BGH Beschluss vom 24.06.2004 – III ZR 125/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzu-
sage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, de-
ren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Mit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppertal über das
Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.
II.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Be-
klagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden.
Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, be-
züglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17
Abs. 1 Satz 1 AnfG.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung
Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der Be-
klagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende
Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was
durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen
worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. BGH, Be-
schluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - NJW 2003, 590 f).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann