Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.06.2004 – 2 StR 220/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zum Mord u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch

das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt

werden.

Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen

Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Auf-

klärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Be-

standteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der

Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm

sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - aus-

weislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbeleh-

rung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004

auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehl-

vorstellungen des Angeklagten erörtert wird.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände darge-

tan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Pro-

zeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage

stellen könnten.

Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom

25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt

der Senat an:

Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede

Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a.

Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag

schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da

der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom

26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer