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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 351/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer lebens-

langen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der

Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechts-

mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zur Frage der Schuldfähigkeit der zur Tatzeit 21 Jahre alten Ange-

klagten, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Land-

gerichts ihren zweijährigen Sohn A unversorgt und unbeaufsich-

tigt in der Wohnung zurückließ, während sie sich selbst bei Bekannten auf-

hielt, und dadurch innerhalb von drei Tagen den Tod des Kindes durch Ver-

dursten herbeiführte, hat die sachverständig beratene Strafkammer folgen-

des ausgeführt:

Zur Tatzeit habe die Angeklagte unter einer “unreifen Persönlichkeits-

störung“ gelitten, die durch die Unfähigkeit, das eigene Leben zu planen,

durch einen verzerrten Realitätsbezug, ein “schwarzweißes Weltbild“ sowie

einen ausgeprägten Selbstbezug gekennzeichnet gewesen sei. Die Störung

habe aber nicht den Schweregrad erreicht, der für die Eingangsvorausset-

zungen der §§ 20, 21 StGB erforderlich sei. Letzteres gelte auch, wenn man

mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon ausgehe, daß bei der An-

geklagten zwischen Anfang und Mitte Oktober 2001 und dem Verlassen der

Wohnung im November 2001 eine leichte depressive Episode vorgelegen

habe. Von einer mittelgradigen oder schwerwiegenden Depression könne

auch nicht im Blick auf die vor der Tat von der Angeklagten ab Oktober 2001

herbeigeführte Vermüllung ihrer Wohnung ausgegangen werden, weil diese

nicht auf ihre depressive Verstimmung, sondern vor allem auf die für Ende

November 2001 anberaumte Zwangsräumung zurückzuführen gewesen sei;

der Zustand der Wohnung sei der Angeklagten deshalb gleichgültig gewe-

sen. Außerdem habe die Bewährungshelferin bei einem Besuch der Ange-

klagten am 9. Oktober 2001 in der Behörde keine “Depressivität“ bemerkt.

Der Schweregrad einer Depression könne aber nicht ausgeprägt sein, wenn

es dem Betroffenen noch gelinge, diese nach außen zu verbergen.

Selbst wenn man der depressiven Episode der Angeklagten eine Re-

levanz für den ersten Akt der Tatausführung, das Verlassen der Wohnung,

und für einen gewissen Zeitraum danach, etwa bis zum Kontakt der Ange-

klagten zu ihren Bekannten zuschreiben wolle, sei spätestens mit dem ersten

Treffen der Angeklagten mit ihren Freunden ihre depressive Episode – wel-

chen Schweregrad diese auch gehabt haben möge – beendet gewesen. Dies

ergebe sich aus den Aussagen von drei Bekannten der Angeklagten, die in

der fraglichen Zeit mit ihr umgegangen seien und sie in ihrer “(positiven) Ge-

stimmtheit“ so erlebt hätten wie früher. Diese Bewertung werde auch nicht

durch den Betäubungsmittelmißbrauch der Angeklagten nach Verlassen der

Wohnung in Frage gestellt. In dieser Zeit habe die Angeklagte täglich Ha-

schisch und gelegentlich auch Kokain konsumiert. Mit Haschisch habe die

Angeklagte nach ihren eigenen Angaben ihr schlechtes Gewissen beruhigen

und die Angst vor der Situation in ihrer Wohnung verdrängen wollen. Insofern

fehle es schon an einer Kausalität zwischen dem Mißbrauch der Droge und

der Tatbegehung.

2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Bedenklich ist bereits, den Schweregrad einer Depression in die Be-

urteilung von ungeschulten medizinischen Laien zu stellen und maßgeblich

auch auf dieser Grundlage das Vorliegen einer für die Anwendung von § 21

StGB beachtlichen mittelgradigen oder schwerwiegenden Depression abzu-

lehnen. Die Bekannten der Angeklagten, die zu den möglichen Tatzeitpunk-

ten mit ihr umgegangen sind, haben sie zumeist unter dem Einfluß von Can-

nabis erlebt, das sie zur Beruhigung genommen hatte. Auch war die Ange-

klagte gerade bestrebt, ihrer Bedrückung durch ein vermeintlich abwechs-

lungsreiches und ungebundenes Leben zu entgehen, so daß sie – dies liegt

jedenfalls nahe – ihre möglicherweise erheblich depressive Grundstimmung

vor sich selbst und anderen verborgen hat. Darüber hinaus ist in der psych-

iatrischen Fachwissenschaft seit langem anerkannt, daß es nicht selten De-

pressionen gibt, die selbst Ärzte nicht erkennen. Dies gilt insbesondere dann,

wenn sich die Depression hinter körperlichen und/oder psychopathologi-

schen Phänomenen wie z.B. Gewichtsabnahme, Schlafstörungen, Verhal-

tensauffälligkeiten, Aggressionszuständen, Alkoholismus oder Drogenmiß-

brauch verbirgt (vgl. Kielholz, Die larvierte Depression, 1981, S. 9 und 39;

Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 247).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen darüber hinaus die gebo-

tene Gesamtschau vermissen, in welche die Täterpersönlichkeit und deren

Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß, die Ausführung der

Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21

seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29). Hierzu bestand im vorliegenden Fall

schon deshalb Anlaß, weil dem Urteil zu entnehmen ist, daß die noch junge

Angeklagte eine sehr belastete Kindheit durchlebt hat und daß auch ihr spä-

terer Lebensweg äußerst problematisch verlaufen ist (frühe Schwangerschaft

und Freigabe des Kindes zur Adoption, Prostitution und Betäubungsmittel-

mißbrauch, gestörte Beziehung zu dem Vater des Tatopfers, schwierige so-

ziale Verhältnisse, Überforderung und Einsamkeit).

Für die Prüfung und Bewertung des Schweregrades der vom Sach-

verständigen festgestellten depressiven Störung hätte insbesondere die un-

mittelbare Vorgeschichte, nämlich die Entwicklung der depressiven Störung

bzw. die möglichen Anzeichen für deren progredienten Verlauf, vertieft ein-

bezogen werden müssen. Hierzu hat die Strafkammer ausführlich dargelegt,

daß es der Angeklagten ab März 2001 immer schwerer gelang, alltägliche

Anforderungen zu bewältigen, sie keiner sinnvollen Beschäftigung mehr

nachging, sie sich die meiste Zeit in schlechter Stimmung in ihrer Wohnung

aufhielt, häufig an Erkältungskrankheiten litt und Termine bei ihrer Bewäh-

rungshelferin nicht mehr einhielt. Seit Juni 2001 nahm die Angeklagte auch

die Termine bei dem Sozialamt nicht mehr wahr, so daß die Mietzahlungen

für ihre Wohnung eingestellt wurden. Stattdessen arbeitete sie gelegentlich

wieder als Prostituierte. Im Juli 2001 lebte die Beziehung der Angeklagten zu

dem Vater von A wieder auf, und sie machten Pläne für eine ge-

meinsame Zukunft. Nach einer Woche trennte sich der Kindsvater jedoch

wieder von der Angeklagten, was sie sehr enttäuschte. Im September 2001

erhielt die Angeklagte die Mitteilung, daß sie wegen der Mietschulden ihre

Wohnung bis zum 30. November 2001 räumen müsse. In der Folgezeit hielt

sie sich überwiegend zu Hause auf und war sehr niedergeschlagen. Sie ver-

nachlässigte ihre Wohnung, die zunehmend vermüllte. In jedem Zimmer sta-

pelte sich Unrat. Die Angeklagte wechselte ihrem Sohn zwar noch die Win-

deln, entsorgte sie jedoch nicht mehr, sondern warf die gebrauchten in eine

Küchenecke. Schließlich war sie auch frustriert darüber, daß ihre Mutter, von

der sie sich nicht geliebt fühlte, mehr Interesse an A zeigte als an

ihr.

Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar

begründet, warum sie aus dieser auf eine nicht unerhebliche Depression hin-

deutenden kontinuierlichen Abnahme von sozial gebotenen Verhaltenswei-

sen und persönlichem Wohlbefinden ausgerechnet das für den Schweregrad

einer depressiven Störung besonders bedeutsame Kriterium, nämlich die

Vermüllung der Wohnung, herausnimmt und dieses Phänomen nicht auf die

psychische Verfassung der Angeklagten, sondern ausschließlich darauf zu-

rückführt, daß die Wohnung Ende November hätte geräumt werden müssen.

Das hierfür angeführte Argument, daß sie in dieser Zeit immerhin noch die

Windeln des Kindes gewechselt habe, ist nicht aussagekräftig. Es besagt

allenfalls, daß noch Reste von Verantwortungsgefühl für den Sohn erhalten

geblieben waren. Die weitere Begründung, die Bewährungshelferin habe am

9. Oktober 2001 keine „Depressivität“ bei der Angeklagten festgestellt, ist aus

den oben bereits dargelegten Gründen nicht genügend tragfähig.

Schließlich hätte die depressive Verstimmung der Angeklagten auch

vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten

“unreifen Persönlichkeitsstörung“ beurteilt und erwogen werden müssen, ob

möglicherweise das Zusammenwirken beider Faktoren dazu geführt hat, daß

zur Tatzeit die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne von § 21

StGB beeinträchtigt war, dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Der Senat hebt das Urteil lediglich im Strafausspruch auf. Die Vor-

aussetzungen des § 20 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Sollte der neue

Tatrichter auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zu

einer anderen Bewertung der Schuldfähigkeit der Angeklagten gelangen,

vermag dies das Mordmerkmal der Grausamkeit hier nicht in Zweifel zu zie-

hen. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von

§ 21 StGB wird die besondere psychische Befindlichkeit der Angeklagten bei

der nach § 13 Abs. 2 StGB gebotenen Ermessensentscheidung zu beachten

sein (BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause