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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – X ZB 11/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1
Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Be-
schwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht
das Rechtsmittel unzulässig.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 2.306,08 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem
Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Ge-
gen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt,
die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklag-
ten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim
Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen
diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit
hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der
Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird
nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstel-
lend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zu-
ständigen Oberlandesgericht zu überantworten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen
einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden
ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die
zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des
Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-
frist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als
allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivil-
prozeßordnung
(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511
Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gege-
ben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO,
3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentge-
richtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A.
Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66
Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das
Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-
lässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung
der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht be-
steht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde an-
geregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen
Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf