Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2004 – IX ZB 120/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis zu 300 €

Gründe

Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist

unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere

greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Um-

fang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenz-

rechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außer-

dem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM

2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen wer-

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill