BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 188/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 26. Juni 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des
Senats vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. September
2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gläubigers vom 28. April
2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des
Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom
17. April 2008 abzuändern und dem Gläubiger einen Notanwalt beizuordnen.
Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-
vorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen
könnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsverstoß verleiht der Sache
keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine
abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die
Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v.
29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 19.06.2007 - 19 IK 200/00 -
LG Aachen, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 T 107/07 -