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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 2 StR 196/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 196/02

BESCHLUSS

vom

7. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002

gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-

klagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an

und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3

StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des

Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll

insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002

abgelehnt worden.

Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,

die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen

können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im

Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache

herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der

Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).

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