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BGH Beschluß vom 29.06.2004 – IX ZB 30/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 30/03

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 574; InsO §§ 286 ff.

Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das

gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.

BGH, Beschluß vom 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03 - LG Kassel

AG Kassel

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des

Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit

Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenz-

verfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu

erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren

eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das

Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat die-

sen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Rest-

schuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich

der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entschei-

dungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfas-

sungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend

macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grund-

sätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung ver-

fassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß

Gläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am

Verfahren nicht hätten beteiligen können.

2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug

genommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der

Rechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entschei-

dung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept

insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies

genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an

die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel

der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst

wenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit

der Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die

von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung

über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG,

ZInsO 2003, 176, 177).

Dem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung

der Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungs-

gericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizu-

führen.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill