BGH Beschluß vom 29.06.2004 – IX ZR 230/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 132.292,00 €
Gründe
Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen
Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-
ben ist.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfra-
gen betreffen ausgelaufenes Recht.
a) Art. 99 InsG-Frankreich 1967 gilt nur noch für Insolvenzverfahren, die
vor dem 1. Januar 1986 eröffnet worden sind. Die in Art. 180 Abs. 1 InsG-
Frankreich 1985 getroffene Neuregelung unterscheidet sich vom alten Recht
erheblich darin, daß die Vermutung für ein Fehlverhalten und dessen Kausali-
tät für eine Deckungslücke im Vermögen der Gesellschaft entfallen ist (vgl.
Junker RIW 1986, 337, 341; Ehricke, Das abhängige Konzernunternehmen in
der Insolvenz (1998), S. 528 f; Terboven, Zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung
bei Kapitalgesellschaften in Frankreich [1993] S. 62 f). Dies verändert die Beur-
teilungsgrundlage dafür, ob ein entsprechendes Urteil eines französischen Ge-
richts mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht
vereinbar ist, grundlegend.
b) Für nach dem 31. Mai 2002 eröffnete Insolvenzverfahren sind die
Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Verhältnis zu Frank-
reich durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren geregelt. Nach Art. 25 EuInsVO werden unmittelbar
aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehende oder in engem Zusammenhang
damit stehende Entscheidungen wie das im Streitfall ergangene Urteil ohne
weitere Förmlichkeiten anerkannt. Für deren Vollstreckbarkeit kommt es gemäß
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO in Verbindung mit Art. 38 ff EuGVVO (vgl.
Art. 68 Abs. 2 EuGVVO) weder auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit, noch
auf die gemäß Art. 35 Abs. 3 EuGVV nicht zu überprüfende Anerkennungszu-
ständigkeit an.
c) Betreffen Rechtsfragen inzwischen außer Kraft getretenes Recht, muß
die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzei-
gen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-
tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von
Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht
weiterhin von Bedeutung
ist
(BGH, Beschluß vom 27. März 2003
- V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, z.V.b. in BGHZ 154, 288). Daran fehlt es.
2. Im übrigen ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies kommt
dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Ausle-
gung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abge-
sicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entschei-
dung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine Verletzung des all-
gemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts (BGH, Beschluß v. 27. März
2003 aaO S. 989 f) vermag die Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig auf-
zuzeigen wie Rechtsfehler von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehen-
der Bedeutung (vgl. BGH, aaO). Das Berufungsgericht hat sich insbesondere
mit der Frage der Differenzierung bei der Inanspruchnahme des "rechtlichen
Geschäftsleiters" einerseits und der "faktischen Geschäftsleiter" andererseits
hinreichend auseinandergesetzt.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill