Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 283/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der

5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober

2003 und des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. September 2003

aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch

über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht

zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300

Gründe

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt,

weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht ge-

nügend bezeichne. Zur Vermeidung von Identitätszweifeln müsse die vollstrek-

kungstaugliche Gläubigerbezeichnung einer rechtsfähigen Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts außer der Verkehrsbezeichnung auch den gesetzlichen Ver-

treter der Gesellschaft angeben.

(cid:0)

Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheids lautet nach

der Beschwerdeentscheidung (der Titel selbst befindet sich nicht mehr bei den

Vollstreckungsakten):

F. GBR Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten durch den GF: W. J. , Straße 21, 6.... H. .

Nach diesem Titelinhalt ist die Entscheidung der Vorinstanzen unrichtig.

Vollstreckungsbescheide haben nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1,

§ 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen

Vertreter zu enthalten. Der gesetzliche Vertreter mag bei einer BGB-

Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36, 292,

293; 146, 341, 360; BGH, Urt. v. 16. November 1981 – II ZR 213/80, NJW

1982, 877, 878) mit dem Begriff "Geschäftsführer" – wenn so die Abkürzung

GF zu verstehen ist – ungenau bezeichnet sein. Hieran hat das Vollstrek-

kungsgericht mit seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2003 Anstoß ge-

nommen. Die Bezeichnung Geschäftsführer im Rubrum eines Vollstreckungs-

bescheids ist aber bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführen-

den Gesellschafters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäfts-

führer wäre nicht gesetzlicher, sondern allenfalls rechtsgeschäftlicher Vertreter

der Gesellschaft.

Hatte das Vollstreckungsgericht in diesem Punkte an der Rechtsstellung

des bezeichneten Geschäftsführers konkrete Zweifel, die auf die Gläubiger-

identität durchschlagen konnten, so war diesen Zweifeln nachzugehen. Die

Zwischenverfügung des Vollstreckungsgerichts ging jedoch über die Ausle-

gungsfähigkeit der Geschäftsführerbezeichnung hinweg und verlangte im Er-

gebnis unabhängig davon eine Titelberichtigung. Der anwaltliche Vertreter der

Gläubigerin hat danach in seinem Schriftsatz vom 29. August 2003 klargestellt,

daß W. J. zu der Zeit geschäftsführender Gesellschafter der Gläubi-

gerin, also kein angestellter Fremdgeschäftsführer, war. Beide Vorinstanzen

haben jedoch diese Klarstellung ignoriert oder, ohne anzugeben weshalb, sie

für ungenügend erachtet. Ihre Entscheidungen sind demgemäß aufzuheben,

ohne daß es allgemeiner Ausführungen zur Frage einer hinreichend bestimm-

ten Parteienbezeichnung rechtsfähiger BGB-Gesellschaften im Zwangsvoll-

streckungsverfahren bedarf.

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisheri-

gen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Zoll