Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 34/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird

nach deren Aufhebung unzulässig.

BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05 - LG Göttingen

AG Göttingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird auf

Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach An-

hörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO

angeordnet, weil der Schuldner keine Auskünfte erteilt habe und nicht zu einem

Anhörungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofor-

tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November

2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insol-

venzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft

erteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erklärt, die organi-

satorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall ei-

ner kurzfristig eintretenden Erledigung" hat er beantragt festzustellen, dass die

Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige

Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt

der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt ein Rechtsschutzbe-

dürfnis des Schuldners. Es liege ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vor.

Der Beschwerdegrund habe sich erledigt, so dass der Beschwerdeführer durch

die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besser gestellt werden

könnte. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Ansicht, eine Post-

sperre stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Schuldners aus

Art. 10 Abs. 1 GG dar. Bei tief greifenden Grundrechtsverletzungen gebe es ein

rechtlich geschütztes Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der

fraglichen Maßnahme feststellen zu lassen.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch

eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Diese muss im Zeitpunkt der

Entscheidung noch gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzuläs-

sig (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Im

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Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts war die Anordnung der

vorläufigen Postsperre bereits aufgehoben worden.

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b) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten vor-

läufigen Postsperre festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessord-

nung noch die Insolvenzordnung vor. Auch von Verfassungs wegen ist die Zu-

lassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in einem derartigen Fall nicht

geboten.

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aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts

(z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf

effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgewährung

von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig

zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der Rechts-

schutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-

kretes praktisches Ziel erreichen kann. Dass die Gerichte über diesen Zeitpunkt

hinaus für Auskünfte über die Rechtslage in Anspruch genommen werden kön-

nen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht.

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bb) Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-

dürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des

Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutz-

würdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer Wie-

derholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch

einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40). Darüber

hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in

Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen insbe-

sondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem typi-

schen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, in welcher der

Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorge-

gebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Auch der

Bundesgerichtshof hat in Bezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grund-

recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingrei-

fende Maßnahme, gegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu

erlangen war, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158,

212 ff).

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cc) Die vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO greift in das

durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Briefgeheimnis ein. Beschränkungen die-

ses Grundrechts dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden (Art.

10 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO ist ein solches

Gesetz (§ 102 InsO). Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach

§ 21 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2

InsO). Eine vorläufige Postsperre wird nicht typischerweise gegenstandslos,

ehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Die

vorläufige Postsperre gehört zu den Sicherungsmaßnahmen, die bis zur Ent-

scheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nachtei-

lige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners verhindern sollen. Sie

erledigt sich regelmäßig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit

besteht, ihre Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (OLG Köln ZIP 2000,

1221, 1223). Auch im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss

ergangen. Die Erledigung ist deshalb eingetreten, weil der Schuldner im Rah-

men seiner Anhörung vor dem Insolvenzgericht schließlich Auskunft erteilt hat.

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 2 InsO ist die vorläufige Postsperre

aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.

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dd) Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der

Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-

dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-

ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-

scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; BVerfG, Beschl. v. 8. April

2004 - 2 BvR 1811/03, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall geht es um einen

Eingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des

Art. 10 Abs. 1 GG, der sich in dem von § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO vorgegebenen

Rahmen hielt. Die Postsperre ist von einem Richter während des vorläufigen

Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner angeordnet worden, der weder ge-

genüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch gegenüber dem Insolvenzge-

richt die Auskünfte erteilt hat, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag

erforderlich waren (vgl. § 20 InsO).

III.

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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO).

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1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und

Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen

Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des

Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer

nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung

formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer

Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der

Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht

wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-

telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei

auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei

wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen

Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz

sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch

selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92,

NJW 1994, 1160).

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2. Die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hing von der bisher

höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, ob die sofortige Beschwerde

des Schuldners gegen die Anordnung einer Postsperre nach deren Aufhebung

zulässig bleibt oder infolge prozessualer Überholung unzulässig wird. Eine

schwierige Rechtsfrage darf nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens

im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden werden. Im vorlie-

genden Fall war der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedoch auch unbegründet.

Die Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kommt insbesondere dann in Be-

tracht, wenn der Schuldner die Arbeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters be-

hindert oder unzureichende Angaben über seine Vermögensverhältnisse

macht (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 34; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21

Rn. 12 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Anord-

nung der Postsperre offensichtlich erfüllt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 29.10.2004 - 74 IN 132/04 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 126/04 -