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BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZA 9/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 9/04

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll

am 25. Juni 2004

beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-

beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Pro-

zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen

der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO).

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-

ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-

streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück

gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht

die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 €) Beseiti-

gung

über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-

mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus.

Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl.

BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Raebel Athing von Lienen

Roggenbuck Zoll