Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 331/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 331/03

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll

am 25. Juni 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. November

2003 und des Amtsgerichts Hamm vom 23. Juni 2003 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €

Gründe:

I.

Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt,

weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genü-

gend bezeichne. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse eindeutig identi-

fizierbar sein, es müsse erkennbar sein, wer als Gesellschafter hinter der BGB-

Gesellschaft stehe. Erforderlich sei dazu zumindest die Angabe eines vertre-

tungsberechtigten Gesellschafters. Demgegenüber sei die Angabe eines Ge-

schäftsführers nicht ausreichend, weil dieser auch ein rechtsgeschäftlich be-

stellter Vertreter der Gesellschaft sein könne.

Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheides lautet wie

folgt:

F. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts G.

Straße 21, ... H.

gesetzlich vertreten durch: GF W. J..

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-

schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der

Sache an das Amtsgericht.

Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels ist die Entscheidung der Vorin-

stanzen unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1,

§ 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien

und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Bezeichnung "F. GbR", unter

der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr

auftritt, ist angegeben. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer BGB-

Gesellschaft nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbst-

organschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Ge-

schäftsführer" ("GF") ungenau bezeichnet. Jedoch ist die Angabe "gesetzlich

vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbeschei-

des bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschaf-

ters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht

gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft

(vgl. BGH, Beschl. vom 19. März 2004 - IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239). Die

Gläubigerin hat somit einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so

daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146, 341, 356 f.).

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisheri-

gen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577

Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).

Raebel

Athing

von Lienen

Roggenbuck

Zoll