BGH Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 282/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juni 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 19. Mai 2004 durch die Vorsitzen-
de Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst so-
wie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 61
des Landgerichts Berlin vom 21. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 4. Juli 1984 im
Haus N. straße in Berlin im 3. Obergeschoß eine 4-Zimmer-Wohnung
mit einer Wohnfläche von ca. 137,41 qm. Die Wohnung war durch Modernisie-
rungsvertrag vom 27. November/1. Dezember 1978 mit öffentlichen Mitteln
nach § 43 StBauFG gefördert worden. Danach erhielt die Klägerin einen nicht
nach Modernisierungsmaßnahmen einerseits und Instandsetzungsmaßnahmen
andererseits getrennten Baukostenzuschuß in Höhe von 2.301.671 DM für die
Gebäude N. straße bis . Darüber hinaus erhielt sie von der Woh-
nungsbaukreditanstalt im Hinblick auf anerkannte Modernisierungskosten in
Höhe von 1.620.500 DM und anerkannte Instandsetzungskosten in Höhe von
567.800 DM Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt 799.421 DM, die in unter-
schiedlichen Teilbeträgen letztmalig am 1. Dezember 1983 gezahlt wurden. Als
Zeitpunkt für die mittlere Bezugsfertigkeit der von den Maßnahmen betroffenen
Wohnungen wurde der 1. Dezember 1977 festgelegt. In § 3 Abs. 3 des Moder-
nisierungsvertrages war vereinbart, daß die Anfangskaltmiete nach Abschluß
der Arbeiten 3,20 DM/qm monatlich betragen und sich im 4., 7. und 10. Jahr
nach Beginn um jeweils 0,50 DM/qm monatlich erhöhen sollte.
Mit Erklärung vom 11. März 2002 begehrte die Klägerin von der Beklag-
ten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 522,28 € um
104,46 € auf 626,74 € monatlich zuzüglich einer Vorausza
hlung für Heizung
und Warmwasser in Höhe von 127,24 € und eines nicht nähe r bezeichneten
Zuschlages von 2,56 €. Sie berief sich dabei auf den Berl
iner Mietspiegel für die
westlichen Bezirke. Das Mieterhöhungsverlangen enthält keine Abzugsbeträge
für die erhaltene öffentliche Förderung. Die Beklagte stimmte dem Mieterhö-
hungsverlangen der Klägerin nicht zu.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu ih-
rer Mieterhöhungserklärung vom 11. März 2002. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte
Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob das Mieterhöhungsverlangen wegen fehlender
Angabe von Abzugsbeträgen bereits formell unwirksam sei. Jedenfalls könne
auch inhaltlich nicht festgestellt werden, daß die begehrte Mieterhöhung sich in
dem nach § 558 BGB zulässigen Rahmen halte. Die Klägerin habe im Rahmen
eines Sanierungsvertrages Zinszuschüsse und Baukostenzuschüsse aus öf-
fentlichen Haushalten erhalten, mit denen sie jedenfalls auch Modernisie-
rungsmaßnahmen in dem Haus N. straße finanziert habe. Solche Zu-
schüsse seien gemäß § 558 Abs. 5 BGB grundsätzlich als Drittmittel im Sinne
von § 559 a BGB bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB von dem Jahresbe-
trag des ortsüblichen Mietzinses abzuziehen.
Ein solcher Abzug entfalle nicht schon deshalb, weil die Wohnung bei
Abschluß des Mietvertrages vom 4. Juli 1984 bereits modernisiert gewesen sei.
