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BGH Urteil vom 24.06.2004 – 4 StR 15/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

24. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs oder Beihilfe zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2003 mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-

geklagte in den Fällen VI./VII. 3 bis 7 und 8 bis 11 des

Urteils (= Taten 5 bis 9 und 1 bis 4 der Anklageschrift)

freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-

te Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wahlweise wegen Betrugs oder

wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

30 Euro verurteilt. Vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in elf weiteren Fällen

hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro-

chen.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die

Staatsanwaltschaft sowohl gegen den Schuldspruch - insoweit beanstandet sie

die Annahme eines zu geringen Schadensumfangs - als auch gegen die Frei-

sprechung des Angeklagten. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen die Verur-

teilung gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt

nur insoweit vertreten wird, als es sich auf die Freisprechung des Angeklagten

in den Fällen VI./VII. 3 bis 11 der Urteilsgründe bezieht, hat teilweise Erfolg.

Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

I.

Der Angeklagte war Inhaber eines Ingenieurbüros für Bauplanung und

Baubetreuung (künftig: Baubetreuung A. ) und Geschäftsführer der A.

Hoch- und Tiefbau GmbH (künftig: A. GmbH). Mit beiden Firmen stand

er in den Jahren 1994 bis 1996 als Subunternehmer in Geschäftsbeziehungen

zur "Gesellschaft zur Umweltsanierung, Planung und Entwicklung des Land-

kreises W. mbH" (künftig: GUPE), die überwiegend im Auftrag des Land-

kreises W. Immobilien- und Umweltsanierungen durchführte und Baupro-

jekte betreute. Dem Angeklagten liegt zur Last, der GUPE im Zusammenwirken

mit deren Geschäftsführer, dem gesondert verfolgten Peter Sch. , in zwölf Fäl-

len tatsächlich nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang erbrachte Lei-

stungen in Rechnung gestellt und entsprechende Zahlungen entgegen ge-

nommen zu haben.

a) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (Fall II. des Urteils), hat

das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Im Rahmen der Sanierung einer ehemaligen Kaserne war die A.

GmbH von der GUPE mit der Durchführung von Dachreparaturen, der Herstel-

lung der Funktionsfähigkeit der Entwässerung und "notwendigen Gerüstarbei-

ten" beauftragt worden. Obwohl seitens der A. GmbH ein Fassadenge-

rüst nicht aufgerichtet worden war, stellte der Angeklagte am 29. Juli 1996 der

GUPE unter anderem 15.045 DM für "1.275 qm Fassadengerüst zur Sicherung

der Dacharbeiten auf- und abbauen einschließlich 6 Wochen vorhalten" in

Rechnung. Ob er darüber hinaus auch eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden

in Ansatz brachte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat auch

nicht aufzuklären vermocht, ob der Geschäftsführer der GUPE, der die Rech-

nung des Angeklagten als "sachlich richtig" abzeichnete, die Überweisung des

geltend gemachten Gesamtbetrages in Höhe von 39.313,79 DM in Kenntnis

der unrichtigen Rechnungstellung an den Angeklagten veranlaßte oder ob er

seinerseits vom Angeklagten über den in Rechnung gestellten Leistungsum-

fang getäuscht worden war.

b) Vom Vorwurf, in elf weiteren Fällen zu Lasten der GUPE Scheinrech-

nungen erstellt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten, der sich zur

Sache nicht eingelassen hat, freigesprochen. Es hat sich nicht hinreichend da-

von überzeugen können, daß der Angeklagte in diesen Fällen "die abgerech-

neten Leistungen nicht oder auch nur nicht zu dem angegebenen Wert" er-

brachte. Im einzelnen wird dem Angeklagten insoweit vorgeworfen,

- im Rahmen des Bauprojekts Sekundarschule I. für die A. GmbH

im August 1994 für Tiefbauleistungen 115.000 DM und für Fußbodenarbeiten

103.201,23 DM gegenüber der GUPE zu Unrecht abgerechnet zu haben (Ta-

ten VI./VII. 1 und 2 der Urteilsgründe),

- eine in einem Ingenieurvertrag vom 22. März 1994 zwischen dem Angeklag-

ten und der GUPE als Festpreis vereinbarte Honorarforderung über

175.000 DM für die Projeksteuerung und die Baubetreuung beim Projekt Neu-

bau Sekundarschule I. gegenüber der GUPE im Oktober, November,

Dezember 1994 sowie im September und Oktober 1995 erneut in Raten in

Rechnung gestellt und entsprechende Zahlungen angewiesen erhalten zu

haben, obwohl die Honorarforderung von der GUPE zuvor bereits vollständig

beglichen worden war (Taten VI./VII. 3 bis 7 der Urteilsgründe), sowie ferner

- im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Landessportschule in O.

zwischen Dezember 1995 und Juli 1996 der GUPE in vier Tranchen für die

angebliche Durchführung unterschiedlicher Projektsteuerungsaufgaben durch

die Baubetreuung A. insgesamt 115.632,50 DM in Rechnung gestellt

und liquidiert zu haben, ohne entsprechende Gegenleistungen erbracht zu

haben (Taten VI./VII. 8 bis 11 des Urteils).

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen VI./VII. 3 bis 7 und 8 bis 11 der

Urteilsgründe freigesprochen worden ist, führt die Sachrüge zur Aufhebung des

Urteils, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht

standhält. Eines Eingehens auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen be-

darf es deshalb nicht.

Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tat-

richter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht

zu überwinden vermag; die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die

revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich aber darauf, ob diesem Rechtsfeh-

ler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen

Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ

2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

33 m.w.N.). Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß

die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tat-

sachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung

nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (vgl.

BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Diesen Anforderungen wird die

Beweiswürdigung in den genannten Fällen nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt

es in diesen Fällen an der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die

Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Das Landgericht be-

schränkt sich vielmehr rechtsfehlerhaft darauf, einzelne Belastungsindizien

gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Es setzt

sich hingegen nicht damit auseinander, ob die Belastungsindizien, die für sich

genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit

die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung hätten begründen können

(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1).

a) Fälle VI./VII. 3 bis 7 des Urteils (= Taten 5 bis 9 der Anklage)

Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß der zwischen

dem Angeklagten und der GUPE geschlossene Ingenieurvertrag vom 22. März

1994 nachträglich schriftlich oder mündlich eine "Neufassung beziehungsweise

Verlängerung" erfahren habe. Nach Abschluß des Vertrages seien - insoweit

hat sich die Strafkammer auf Zeugenaussagen gestützt - im einzelnen nicht

mehr feststellbare Arbeiten angefallen und vom Angeklagten auch ausgeführt

worden, die vom Vertrag vom 22. März 1994 nicht erfaßt gewesen seien. Hier-

durch könne eine erneute Honorarforderung des Angeklagten in Höhe von wei-

teren 175.000 DM begründet worden sein.

Bei ihrer Würdigung hat sich die Strafkammer nicht mit der naheliegen-

den Möglichkeit auseinandergesetzt, daß die von ihr angenommene nachträg-

liche Vertragserweiterung mit dem Inhalt des Vertrages vom 22. März 1994

nicht vereinbar ist. Mit diesem Vertrag waren dem Angeklagten von der GUPE,

die zuvor ihrerseits vom Landkreis W. mit den entsprechenden Aufga-

ben beauftragt worden war, bezüglich des Bauvorhabens Sekundarschule

I. sowohl die Projektsteuerung nach § 31 HOAI "für die Gesamtleistung

sowie die ingenieur-technischen Baubetreuungsleistungen für Vorbereitung,

Planung und Durchführung von Teilbauleistungen" zu einem Festpreis übertra-

gen worden. Die Strafkammer teilt zwar den genauen Leistungsumfang, der in

§ 2 des Vertrages geregelt war und "nahezu das gesamte Aufgabengebiet",

das der GUPE vom Landkreis übertragen worden war, erfaßte, nicht mit. Je-

doch liegt es schon im Hinblick auf die allgemeine Beschreibung des Vertrags-

gegenstandes nahe, daß der Angeklagte bereits am 22. März 1994 so umfas-

send zu einem Festpreis mit Projektsteuerungs- und Baubetreuungsaufgaben

betraut worden war, daß ein nennenswerter Bedarf für eine Erweiterung des

Leistungsumfangs von vornherein nicht vorhanden war. Dies hätte der näheren

Erörterung bedurft, zumal die von der Strafkammer in Betracht gezogenen

nachträglichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Verwen-

dungsnachweisen sowie die Kontrolle der Restarbeiten und der Mängelbeseiti-

gung jedenfalls nicht geeignet sind, eine Verdoppelung des ursprünglichen

Honorars gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

b) Fälle VI./VII. 8 bis 11 des Urteils (= 1 bis 4 der Anklage)

Auch bezüglich dieser Fälle genügt die Beweiswürdigung des Landge-

richts nicht den dargelegten Anforderungen.

Nach den Urteilsfeststellungen war der GUPE, vertreten durch deren

Geschäftsführer Sch. , im September/Oktober 1995 vom Landessportbund

des Landes Sachsen-Anhalt die Beauftragung mit der Projektsteuerung beim

Bau einer Landessportschule in Aussicht gestellt worden. Zu einem Vertrags-

abschluß kam es letztlich nicht; der Landessportbund vergab die Leistungen

etwa Mitte des Jahres 1997 zu einem Honorar von 306.000 DM an eine andere

Firma. Obwohl weder bei den beschlagnahmten Unterlagen der "Baubetreuung

A. " noch bei der GUPE Aufzeichnungen gefunden wurden, aus denen

sich Hinweise auf ein Tätigwerden des Angeklagten beim Projekt "Landes-

sportschule" ergaben, ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, es sei

nicht auszuschließen, daß die GUPE dem Angeklagten als Subunternehmer in

Erwartung einer späteren Auftragserteilung auf eigenes Risiko "bereits vorab"

vier Aufträge zur Durchführung von "Vorarbeiten" für die Projektsteuerung beim

Bauvorhaben Landessportschule erteilt und der Angeklagte diese Aufträge

auch ausgeführt, mithin entsprechende Leistungen zu Recht abgerechnet ha-

be.

Das Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte habe die mit

115.632,50 DM in Rechnung gestellten Arbeiten möglicherweise tatsächlich

erbracht, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.

Im Fall VI./VII. 8 des Urteils ist bereits nicht zu ersehen, ob der Ange-

klagte überhaupt im Rahmen der Projektsteuerung "Landessportschule" tätig

geworden ist. Er berechnete der GUPE am 4. Dezember 1995 einen Betrag in

Höhe von 37.662,50 DM mit der pauschalen Begründung "nach Fertigstellung

und Abarbeitung aller beauftragten Leistungen". Um welche Leistungen es sich

hierbei handelte und ob diese einen Bezug zur Projektsteuerung aufwiesen, ist

dem Urteil nicht zu entnehmen. Den Inhalt des der Rechnung zugrundeliegen-

den Auftrags teilt das Landgericht nicht mit.

Mit den den Fällen VI./VII. 9 bis 11 des Urteils (UA 18/19) zugrundelie-

genden Rechnungen machte der Angeklagte Forderungen für "die Prüfung der

übergebenen Planungsunterlagen ... einschließlich Nachkalkulation nach DIN

276" (Fall 9), für "die Projektbegleitung" (Fall 10), sowie für "Rechnungsprüfun-

gen, Ausarbeitung der Zeitplanung mit Jahresscheiben sowie die Abstimmung

mit dem Sozialministerium" (Fall 9) geltend.

Abgesehen davon, daß diese Rechnungspositionen nicht nur mit der

Feststellung des Landgerichts, die GUPE habe den Angeklagten lediglich mit

"Vorarbeiten" betraut, nicht in Einklang zu bringen sind, sondern es auch in

wirtschaftlicher Hinsicht fernliegend erscheint, daß sich die GUPE bereits vor

Abschluß eines Vertrages mit dem Landessportbund auf eigenes Risiko in dem

festgestellten Umfang gegenüber dem Angeklagten verpflichtete, setzt sich das

Landgericht nicht damit auseinander, ob der Angeklagte im Abrechnungszeit-

raum überhaupt in der Lage war, die in Rechnung gestellten Leistungen auszu-

führen. Die Arbeiten waren ersichtlich ohne eine maßgebliche Unterstützung

durch den Landessportbund als Bauherrin nicht zu erbringen. Es liegt jedoch

nicht nahe, daß der Landessportbund, der sich im fraglichen Zeitraum gegen-

über der GUPE vertraglich noch nicht gebunden hatte, die GUPE bereits so

weitgehend in die Planungen des Bauvorhabens einbezogen hatte, daß deren

Mitarbeiter nicht nur über Einzelheiten des Planungsfortgangs auf dem laufen-

den gehalten sondern ihnen bereits maßgebliche (Planungs-) Unterlagen über-

lassen wurden, die sodann unter anderem zu Prüfungszwecken an den Ange-

klagten hätten weitergeleitet werden können. Die insoweit lediglich vagen An-

gaben des Zeugen H. , eines Mitarbeiters des Landessportbundes, es sei "für

den LSB wünschenswert gewesen, daß die GUPE auch ohne einen Pro-

jektsteuerungsvertrag bereits an den Planungen teilnahm" und "er [der Zeuge]

gehe auch davon aus, daß die GUPE ... mehr Leistungen im voraus ... erbracht

habe, als sie dem Landessportbund in Rechnung gestellt habe"(UA 29), bele-

gen dies jedenfalls nicht.

In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu,

daß der Angeklagte nach den Feststellungen für die GUPE im Abrechnungs-

zeitraum keine Außenkontakte wahrnahm, obwohl ihm in den Fällen 8 bis 10

von der GUPE entsprechende Aufträge erteilt worden waren - Einzelheiten teilt

die Strafkammer auch insoweit nicht mit - und er im Fall 11 sogar die "Abstim-

mung mit dem Sozialministerium" als gesonderte Position abrechnete (UA 30).

Soweit die Strafkammer dies damit erklärt, die GUPE habe im vorvertraglichen

Stadium die Einschaltung des Angeklagten noch nicht nach außen offenlegen

wollen, es sei aber nicht auszuschließen, daß der Angeklagte Mitarbeiter der

GUPE auf Beratungen, Besprechungen und Abstimmungen vorbereitet habe,

erweist sich diese Annahme als bloße Vermutung. Das Landgericht hat nämlich

keinerlei Feststellungen dazu getroffen, daß jedenfalls Mitarbeiter der GUPE

statt des Angeklagten die in Auftrag gegebenen bzw. von ihm abgerechneten

Außenkontakte wahrnahmen.

2. Fälle VI./VII. 1 und 2 des Urteils (= Taten 11 und 12 der Anklage)

Soweit der Angeklagte in diesen beiden Fällen ebenfalls freigesprochen

worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweis-

würdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Es

ist aufgrund einer nachvollziehbaren Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis

gelangt, daß die GUPE die A. GmbH beim Bauvorhaben "Sekundarschu-

le I. " mit der Durchführung von Tiefbau- und Fußbodenarbeiten betrau-

te und diese Vertragspflichten auch erfüllt wurden. Mit Ungereimtheiten bei der

Abrechnung der Leistungen durch die GUPE gegenüber dem Landkreis

W. hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt. Die von ihr insoweit

gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und deshalb revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

3. Verurteilung im Fall II. der Urteilsgründe (= Tat 10 [nicht 11] der An-

klage)

Auch insoweit bleibt der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg ver-

sagt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, hierauf weist die Be-

schwerdeführerin zu Recht hin, ist zwar davon auszugehen, daß trotz einer

entsprechenden Beauftragung der A. GmbH an der Entwässerungsanlage

der Kaserne keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden (UA 9). Gleichwohl

hat der Angeklagte der GUPE 235,5 Stunden Arbeitsleistung für Dachreparatu-

ren "einschließlich Entwässerung" sowie für sonstige Arbeiten zur Sicherung

des Gebäudes in Rechnung gestellt (UA 6). Der Senat kann ausschließen, daß

die Strafkammer diesen Umstand bei der Beweiswürdigung außer acht gelas-

sen und deshalb der Verurteilung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Scha-

densumfang zugrundegelegt hat. Vielmehr ist das Landgericht noch nachvoll-

ziehbar zu dem Ergebnis gelangt, daß die in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden

insgesamt durch die im einzelnen nicht mehr aufklärbaren "sonstigen Arbeiten

zur Sicherung des Gebäudes laut gemeinsamer Festlegung und übergebener

Stundenabrechnungen" angefallen sein können.

III.

Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdi-

gung hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspiel-

raums.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible