Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.06.2004 – 1 StR 525/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bei-

hilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist,

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe

dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Monaten und einer Woche unter Strafaus-

setzung zur Bewährung verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit

gefährlichen Abfällen, versuchten unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfäl-

len und Beihilfe zum Diebstahl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es

auf Einzelstrafen von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafen von 90

sowie 60 Tagessätzen erkannt.

1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) ist

Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-

sten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf

Jahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte

durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 4 Js 529/94 am 8. Juli

1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der Anord-

nung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue Un-

terbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-

chungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung

selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjäh-

rung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch

einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es un-

terbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu

Art. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu

§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77,

Jähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33

Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl.,

§ 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-

fahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen

Beihilfe zum Diebstahl und die wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe von 60

Tagessätzen.

2. Hinsichtlich der Gesamtstrafe erachtet der Senat in Übereinstimmung

mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Gesamt-

strafe für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese beträgt sieben Monate und

eine Woche (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 39 Rdn. 4).

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

begründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§

349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-

gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2003,

die auch durch die Erwiderung der Revision vom 5. Januar 2004 nicht entkräf-

tet werden.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach Art. 103 Abs. 1

GG, faires Verfahren:

Unmittelbar aus § 265 StPO folgt keine Pflicht zur Unterrichtung der Ver-

teidigung, wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen etwa anders als die

Verteidigung verstanden hat. Das Gericht muß sich zu Inhalt und Ergebnis ein-

zelner Beweiserhebungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt fairer Verfah-

rensgestaltung erklären. Eine derartige Bescheidungspflicht besteht nicht

(BGHSt 43, 212, 215 f.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02; vgl.

auch BGH StV 2001, 93, 95).

4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache

des Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine

Änderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt.

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