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BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZA 9/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-
beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Pro-
zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen
der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-
ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-
streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück
gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht
die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 €) Beseiti-
gung
über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-
mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus.
Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Raebel Athing von Lienen
Roggenbuck Zoll