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BGH Beschluß vom 29.06.2004 – IX ZB 30/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 574; InsO §§ 286 ff.
Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das
gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des
Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit
Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenz-
verfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu
erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das
Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat die-
sen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Rest-
schuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entschei-
dungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfas-
sungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend
macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289
Abs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grund-
sätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung ver-
fassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß
Gläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am
Verfahren nicht hätten beteiligen können.
2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug
genommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der
Rechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entschei-
dung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept
insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies
genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an
die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel
der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst
wenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit
der Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die
von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung
über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG,
ZInsO 2003, 176, 177).
Dem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung
der Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungs-
gericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizu-
führen.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill