Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 188/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des

Senats vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. September

2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gläubigers vom 28. April

2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des

Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom

17. April 2008 abzuändern und dem Gläubiger einen Notanwalt beizuordnen.

Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-

vorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen

könnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsverstoß verleiht der Sache

keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine

abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die

Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v.

29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510).

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als

unzulässig verworfen werden (§§ 575 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 19.06.2007 - 19 IK 200/00 -

LG Aachen, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 T 107/07 -