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BGH Urteil vom 24.06.2004 – 5 StR 306/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

StGB § 211 Abs. 2

Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweg- gründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im Jahre 1986).

BGH, Urteil vom 24. Juni 2004

- LG Berlin 5 StR 306/03 -

5 StR 306/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. Juni 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ko ,

Rechtsanwalt L

als Verteidiger des Angeklagten C ,

Rechtsanwalt P ,

Rechtsanwalt Ka

als Verteidiger des Angeklagten A C ,

Rechtsanwältin G ,

Rechtsanwältin Kr

als Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,

Rechtsanwalt Kl ,

Rechtsanwalt Li ,

Rechtsanwalt R

als Verteidiger des Angeklagten E ,

Rechtsanwalt S ,

Rechtsanwältin W

als Verteidiger der Angeklagten H ,

Rechtsanwältin B ,

Rechtsanwalt D ,

Rechtsanwalt Eh ,

Rechtsanwalt Fo ,

Rechtsanwalt Fr ,

Rechtsanwalt Ga ,

Rechtsanwalt Gr ,

Rechtsanwalt Groe ,

Rechtsanwalt Gro ,

Rechtsanwalt Hi ,

Rechtsanwalt Ho ,

Rechtsanwalt Kar ,

Rechtsanwalt Kö ,

Rechtsanwalt La ,

Rechtsanwältin Le ,

Rechtsanwalt Lei ,

Rechtsanwalt M ,

Rechtsanwalt Mü ,

Rechtsanwalt N ,

Rechtsanwältin Pl ,

Rechtsanwalt Plö ,

Rechtsanwalt Ro ,

Rechtsanwalt Sc ,

Rechtsanwalt Sch ,

Rechtsanwalt Schu ,

Rechtsanwältin Se ,

Rechtsanwalt Wa ,

Rechtsanwalt We ,

Rechtsanwältin Wo ,

Rechtsanwalt Wol ,

Rechtsanwalt Wr

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte Re ,

Justizangestellte Wah

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:

Die Revisionen

1. der Staatsanwaltschaft,

2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be

, Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan ,

Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und

M N , No , Nu , Pf , Red und

St sowie

3. der Angeklagten V C , A C , C

und E

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Novem-

ber 2001 werden verworfen.

Die Angeklagten V C , A C , C und

E tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht

beschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen

notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-

ten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen

Auslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen die

Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt die

durch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstande-

nen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemein-

schaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver-

suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

sowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu

zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte

H hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren

– auch mit Verfahrensrügen begründeten – Revisionen in der Sache dage-

gen, daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäter-

schaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklag-

ten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit

strafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; die

Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagten

zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unter-

schiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche

Verurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Ange-

klagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisi-

onen eingelegt.

Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Sachverhalt

A.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar

1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte

März 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegene

„Libysche Volksbüro“ (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertre-

tung, im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanische

Einrichtungen zu begehen.

Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täg-

lich – mit amerikanischen Soldaten besetzt – zwischen West- und Ost-Berlin

verkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte

C war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC und

am LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in die-

se Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem An-

schlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in

Ost-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums

sowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontakt

zum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in

den Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahm

nichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er

wurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als infor-

meller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere ü-

ber Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffen

mit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen A-

merikaner, berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der dar-

aufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan,

einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, auf-

gegeben.

Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt,

denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einer

solchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im

LVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach

West-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an ei-

nem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen der

Weigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J ,

an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt.

Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächli-

chen Abschluß.

Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten

E und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I

M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um auf-

zuklären, ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wur-

den jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A

E als potentielle Anschlagsziele verworfen.

Den weiteren Geschehensablauf

zwischen dem 25. und

30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personen

aus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten

Diskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der Angeklagte

A C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, die

in die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergab

der Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten

V C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser

drei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte

nicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am

30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane der

DDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitet

wurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den Diplomaten

A K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als Anschlagsziel festge-

legt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlos-

sen, daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.

Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhren

die Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, ei-

nen Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu verüben. Unter Ver-

wendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte,

sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V

C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine

Bombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bom-

be in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.

Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hinter-

grund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an

diesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen;

der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkredi-

tierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die e-

benso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihre

Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind un-

klar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer

keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.

Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im

LVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C .

Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C

mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammenge-

setzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten

V und A C , C und E sowie die Freigesprochene H

, eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung

der Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer

bei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten

die Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die

Funktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor

dem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C

ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C

davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zu-

sammensetzten.

Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C

und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C

erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek „La Belle“ zu ge-

hen, wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem „norma-

len“ Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V

C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte

den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich ü-

ber 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte

die Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursach-

ten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte

des Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.

B.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

I. Verfahrensrügen

1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eine

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das

Landgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Ange-

klagten E nicht verwertet hat.

a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich die-

ser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPO

bejaht. Dazu trägt sie vor:

Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen

Botschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmun-

gen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige An-

gaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus

dem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffas-

sung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Ange-

klagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung

im Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme eines

Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Land-

gericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest

die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,

sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.

Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch ge-

täuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständige

Angaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tat-

beitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmil-

dernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E

zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes be-

schuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist,

ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann.

Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E

verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das

Geständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach

§ 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.

b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO).

Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts

geltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so voll-

ständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der

Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die

behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340;

29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisan-

tragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5;

st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staats-

anwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründen

vorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einen

Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-

nach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheits-

strafe zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis dieses

Vermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob es

sich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täu-

schung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung

gehandelt hat.

c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß

im Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten

E auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des

§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehr

an. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht

für diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehen-

den Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam an-

gefochten worden ist.

2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244

Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Ga-

v rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ableh-

nung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5

Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf

Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Ver-

nehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung

der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeu-

gen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl.

§ 244 StPO Rdn. 43 f.).

Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwalt-

schaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jegli-

chen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die be-

nannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5

Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe-

gründet.

Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichter

das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksicht

hierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann,

wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund der

zu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weite-

ren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hätten

beeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Ange-

klagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die

Strafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He

nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte

C Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war

entgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.

3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-

sion dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2

bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigten-

vernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung

des ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teilt

schon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablauf

von fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichen

Grundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief,

noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis ge-

stellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten

Schluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.

II. Sachrüge

Ohne durchgreifenden Erfolg beanstanden die – insoweit vom Gene-

ralbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der

Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C und

E als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C

nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mord-

merkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.

1. Angeklagte C , A C und E

a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklag-

ten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegen

Beihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.

aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,

sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt

dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter

ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die

von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am

Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-

tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat

maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV

1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter

für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt

das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maß-

stäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das

gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehler-

haft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mög-

lich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).

bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte es

womöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße

Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Land-

gericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen

Beweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grund-

sätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstim-

mende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdi-

gung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher

und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde im

LVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.

Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien die

Entscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und

E seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht

hinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser An-

geklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung

des Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Ange-

klagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landge-

richt hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter – die

beide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten – die „Federführung

hinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351,

359, 364).

Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur un-

mittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Ein-

lassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zu-

sammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Anga-

ben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbe-

sondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen

der Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen a-

merikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des kon-

kreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter

hat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beider

Einlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen,

eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderen

Einlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie

Belastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnet

und hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten gemeinsamen Nen-

ner“ dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismittel

eine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bes-

tätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Ange-

klagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, anderer-

seits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden,

so daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der jeweils güns-

tigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.

Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte

die Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu er-

mittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hin-

sichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt

werden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt wa-

ren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten

C und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung

durch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daß

sie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A

C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wur-

de. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderen

Beteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorha-

bens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt

werden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne

Rechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.

Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erör-

tert, daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der

für eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikani-

schen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung

der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf

eine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestellt

werden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten und

welche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.

Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer

Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Ins-

besondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur

Art ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß da-

nach eine abweichende tatrichterliche Wertung – insbesondere bei den An-

geklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen

Motivation – durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaß

zu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.

b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch und

mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hat

aber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigen

Beweggründen verneint, weil „das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal

(nicht) ausfüllen“ könne, „zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rech-

nung zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend und

wird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger an-

geschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des

Landgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einer

Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.

Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können die

Angeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mit-

täter – die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Spreng-

stoffanschlags – aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie

selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Be-

weggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-

bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Vor-

aussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.

Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan-

dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt

aus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichen

libyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C ,

A C und E selbst zu.

Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, al-

so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in

deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und

deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-

samtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des

Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH

StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstän-

de lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“ durch den Senat zu.

Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbe-

teiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als

„niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211

Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das „Start-

bahn-West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu

Jähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der

dortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl der

Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die

Opfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende un-

kontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant

menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle

NJW 2000, 992, 996).

Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen,

wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer

Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden

sein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als nied-

rig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung eines

Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft

der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-

gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft

nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Be-

weggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt be-

stimmt – m.w.N.).

c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweg-

gründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit

verbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hier

nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverwei-

sung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesge-

richtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines

Mordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den

Bestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsicht-

lich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Fest-

stellungen – so wie hier – nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353

Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt er-

folgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe,

dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüche

zukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinander

sachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutref-

fend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landge-

richt, für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidend

war, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1

StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord be-

stehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf

den inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur

Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

Verfahrensverzögerung 13).

2. Angeklagte V C

a) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressiven

Erkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung für

nicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung ge-

hörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daß

die Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte

Schuldfähigkeit erbracht hätte.

aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psy-

chiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts we-

gen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter

für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der

Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befund-

tatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der

Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden

kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der

Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §

21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in

LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eige-

ner Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger

11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen

einer krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung,

daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des §

21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen.

Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nicht

ausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschwe-

ren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die als

krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die

Strafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlos-

sen.

Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“

nicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungen

einer möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur er-

heblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtsein-

sicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die für

Depressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfache

Aufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringes

Selbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daß

Depressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen

als fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phase

befunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den An-

schlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie die-

se Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Land-

gericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychi-

atrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzuneh-

menden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen eine

darin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine „Auflo-

ckerung der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden könne. Er hat aber

auch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denen

Depressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führen

könnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließend

geklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase auf

das Verhalten von Straftätern hätten.

Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließen

vermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens der

Krankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, ande-

rerseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so au-

ßer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war,

entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Beson-

derheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlich

eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, die

sich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische

Verhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Af-

fekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretba-

rer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden

Depression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträch-

tigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das

Landgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten,

vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklä-

ren. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen des

Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der

Schuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar,

daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingenden

Depression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgender

Vorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird die

ganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seine

Zweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigen

bei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch

nach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachlitera-

tur nicht ausgeräumt werden konnten.

bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund er-

heblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-

begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen da-

für, daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befunden

haben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlas-

sungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Ge-

wicht

zukommt

(vgl. auch BGH, Beschluß

vom 31. März 2004

5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darge-

legt, es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen,

nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf

einen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. Für

Frühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere De-

pressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994

(UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagten

brauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglich

zu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden

haben.

Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothek

gehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht der

Annahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit,

planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.

Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfung

eines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit ar-

beitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstüt-

zung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen

oder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei ausei-

nandergesetzt (UA S. 296 – 298).

b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C

das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an-

genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er-

hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen

gleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Ange-

klagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals

der niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt – m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffend

darauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellun-

gen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentli-

chen motivlos und ihr Handeln war – jedenfalls nicht ausschließbar – von

depressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollen

Handeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Ur-

teilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjekti-

ven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfüllt

sind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus den-

selben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei der

Angeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Straf-

ausspruch zu verneinen.

C.

Revisionen der Nebenkläger

I. Revisionen des Nebenklägers Br

1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begange-

nen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision

scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision,

da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich die-

ses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit

diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1

Zulässigkeit 12).

2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision

bleibt erfolglos.

a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbe-

weisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dann

als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseins

die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freien

Beweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß aus

der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-

tungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).

b) Die Sachrüge ist unbegründet.

Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbe-

sondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichende

tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gele-

gen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.

3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E ge-

richteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.

a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der An-

geklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.

Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag

gestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. Im

Urteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eige-

ner Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).

b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Ange-

klagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungen

zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).

Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihr

als weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals

der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren

Mordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswir-

ken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber

nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt

wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).

4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat,

über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entschei-

den, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit

ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).

II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger

Die Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El ,

Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I

und M N , No , Nu , Pf , Red und St

sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung der

Angeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begange-

nen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die

Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.

Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Be-

zug genommen.

Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive der

teilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängung

nur zeitiger Freiheitsstrafen – die der schwierigen Beweis- und Rechtslage

geschuldet ist – nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr,

als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zu

begründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen

gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentli-

chen Haupttäter – libysche Drahtzieher und Hintermänner – vor Gericht

standen.

D.

Revisionen der Angeklagten

I. Revision des Angeklagten C

1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaß-

stabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmung

ihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zu

erkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den

Haftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revision

im Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vom

Angeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kann

durch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf

Vorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptver-

handlung eingeführt worden sein.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

II. Revision des Angeklagten A C

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen

Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.

III. Revision der Angeklagten V C

1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung

von § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagte

vor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiert

und belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.

Das Landgericht hat – zutreffend – die Auffassung vertreten, daß der

vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagte

zu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhe-

bung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu

unterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwer-

tungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.

Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch den

Haftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätz-

lich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstrecken

würde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag ange-

sichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und die

erhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten.

IV. Revision des Angeklagten E

Die Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sach-

rüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.

1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichter

den Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem Anschlag längere Zeit in

Vorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377), straferschwerend be-

rücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann

sich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlas-

tung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten

zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichts

ersichtlich.

2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Be-

strafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Ange-

klagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu

Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal