Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 24.06.2004 – 5 StR 306/03
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
StGB § 211 Abs. 2
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweg- gründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im Jahre 1986).
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004
- LG Berlin 5 StR 306/03 -
5 StR 306/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ko ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten C ,
Rechtsanwalt P ,
Rechtsanwalt Ka
als Verteidiger des Angeklagten A C ,
Rechtsanwältin G ,
Rechtsanwältin Kr
als Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,
Rechtsanwalt Kl ,
Rechtsanwalt Li ,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt S ,
Rechtsanwältin W
als Verteidiger der Angeklagten H ,
Rechtsanwältin B ,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt Eh ,
Rechtsanwalt Fo ,
Rechtsanwalt Fr ,
Rechtsanwalt Ga ,
Rechtsanwalt Gr ,
Rechtsanwalt Groe ,
Rechtsanwalt Gro ,
Rechtsanwalt Hi ,
Rechtsanwalt Ho ,
Rechtsanwalt Kar ,
Rechtsanwalt Kö ,
Rechtsanwalt La ,
Rechtsanwältin Le ,
Rechtsanwalt Lei ,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt Mü ,
Rechtsanwalt N ,
Rechtsanwältin Pl ,
Rechtsanwalt Plö ,
Rechtsanwalt Ro ,
Rechtsanwalt Sc ,
Rechtsanwalt Sch ,
Rechtsanwalt Schu ,
Rechtsanwältin Se ,
Rechtsanwalt Wa ,
Rechtsanwalt We ,
Rechtsanwältin Wo ,
Rechtsanwalt Wol ,
Rechtsanwalt Wr
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte Re ,
Justizangestellte Wah
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revisionen
1. der Staatsanwaltschaft,
2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be
, Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan ,
Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und
M N , No , Nu , Pf , Red und
St sowie
3. der Angeklagten V C , A C , C
und E
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Novem-
ber 2001 werden verworfen.
Die Angeklagten V C , A C , C und
E tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht
beschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-
ten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen die
Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt die
durch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstande-
nen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemein-
schaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver-
suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
sowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu
zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte
H hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren
– auch mit Verfahrensrügen begründeten – Revisionen in der Sache dage-
gen, daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäter-
schaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklag-
ten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit
strafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere
Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; die
Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagten
zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unter-
schiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche
Verurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Ange-
klagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisi-
onen eingelegt.
Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Sachverhalt
A.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar
1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte
März 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegene
„Libysche Volksbüro“ (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertre-
tung, im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanische
Einrichtungen zu begehen.
Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täg-
lich – mit amerikanischen Soldaten besetzt – zwischen West- und Ost-Berlin
verkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte
C war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC und
am LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in die-
se Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem An-
schlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in
Ost-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums
sowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontakt
zum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in
den Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahm
nichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er
wurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als infor-
meller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere ü-
ber Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffen
mit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen A-
merikaner, berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der dar-
aufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan,
einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, auf-
gegeben.
Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt,
denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einer
solchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im
LVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach
West-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an ei-
nem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen der
Weigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J ,
an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt.
Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächli-
chen Abschluß.
Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten
E und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I
M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um auf-
zuklären, ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wur-
den jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A
E als potentielle Anschlagsziele verworfen.
Den weiteren Geschehensablauf
zwischen dem 25. und
30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personen
aus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten
Diskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der Angeklagte
A C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, die
in die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergab
der Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten
V C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser
drei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte
nicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am
30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane der
DDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitet
wurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den Diplomaten
A K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als Anschlagsziel festge-
legt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlos-
sen, daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.
Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhren
die Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, ei-
nen Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu verüben. Unter Ver-
wendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte,
sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V
C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine
Bombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bom-
be in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.
Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hinter-
grund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an
diesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen;
der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkredi-
tierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die e-
benso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihre
Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind un-
klar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer
keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.
Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im
LVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C .
Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C
mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammenge-
setzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten
V und A C , C und E sowie die Freigesprochene H
, eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung
der Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer
bei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten
die Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die
Funktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor
dem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C
ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C
davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zu-
sammensetzten.
Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C
und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C
erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek „La Belle“ zu ge-
hen, wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem „norma-
len“ Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V
C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte
den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich ü-
ber 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte
die Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursach-
ten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte
des Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.
B.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
I. Verfahrensrügen
1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das
Landgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Ange-
klagten E nicht verwertet hat.
a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich die-
ser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPO
bejaht. Dazu trägt sie vor:
Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen
Botschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmun-
gen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige An-
gaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus
dem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffas-
sung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Ange-
klagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung
im Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme eines
Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Land-
gericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest
die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,
sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.
Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch ge-
täuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständige
Angaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tat-
beitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmil-
dernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E
zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes be-
schuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist,
ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann.
Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E
verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das
Geständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach
§ 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.
b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO).
Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts
geltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so voll-
ständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der
Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die
behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340;
29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisan-
tragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5;
st. Rspr.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staats-
anwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründen
vorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einen
Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-
nach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheits-
strafe zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis dieses
Vermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob es
sich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täu-
schung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung
gehandelt hat.
c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß
im Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten
E auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des
§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehr
an. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht
für diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehen-
den Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam an-
gefochten worden ist.
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Ga-
v rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ableh-
nung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5
Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf
Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Ver-
nehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung
der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeu-
gen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl.
§ 244 StPO Rdn. 43 f.).
Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwalt-
schaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jegli-
chen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die be-
nannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5
Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe-
gründet.
Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichter
das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksicht
hierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann,
wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund der
zu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weite-
ren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hätten
beeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Ange-
klagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die
Strafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He
nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte
C Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war
entgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-
sion dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2
bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigten-
vernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung
des ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teilt
schon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablauf
von fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichen
Grundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief,
noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis ge-
stellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten
Schluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.
II. Sachrüge
Ohne durchgreifenden Erfolg beanstanden die – insoweit vom Gene-
ralbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C und
E als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C
nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mord-
merkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.
1. Angeklagte C , A C und E
a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklag-
ten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegen
Beihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.
aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,
sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt
dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am
Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-
tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV
1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter
für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt
das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maß-
stäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das
gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehler-
haft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mög-
lich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte es
womöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße
Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Land-
gericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen
Beweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grund-
sätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstim-
mende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdi-
gung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher
und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde im
LVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.
Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien die
Entscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und
E seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht
hinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser An-
geklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung
des Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Ange-
klagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landge-
richt hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter – die
beide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten – die „Federführung
hinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351,
359, 364).
Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur un-
mittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Ein-
lassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zu-
sammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Anga-
ben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbe-
sondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen
der Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen a-
merikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des kon-
kreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter
hat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beider
Einlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen,
eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderen
Einlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie
Belastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnet
und hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten gemeinsamen Nen-
ner“ dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismittel
eine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bes-
tätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Ange-
klagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, anderer-
seits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden,
so daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der jeweils güns-
tigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.
Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte
die Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu er-
mittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hin-
sichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt
werden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt wa-
ren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten
C und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung
durch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daß
sie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A
C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wur-
de. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderen
Beteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorha-
bens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt
werden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne
Rechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.
Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erör-
tert, daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der
für eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikani-
schen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung
der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf
eine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestellt
werden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten und
welche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer
Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Ins-
besondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur
Art ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß da-
nach eine abweichende tatrichterliche Wertung – insbesondere bei den An-
geklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen
Motivation – durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaß
zu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.
b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch und
mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hat
aber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigen
Beweggründen verneint, weil „das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal
(nicht) ausfüllen“ könne, „zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rech-
nung zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend und
wird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger an-
geschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des
Landgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einer
Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.
Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können die
Angeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mit-
täter – die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Spreng-
stoffanschlags – aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie
selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Be-
weggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-
bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Vor-
aussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan-
dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt
aus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichen
libyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C ,
A C und E selbst zu.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, al-
so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in
deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und
deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-
samtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des
Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH
StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstän-
de lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“ durch den Senat zu.
Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbe-
teiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als
„niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211
Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das „Start-
bahn-West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu
Jähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der
dortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl der
Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die
Opfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende un-
kontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant
menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle
NJW 2000, 992, 996).
Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen,
wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer
Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden
sein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als nied-
rig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung eines
Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-
gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft
nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Be-
weggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt be-
stimmt – m.w.N.).
c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweg-
gründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit
verbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hier
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverwei-
sung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesge-
richtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines
Mordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den
Bestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsicht-
lich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Fest-
stellungen – so wie hier – nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353
Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt er-
folgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe,
dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüche
zukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinander
sachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutref-
fend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landge-
richt, für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidend
war, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1
StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord be-
stehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf
den inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur
Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 13).