Der Gesetzeszweck spreche dafür, daß die erhöhungsbeschränkende Wirkung
des § 558 Abs. 5 BGB nicht nur dann eingreifen solle, wenn die Modernisierung
im laufenden Mietverhältnis erfolge. Dieser Zweck bestehe darin, bei der Erhö-
hung der Vergleichsmiete Leistungen aus öffentlichen Haushalten, die zur Mo-
dernisierung erbracht würden, in jedem Falle durch entsprechende Kürzungsbe-
träge dem Mieter zugute kommen zu lassen. Dabei sei nicht die Person des
Einzelmieters gemeint, sondern allgemein die die Wohnung nutzende Partei
des Mietvertrages. Der Einsatz öffentlicher Mittel solle bei der Unterstützung
von Wohnungsmodernisierungen weder dem einzelnen Vermieter noch dem
einzelnen Mieter, sondern der Allgemeinheit durch die Sicherung angemesse-
nen und bezahlbaren Wohnraums zugute kommen.
Die Abzugspflicht sei auch nicht durch den erheblichen seit Abschluß der
Modernisierung und seit Auszahlung der Förderbeträge verstrichenen Zeitraum
entfallen. Das Gesetz sehe eine zeitliche Beschränkung nicht vor. Für eine
Analogie zu anderen gesetzlich formulierten Fristenregelungen bestehe in Er-
mangelung einer Gesetzeslücke kein Raum.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat in seiner noch zu den §§ 2, 3 MHG ergangenen Entscheidung
(Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, WuM 2004, 283) dargelegt hat,
sind bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende
Kürzungsbeträge nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen; entsprechen-
des hat für die Nachfolgebestimmungen der §§ 558, 559 a BGB zu gelten.
Vielmehr bedürfen die vorgenannten Vorschriften einer den Anforderungen des
Art. 14 GG gerecht werdenden verfassungskonformen Auslegung dahingehend,
daß die Anrechnung nur für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat. Würde
dem Eigentümer eines öffentlich geförderten Wohnraums auf unbegrenzte Zeit
verboten, für diesen Wohnraum die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen,
und zwar auch dann, wenn die geförderte Maßnahme längst nicht mehr mieter-
höhend wirkt und der Zuschuß somit "aufgebraucht" ist, wäre er ungerechtfertigt
schlechter gestellt als derjenige Vermieter, der für eine Modernisierung privates
Vermögen aufgewendet hat. Damit würde der Zweck der Regelungen der
§§ 558, 559 a BGB verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen durch Einsatz
öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter, soweit wie möglich, auf die
Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde
(Senatsurteil vom
25. Februar 2004 aaO). Diese von Verfassungs wegen vorzunehmende Ausle-
gung ist auch bei der jetzigen gesetzlichen Regelung der §§ 558, 559 a BGB
geboten (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558
Rdnr. 246).
Dabei kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Zeitraum, in
dem Kürzungsbeträge von der Mieterhöhung abzusetzen sind, auf 10 oder auf
12 Jahre festzulegen ist. Jedenfalls beinahe 25 Jahre nach mittlerer Bezugsfer-
tigkeit und mehr als 18 Jahre nach Gewährung des letzten Förderbetrages ist
die gewährte Förderung durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt.
Da somit Kürzungsbeträge nach den §§ 558 Abs. 5, 559 a BGB von der
begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen waren, bedurfte es in dem Mieterhö-
hungsverlangen der Klägerin auch keiner Angaben über die gewährten Förder-
mittel (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO). Aus diesem Grund stellt sich
die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen
auch dann noch Kürzungsbeträge ausweisen muß, wenn zwischenzeitlich ein
Mieterwechsel unter Abschluß eines neuen Mietvertrages stattgefunden hat, im
vorliegenden Fall nicht. Das Mieterhöhungsverlangen vom 11. März 2002 war
formell wirksam.
III.
Auf das Rechtsmittel der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben. Al-
lerdings kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Parteien
haben in den Vorinstanzen auch darüber gestritten, welcher Mietzins dem Er-
höhungsverlangen der Klägerin zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht
hat - aus seiner Sicht folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies
wird im Hinblick auf die in erster Instanz vorgelegten Mietänderungserklärungen
vom 2. März 1988 und 3. Januar 1992 sowie die Betriebskostenabrechnung
vom 22. November 1999 nachzuholen sein. Die Sache ist daher an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns