Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2004 – 2 StR 200/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder

durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere

Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August

2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer