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BGH Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 284/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Juni 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-

mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 19. Mai 2004 durch die Vorsitzen-

de Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst so-

wie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-

mer 61 des Landgerichts Berlin vom 21. August 2003 aufgehoben

und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

vom

11. Dezember 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Bruttokaltmiete der

von

ihr

bewohnten Wohnung G. -Straße ,

4. Obergeschoß rechts, Berlin, von bisher monatlich 324,47 € um

64,89 € auf nunmehr 389,36 € (zuzüglich Vorschuß Heizung

und

Warmwasser in Höhe von monatlich 60,92 €) ab dem 1. Jun i 2002

zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 31. Januar 1997

im Haus G. -Straße in Berlin im 4. Obergeschoß eine Woh-

nung. Die Modernisierung der Wohnung war entsprechend den Vereinbarungen

im Modernisierungsvertrag vom 10. Oktober/12. November 1979 zwischen der

Klägerin und dem Land Berlin mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Der

Modernisierungsvertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:

"§ 2

...

(6) Nach Beendigung der Modernisierungs- und

Instandset- zungsmaßnahmen ist - soweit preisrechtlich zulässig - von ei- ner Miete in Höhe von 4,80 DM/qm/Monat (ohne Umlage für Heizung, Warmwasser und Personenaufzug) auszugehen. Basis ist die von Berlin genehmigte Schlußabrechnung. Diese Miete soll für die ersten drei Jahre nach Beendigung der Mo- um dernisierungs- 1 DM/qm/Monat gesenkt werden. Nach Ablauf der drei Jahre soll die Miete für weitere drei Jahre um 0,50 DM/qm/Monat abgesenkt werden. Die durch die Mietminderung verursachten Mindereinnahmen des Eigentümers werden durch Vorauszah- lungsmittel gemäß § 39 Abs. 5 StBauFG gedeckt. Sie sind ein Teil des Kostenerstattungsbetrages gemäß § 43 StBauFG (siehe § 3 Abs. 8 ff.).

Instandsetzungsmaßnahmen

und

(7) Bis zum Ablauf des neunten vollen Kalenderjahres, das dem Jahr der Bezugsfertigkeit nach Durchführung der Modernisie- rungs- und Instandsetzungsmaßnahmen folgt, darf keine hö- here Miete erhoben werden, als sich bei Zugrundelegen der endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt. Gesetzliche Grundmietenerhöhungen dürfen bei Anwendung einer Er- tragsberechnung nur auf der Basis der Grundmiete vor Durch- führung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnah- men erhoben werden. ..."

Mit Erklärung vom 13. März 2002 begehrte die Klägerin von der Beklag-

ten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 324,47 € um

64,89 € auf 389,36 € zuzüglich eines Vorschusses für Heizung

und Warmwas-

ser in Höhe von monatlich 60,92 € ab dem 1. Juni 2002. Sie berief sich dabei

auf den Berliner Mietspiegel für die westlichen Bezirke. Das Mieterhöhungsver-

langen enthält keine Abzugsbeträge für die erhaltene öffentliche Förderung. Die

Beklagte stimmte dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht zu. Mittlere

Bezugsfertigkeit nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen ist seit

über 23 Jahren gegeben.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu ih-

rer Mieterhöhungserklärung vom 13. März 2002. Das Amtsgericht hat die Klage

abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte

Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob das Mieterhöhungsverlangen wegen fehlender

Angabe von Abzugsbeträgen bereits formell unwirksam sei. Die Klägerin habe

im Rahmen des Modernisierungsvertrages vom 10. Oktober 1979 öffentliche

Förderungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erhalten.

Solche Zuschüsse seien gemäß § 558 Abs. 5 BGB grundsätzlich als Drittmittel

im Sinne von § 559 a BGB bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB von dem

Jahresbetrag des ortsüblichen Mietzinses abzuziehen.

Ein solcher Abzug entfalle nicht bereits deshalb, weil die Wohnung bei

Abschluß des Mietvertrages vom 31. Januar 1997 bereits modernisiert gewesen

sei. Der Wortlaut des § 558 Abs. 5 BGB enthalte eine solche Einschränkung

nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die erhaltenen Drittmittel unabhän-

gig von der Person des jeweiligen Mieters und unabhängig davon, ob der fragli-

che Mietvertrag erst nach Auslaufen der öffentlichen Förderung abgeschlossen

worden sei, gemäß § 558 Abs. 5 BGB bei anstehenden Mieterhöhungen zu be-

rücksichtigen seien. Die gewährten Förderbeträge seien nicht an die Person

des jeweiligen Mieters gebunden, sondern würden wohnungsbezogen verge-

ben, so daß die öffentliche Förderung von Beginn an Gegenstand des Mieter-

vertrages gewesen sei. Dem liege der Gedanke zugrunde, daß den Wohnwert

und die allgemeine Ausstattung der Wohnung verbessernde öffentliche Förder-

gelder ausschließlich den jeweiligen Mietern als Teil der Allgemeinheit zugute

kommen sollten.

Die Abzugspflicht sei auch nicht durch den erheblichen seit Abschluß der

Modernisierung und seit Auszahlung der Förderbeträge verstrichenen Zeitraum

entfallen. Das Gesetz sehe eine zeitliche Beschränkung nicht vor. Für eine

Analogie zu anderen gesetzlich formulierten Fristenregelungen bestehe in Er-

mangelung einer Gesetzeslücke kein Raum.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat in seiner noch zu den §§ 2, 3 MHG ergangenen Entscheidung

(Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, WuM 2004, 283) dargelegt hat,

sind bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende

Kürzungsbeträge nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen; entsprechen-

des hat für die Nachfolgebestimmungen der §§ 558, 559 a BGB zu gelten.

Vielmehr bedürfen die vorgenannten Vorschriften einer den Anforderungen des

Art. 14 GG gerecht werdenden verfassungskonformen Auslegung dahingehend,

daß die Anrechnung nur für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat. Würde

dem Eigentümer eines öffentlich geförderten Wohnraums auf unbegrenzte Zeit

verboten, für diesen Wohnraum die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen,

und zwar auch dann, wenn die geförderte Maßnahme längst nicht mehr mieter-

höhend wirkt und der Zuschuß somit "aufgebraucht" ist, wäre er ungerechtfertigt

schlechter gestellt als derjenige Vermieter, der für eine Modernisierung privates

Vermögen aufgewendet hat. Damit würde der Zweck der Regelungen der

§§ 558 und 559 a BGB verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen durch Ein-

satz öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter soweit wie möglich auf

die Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom

25. Februar 2004 aaO). Diese von Verfassung wegen vorzunehmende Ausle-

gung ist auch bei der jetzigen gesetzlichen Regleung der §§ 558, 559 a BGB

geboten (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558

Rdnr. 246).

Dabei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Zeit-

raum, in dem Kürzungsbeträge von der Mieterhöhung abzusetzen sind, auf 10

oder auf 12 Jahre festzulegen ist. Jedenfalls 23 Jahre nach mittlerer Bezugsfer-

tigkeit und Gewährung des letzten Förderbetrages ist die gewährte Förderung

durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt.

Da somit Kürzungsbeträge nach den §§ 558 Abs. 5, 559 a BGB von der

begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen waren, bedurfte es in dem Mieterhö-

hungsverlangen der Klägerin auch keiner Angaben über die gewährten Förder-

mittel (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO). Aus diesem Grund stellt sich

die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen

auch dann noch Kürzungsbeträge ausweisen muß, wenn zwischenzeitlich ein

Mieterwechsel unter Abschluß eines neuen Mietvertrages stattgefunden hat, im

vorliegenden Fall nicht. Das Mieterhöhungsverlangen vom 11. März 2002 war

formell wirksam.

III.

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist im übrigen hinsichtlich der

Höhe nicht im Streit. Auf die Rechtsmittel der Klägerin ist daher das Berufungs-

urteil aufzuheben, und das erstinstanzliche Urteil ist antragsgemäß abzuändern

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns