkannt, daß eine gesicherte
Feststellung der – zutreffend zugunsten des Angeklagten angenommenen –
Voraussetzungen des § 21 StGB für eine Maßregel nach § 64 StGB – anders
als bei § 63 StGB – nicht verlangt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 64 Rdn. 11). Die Frage beider Maßregeln muß erneut tatrichterlich über-
prüft werden.
(3) Bei dem Angeklagten F beanstandet die Staatsanwaltschaft im
Ansatz zutreffend, daß das Landgericht ihn nicht als Garanten für das Opfer
aufgrund der massiven vorangegangenen Gewalttätigkeiten angesehen hat
(vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; BGH NStZ 2004, 294,
296). Aus diesem Gesichtspunkt durfte eine Verantwortlichkeit dieses Ange-
klagten für den Verdeckungsmordversuch der Brüder Sch , der sich an
die möglicherweise schon für sich tödlichen Tritte M S s gegen
das Opfer anschloß, nicht verneint werden.
Indes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Ange-
klagte F sich nach dem massiv gesteigerten brutalen Vorgehen M
S s, das er so nicht mehr billigte, und angesichts der augenfällig
schrecklichen Verletzungen des Opfers räumlich distanziert hatte und in die-
ser Phase des zweiten Tatkomplexes „so geschockt war, daß er keinen kla-
ren Gedanken fassen konnte“ (UA S. 23). Danach schließt der Senat aus,
daß sich auf dieser Basis hätte feststellen lassen, daß F in die-
ser Situation das weitere Verhalten der Brüder Sch – selbst wenn er es
beobachtete – in der Zielsetzung eines erneuten tödlichen Angriffs auf das
Opfer so frühzeitig zutreffend bewertete, daß er noch erfolgversprechend
hätte versuchen können, sich dem entgegenzustellen. Eine mögliche weiter-
gehende Strafbarkeit des Angeklagten F wegen versuchten Verde-
ckungsmordes oder Beihilfe hierzu durch Unterlassen scheidet danach aus,
ohne daß in diesem Zusammenhang noch die Frage nach der Möglichkeit
und Zumutbarkeit eines etwa vorwerfbar unterbliebenen Handelns gestellt
werden müßte.
Ungeachtet des insoweit unzutreffenden Prüfungsansatzes des Land-
gerichts bedarf es daher keiner umfassenden Aufhebung des betreffend den
zweiten Tatkomplex ergangenen Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklag-
ten F . Der Senat beschränkt sich vielmehr auf die erörterte, mit der Aufhe-
bung des Teilfreispruchs wegen des Mordvorwurfs verbundene Schuld-
spruchverschärfung, welche die Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe
der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten F nach sich zieht, so daß
der Senat über die allein hierzu vorgebrachten Einwände der Revision nicht
entscheiden muß. Der Senat korrigiert ferner auch den unvollständigen
Schuldspruch zum ersten Tatkomplex gegen diesen Angeklagten.
Über die Höhe der gegen den Angeklagten F zu verhängenden Ju-
gendstrafe hat ein neuer Tatrichter auf der Grundlage des beträchtlich ver-
schärften Schuldspruchs und der bislang durchweg rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen, die allein durch weitere ihnen nicht widersprechende
Feststellungen ergänzt werden dürfen, zu entscheiden.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause