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BGH Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 331/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. November
2003 und des Amtsgerichts Hamm vom 23. Juni 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt,
weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genü-
gend bezeichne. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse eindeutig identi-
fizierbar sein, es müsse erkennbar sein, wer als Gesellschafter hinter der BGB-
Gesellschaft stehe. Erforderlich sei dazu zumindest die Angabe eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschafters. Demgegenüber sei die Angabe eines Ge-
schäftsführers nicht ausreichend, weil dieser auch ein rechtsgeschäftlich be-
stellter Vertreter der Gesellschaft sein könne.
Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheides lautet wie
folgt:
F. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts G.
Straße 21, ... H.
gesetzlich vertreten durch: GF W. J..
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-
schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht.
Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels ist die Entscheidung der Vorin-
stanzen unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1,
§ 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien
und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Bezeichnung "F. GbR", unter
der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr
auftritt, ist angegeben. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer BGB-
Gesellschaft nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbst-
organschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Ge-
schäftsführer" ("GF") ungenau bezeichnet. Jedoch ist die Angabe "gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbeschei-
des bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschaf-
ters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht
gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft
(vgl. BGH, Beschl. vom 19. März 2004 - IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239). Die
Gläubigerin hat somit einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so
daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146, 341, 356 f.).
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisheri-
gen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577
Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).
Raebel
Athing
von Lienen
Roggenbuck
Zoll