2. Angeklagte V C
a) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminde-
rung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressiven
Erkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung für
nicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung ge-
hörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daß
die Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte
Schuldfähigkeit erbracht hätte.
aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psy-
chiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts we-
gen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter
für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der
Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befund-
tatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der
Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden
kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der
Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §
21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in
LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eige-
ner Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger
11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen
einer krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung,
daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des §
21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen.
Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nicht
ausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschwe-
ren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die als
krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die
Strafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlos-
sen.
Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
nicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungen
einer möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur er-
heblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtsein-
sicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die für
Depressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfache
Aufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringes
Selbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daß
Depressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen
als fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phase
befunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den An-
schlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie die-
se Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Land-
gericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychi-
atrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzuneh-
menden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen eine
darin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine „Auflo-
ckerung der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden könne. Er hat aber
auch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denen
Depressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führen
könnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließend
geklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase auf
das Verhalten von Straftätern hätten.
Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließen
vermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens der
Krankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, ande-
rerseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so au-
ßer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war,
entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Beson-
derheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlich
eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, die
sich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische
Verhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Af-
fekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretba-
rer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden
Depression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträch-
tigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das
Landgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten,
vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklä-
ren. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen des
Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der
Schuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar,
daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingenden
Depression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgender
Vorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird die
ganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seine
Zweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigen
bei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch
nach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachlitera-
tur nicht ausgeräumt werden konnten.
bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund er-
heblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-
begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände
bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen da-
für, daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befunden
haben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlas-
sungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Ge-
wicht
zukommt
(vgl. auch BGH, Beschluß
vom 31. März 2004
– 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darge-
legt, es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen,
nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf
einen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. Für
Frühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere De-
pressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994
(UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagten
brauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglich
zu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden
haben.
Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothek
gehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht der
Annahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit,
planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.
Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfung
eines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit ar-
beitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstüt-
zung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen
oder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei ausei-
nandergesetzt (UA S. 296 – 298).
b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C
das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an-
genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er-
hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen
gleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Ange-
klagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt – m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffend
darauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellun-
gen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentli-
chen motivlos und ihr Handeln war – jedenfalls nicht ausschließbar – von
depressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollen
Handeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Ur-
teilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjekti-
ven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfüllt
sind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus den-
selben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei der
Angeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Straf-
ausspruch zu verneinen.
C.
Revisionen der Nebenkläger
I. Revisionen des Nebenklägers Br
1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begange-
nen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision
scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision,
da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich die-
ses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit
diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1
Zulässigkeit 12).
2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision
bleibt erfolglos.
a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbe-
weisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dann
als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseins
die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freien
Beweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß aus
der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-
tungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).
b) Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbe-
sondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichende
tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gele-
gen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E ge-
richteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.
a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der An-
geklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.
Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag
gestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. Im
Urteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eige-
ner Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).
b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Ange-
klagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungen
zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).
Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihr
als weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals
der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren
Mordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswir-
ken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber
nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt
wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).
4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat,
über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entschei-
den, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit
ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).
II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger
Die Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El ,
Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I
und M N , No , Nu , Pf , Red und St
sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung der
Angeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begange-
nen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die
Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.
Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Be-
zug genommen.
Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive der
teilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängung
nur zeitiger Freiheitsstrafen – die der schwierigen Beweis- und Rechtslage
geschuldet ist – nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr,
als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zu
begründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen
gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentli-
chen Haupttäter – libysche Drahtzieher und Hintermänner – vor Gericht
standen.
D.
Revisionen der Angeklagten
I. Revision des Angeklagten C
1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaß-
stabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmung
ihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zu
erkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den
Haftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revision
im Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vom
Angeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kann
durch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf
Vorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptver-
handlung eingeführt worden sein.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Revision des Angeklagten A C
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.
III. Revision der Angeklagten V C
1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung
von § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagte
vor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiert
und belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.
Das Landgericht hat – zutreffend – die Auffassung vertreten, daß der
vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagte
zu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhe-
bung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu
unterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwer-
tungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.
Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch den
Haftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätz-
lich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstrecken
würde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag ange-
sichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und die
erhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten.
IV. Revision des Angeklagten E
Die Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sach-
rüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.
1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichter
den Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem Anschlag längere Zeit in
Vorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377), straferschwerend be-
rücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann
sich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlas-
tung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten
zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichts
ersichtlich.
2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Be-
strafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Ange-
klagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal