Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.06.2004 – IX ZR 230/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 132.292,00 €

Gründe

Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen

Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-

ben ist.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfra-

gen betreffen ausgelaufenes Recht.

a) Art. 99 InsG-Frankreich 1967 gilt nur noch für Insolvenzverfahren, die

vor dem 1. Januar 1986 eröffnet worden sind. Die in Art. 180 Abs. 1 InsG-

Frankreich 1985 getroffene Neuregelung unterscheidet sich vom alten Recht

erheblich darin, daß die Vermutung für ein Fehlverhalten und dessen Kausali-

tät für eine Deckungslücke im Vermögen der Gesellschaft entfallen ist (vgl.

Junker RIW 1986, 337, 341; Ehricke, Das abhängige Konzernunternehmen in

der Insolvenz (1998), S. 528 f; Terboven, Zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung

bei Kapitalgesellschaften in Frankreich [1993] S. 62 f). Dies verändert die Beur-

teilungsgrundlage dafür, ob ein entsprechendes Urteil eines französischen Ge-

richts mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht

vereinbar ist, grundlegend.

b) Für nach dem 31. Mai 2002 eröffnete Insolvenzverfahren sind die

Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Verhältnis zu Frank-

reich durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000

über Insolvenzverfahren geregelt. Nach Art. 25 EuInsVO werden unmittelbar

aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehende oder in engem Zusammenhang

damit stehende Entscheidungen wie das im Streitfall ergangene Urteil ohne

weitere Förmlichkeiten anerkannt. Für deren Vollstreckbarkeit kommt es gemäß

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO in Verbindung mit Art. 38 ff EuGVVO (vgl.

Art. 68 Abs. 2 EuGVVO) weder auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit, noch

auf die gemäß Art. 35 Abs. 3 EuGVV nicht zu überprüfende Anerkennungszu-

ständigkeit an.

c) Betreffen Rechtsfragen inzwischen außer Kraft getretenes Recht, muß

die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzei-

gen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-

tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von

Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht

weiterhin von Bedeutung

ist

(BGH, Beschluß vom 27. März 2003

- V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, z.V.b. in BGHZ 154, 288). Daran fehlt es.

2. Im übrigen ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies kommt

dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Ausle-

gung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abge-

sicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entschei-

dung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine Verletzung des all-

gemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3

Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts (BGH, Beschluß v. 27. März

2003 aaO S. 989 f) vermag die Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig auf-

zuzeigen wie Rechtsfehler von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehen-

der Bedeutung (vgl. BGH, aaO). Das Berufungsgericht hat sich insbesondere

mit der Frage der Differenzierung bei der Inanspruchnahme des "rechtlichen

Geschäftsleiters" einerseits und der "faktischen Geschäftsleiter" andererseits

hinreichend auseinandergesetzt.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill