BGH Beschluss vom 23.06.2004 – IX ZB 120/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 300 €
Gründe
Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere
greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Um-
fang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenz-
rechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außer-
dem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM
2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen wer-
den (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill