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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – X ZB 11/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 11/04

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1

Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Be-

schwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht

das Rechtsmittel unzulässig.

BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04 - LG Düsseldorf

AG Neuss

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird

auf 2.306,08 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem

Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Ge-

gen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt,

die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklag-

ten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim

Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen

diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit

hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der

Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird

nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstel-

lend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zu-

ständigen Oberlandesgericht zu überantworten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen

einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden

ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die

zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des

Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-

frist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als

allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivil-

prozeßordnung

(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511

Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gege-

ben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO,

3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentge-

richtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A.

Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66

Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das

Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-

lässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung

der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht be-

steht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde an-

geregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen

Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf