Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.03.2004 – IXa ZB 328/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflan- zungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Ti- tels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichts- vollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.

BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03 - LG Berlin

AG Köpenick

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den

Richter Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 10. November 2003 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 40.824,09 €.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1999 (Az: 25 0 750/98)

wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die in der Kleingartenan-

lage "H. ", , , gelegene

Parzelle zu räumen (und zwar einschließlich aller vorhandenen Bau-

lichkeiten, unabhängig davon, ob diese fertiggestellt sind) und an den Gläubi-

ger herauszugeben. Da die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkamen,

erteilte der Gläubiger dem zuständigen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauf-

trag. Dieser beauftragte ein auf Umzüge, Räumungen, Entrümpelungen,

Transporte und Lagerung spezialisiertes Unternehmen mit der Räumung des

Grundstücks.

In der Folgezeit räumte das Unternehmen die Parzelle von allen beweg-

lichen Sachen, riß die Bauwerke ab, beseitigte Anpflanzungen, entsorgte den

Schutt sowie die Abfälle und ließ von einem Elektriker den Stromanschluß ab-

klemmen. Für ihre Leistungen verlangte es von dem Gerichtsvollzieher

85.752,07 DM. Der Gerichtsvollzieher stellte seinerseits dem Gläubiger

86.084,95 DM (= 44.014,54 €) in Rechnung und teilte mit, daß gemäß § 2

Abs. 1 GvKostG davon 75.921,63 DM zu überweisen seien. Der Gläubiger

zahlte diesen Betrag.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht die von den Schuldnern

beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18 € (44.014,54 €

gemäß Kostenberechnung des Gerichtsvollziehers zuzüglich 13,64 € für den

Zwangsvollstreckungsauftrag angefallene Rechtsanwaltskosten) festgesetzt.

Dagegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und die Kosten

insbesondere als viel zu hoch gerügt. Das Landgericht hat den Kostenfestset-

zungsbeschluß des Amtsgerichts abgeändert, die von den Schuldnern als Ge-

samtschuldner dem Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf

3.204,09 € nebst Zinsen festgesetzt und den darüber hina usgehenden Kosten-

festsetzungsantrag des Gläubigers sowie die weitergehende sofortige Be-

schwerde der Schuldner zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet

sich der Gläubiger mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er

die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts

erreichen will.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, als notwendige Kosten der

Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) könnten nur die Kosten festgesetzt

werden, die im Rahmen der Herausgabevollstreckung gemäß § 885 ZPO für

die Übergabe des Grundstücks an den Gläubiger und die Wegschaffung der

beweglichen Sachen angefallen seien. Dazu gehörten insbesondere nicht die

Kosten, die wegen der Beseitigung der mit dem Grundstück fest verbundenen

Bauwerke und Anpflanzungen entstanden seien. Zwar seien die Schuldner

auch zur Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen "Baulichkeiten"

verpflichtet gewesen, jedoch hätte der Gläubiger insoweit die Zwangsvollstrek-

kung für vertretbare Handlungen nach § 887 ZPO durchführen müssen. Betrei-

be der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf einem rechtlich nicht vorgese-

hen Weg, könne er die entstandenen Kosten nicht als notwendige Kosten der

Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO geltend machen. Im übrigen sei-

en unverhältnismäßig hohe Kosten dadurch entstanden, daß der Gerichtsvoll-

zieher ein Transport- und nicht ein Abrißunternehmen beauftragt habe.

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, die

Schuldner seien nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils nicht lediglich

zur Herausgabe des Grundstücks und zum Entfernen der beweglichen Sachen

verpflichtet gewesen, sondern zur Beseitigung sämtlicher "Baulichkeiten". Bei

dieser Doppelverpflichtung sei das Gläubigerinteresse an der Durchsetzung

der titulierten Ansprüche vorrangig und eine Zwangsvollstreckung nach § 887

ZPO entbehrlich. Da die Schuldner ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht frei-

willig nachgekommen seien, müßten sie die notwendigen Kosten der Zwangs-

vollstreckung auf jeden Fall tragen.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde von einer Doppel-

verpflichtung der Schuldner aus. Wie die Auslegung des Vollstreckungstitels

ergibt, waren diese nämlich sowohl zur Herausgabe des Grundstücks an den

Gläubiger als auch zur Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen

"Baulichkeiten" verpflichtet. Ist der Schuldner - wie im Streitfall - in einem Titel

zur Herausgabe eines Grundstücks und zur Beseitigung von darauf vorhande-

nen "Baulichkeiten" verurteilt, erfolgt die Zwangsvollstreckung durch eine An-

wendung von § 885 und § 887 ZPO. Beide Verpflichtungen haben eine voll-

streckungsrechtlich eigenständige Bedeutung (vgl. auch § 887 Abs. 3 ZPO;

MünchKomm/Schilken-ZPO, 2. Aufl. § 883 Rn. 8 ff, 10; Zöller/Stöber, ZPO

24. Aufl. § 883 Rn. 9; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rn. 4).

Der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks wird dadurch voll-

streckt, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner körperlich von dem Grund-

stück entfernt und den Gläubiger in dessen Besitz einweist (§ 885 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall, daß sich auf dem Grundstück Bauwer-

ke oder sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen (§ 94

Abs. 1 BGB) befinden (vgl. OLG Celle NJW 1962, 595; OLG Hamm NJW 1965,

2207). Werden bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen vorgefun-

den, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvoll-

zieher sie wegzuschaffen und dem Schuldner, seinem Bevollmächtigten oder

einem erwachsenen Familienangehörigen zu übergeben. Sofern keine dieser

Personen anwesend ist, muß er sie - mit Ausnahme von Unrat, Müll oder wert-

losem Gerümpel (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 885 Rn. 18) - selbst in Verwahrung

nehmen (vgl. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO).

b) Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1

ZPO war der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke abreißen, Anpflan-

zungen ausgraben und den dabei anfallenden Schutt und Abfall wegschaffen

zu lassen, auch wenn die Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels

verpflichtet waren, die Kleingartenparzelle - einschließlich aller vorhandenen

"Baulichkeiten" - zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Dabei kann

dahinstehen, ob dem zu vollstreckenden Urteil überhaupt ein vollstreckbarer

Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der Anpflanzungen entnommen wer-

den kann. Denn die Beseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen, der ge-

genüber der Herausgabe des Grundstücks eine eigenständige Bedeutung zu-

kommt, ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Räumungs-

vollstreckung. Im Regelfall sind Bauwerke und Anpflanzungen als wesentliche

Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) schon keine beweglichen Sa-

chen im Sinne des § 885 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Selbst wenn sie ausnahmsweise

Scheinbestandteile des Grundstücks sein sollten (§ 95 Abs. 1 BGB), weil sie

nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden

wurden, und deshalb bewegliche Sachen im Rechtssinne sind (vgl. Palandt/

Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 95 Rn. 1), geht die aufwendige und kostenintensive

Beseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen über das dem Gerichtsvollzie-

her obliegende "Wegschaffen" von beweglichen Sachen hinaus. Die Beseiti-

gungsverpflichtung der Schuldner hätte der Gläubiger vielmehr als vertretbare

Handlung nach § 887 ZPO vollstrecken müssen (vgl. OLG Frankfurt MDR

2003, 655; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 533; OLG Düsseldorf NJW 1965,

2207; OLG Celle NJW 1962 595; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-

läufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 885 Rn. 2). Dazu hätte er der Ermächtigung

des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges bedurft, die "Baulichkeiten" und

Anpflanzungen auf Kosten der Schuldner beseitigen zu lassen.

c) Zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, die für den Abriß

der Bauwerke, den Abtransport des Bauschutts sowie die Entfernung der An-

pflanzungen angefallenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstrek-

kung gemäß § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO festzusetzen, und zwar auch

insoweit, als die Schuldner dazu verpflichtet waren und ihrer Verpflichtung

nicht nachgekommen waren. Denn die Beseitigung der "Baulichkeiten" und An-

pflanzungen ist rechtsfehlerhaft durch den Gerichtsvollzieher außerhalb des

dafür vorgesehenen Verfahrens nach § 887 ZPO erfolgt. Hat der Gläubiger

- wie hier - eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung ohne die er-

forderliche gerichtliche Ermächtigung vornehmen lassen, kann er die Kosten

der Ersatzvornahme nicht als notwendige Zwangsvollstreckungskosten beitrei-

ben, weil die Zwangsvollstreckung insoweit unzulässig war; vielmehr muß er

gegen den Schuldner Klage erheben und einen Vollstreckungstitel erwirken

(vgl. OLG Köln Rpfleger 1993, 84; OLG Hamburg MDR 1973, 768; Thomas/

Putzo, ZPO 25. Aufl. § 788 Rn. 36).

c) Die Höhe der nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO erstat-

tungsfähigen Zwangsvollstreckungskosten hat das Landgericht zutreffend er-

rechnet. Fehler bei der Aufteilung der durch die zulässige Herausgabevoll-

streckung und die unzulässige Ersatzvornahme entstandenen Kosten sind

nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend

gemacht.

Kreft Raebel v. Lie-

nen

Roggenbuck Zoll