BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 34/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird
nach deren Aufhebung unzulässig.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05 - LG Göttingen
AG Göttingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird auf
Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach An-
hörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO
angeordnet, weil der Schuldner keine Auskünfte erteilt habe und nicht zu einem
Anhörungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofor-
tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November
2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insol-
venzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft
erteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erklärt, die organi-
satorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall ei-
ner kurzfristig eintretenden Erledigung" hat er beantragt festzustellen, dass die
Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige
Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt
der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter.
II.
auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt ein Rechtsschutzbe-
dürfnis des Schuldners. Es liege ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vor.
Der Beschwerdegrund habe sich erledigt, so dass der Beschwerdeführer durch
die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besser gestellt werden
könnte. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Ansicht, eine Post-
sperre stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Schuldners aus
Art. 10 Abs. 1 GG dar. Bei tief greifenden Grundrechtsverletzungen gebe es ein
rechtlich geschütztes Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der
fraglichen Maßnahme feststellen zu lassen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch
eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Diese muss im Zeitpunkt der
Entscheidung noch gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzuläs-
sig (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Im
Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts war die Anordnung der
vorläufigen Postsperre bereits aufgehoben worden.
b) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten vor-
läufigen Postsperre festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessord-
nung noch die Insolvenzordnung vor. Auch von Verfassungs wegen ist die Zu-
lassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in einem derartigen Fall nicht
geboten.
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
(z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgewährung
von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig
zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der Rechts-
schutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-
kretes praktisches Ziel erreichen kann. Dass die Gerichte über diesen Zeitpunkt
hinaus für Auskünfte über die Rechtslage in Anspruch genommen werden kön-
nen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht.
bb) Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-
dürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des
Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutz-
würdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer Wie-
derholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch
einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40). Darüber
hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in
Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen insbe-
sondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem typi-
schen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, in welcher der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorge-
gebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Auch der
Bundesgerichtshof hat in Bezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grund-
recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingrei-
fende Maßnahme, gegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu
erlangen war, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158,
212 ff).
cc) Die vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO greift in das
durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Briefgeheimnis ein. Beschränkungen die-
ses Grundrechts dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden (Art.
10 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO ist ein solches
Gesetz (§ 102 InsO). Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach
§ 21 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2
InsO). Eine vorläufige Postsperre wird nicht typischerweise gegenstandslos,
ehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Die
vorläufige Postsperre gehört zu den Sicherungsmaßnahmen, die bis zur Ent-
scheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nachtei-
lige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners verhindern sollen. Sie
erledigt sich regelmäßig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit
besteht, ihre Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (OLG Köln ZIP 2000,
1221, 1223). Auch im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss
ergangen. Die Erledigung ist deshalb eingetreten, weil der Schuldner im Rah-
men seiner Anhörung vor dem Insolvenzgericht schließlich Auskunft erteilt hat.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 2 InsO ist die vorläufige Postsperre
aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
dd) Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der
Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-
dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-
ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-
scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; BVerfG, Beschl. v. 8. April
2004 - 2 BvR 1811/03, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall geht es um einen
Eingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des
Art. 10 Abs. 1 GG, der sich in dem von § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO vorgegebenen
Rahmen hielt. Die Postsperre ist von einem Richter während des vorläufigen
Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner angeordnet worden, der weder ge-
genüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch gegenüber dem Insolvenzge-
richt die Auskünfte erteilt hat, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag
erforderlich waren (vgl. § 20 InsO).
III.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO).
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und
Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen
Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des
Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer
nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung
formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer
Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-
telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei
wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen
Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz
sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch
selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92,
NJW 1994, 1160).
2. Die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hing von der bisher
höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, ob die sofortige Beschwerde
des Schuldners gegen die Anordnung einer Postsperre nach deren Aufhebung
zulässig bleibt oder infolge prozessualer Überholung unzulässig wird. Eine
schwierige Rechtsfrage darf nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens
im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden werden. Im vorlie-
genden Fall war der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedoch auch unbegründet.
Die Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kommt insbesondere dann in Be-
tracht, wenn der Schuldner die Arbeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters be-
hindert oder unzureichende Angaben über seine Vermögensverhältnisse
macht (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 34; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21
Rn. 12 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Anord-
nung der Postsperre offensichtlich erfüllt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 29.10.2004 - 74 IN 132/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 126/04 -