Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.06.2004 – VIII ZB 31/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Zi-

vilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2004 auf-

gehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom

12. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß die Kosten des

Rechtsstreits die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen ha-

ben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 2.100 €

Gründe

I.

Die Beklagten sind Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden

Wohnung in B. , P. straße . Die monatliche Miete beträgt 714,35 €. Die

Beklagten befanden sich mit der Miete für die Monate April und Mai 2003 im

Rückstand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 kündigte die Klägerin das Mietver-

hältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im Kündigungsschreiben nannte die

Klägerin einen Mietrückstand von 1.547,49 € und fügte e inen mehrseitigen

Auszug des die Beklagten betreffenden Mietkontos bei. Da die Beklagten die

Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin auf deren Herausgabe geklagt. Nach-

dem das Sozialamt im Laufe des Verfahrens die Mietrückstände ausgeglichen

hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache

für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte

sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der

vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen,

daß den Beklagten die Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt wird.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstan-

zen widersprechen dem Sach- und Streitstand des Verfahrens und überschrei-

ten die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO).

1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, die Räumungs-

klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Klägerin war vielmehr zur

fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weil die Beklagten un-

streitig für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete im

Verzug waren und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB). Den Kündigungsgrund hat die Klä-

gerin in hinreichender Weise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Wie der Senat mit

Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 b)

bb) ausgeführt hat, genügt der Vermieter bei einer Kündigung wegen Zahlungs-

verzugs des Mieters bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Anga-

be des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zah-

lungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete

beziffert. Dies hat die Klägerin getan. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Da-

tum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne

Monate ist entbehrlich (Senat aaO unter cc). Der Umstand, daß die Klägerin

ihrer Kündigung (zusätzlich) einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mie-

terkonto beigefügt hat, kann sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdegerichts ist vorliegend eine einfache und klare Fall-

gestaltung nicht deshalb zu verneinen, weil im Kündigungsschreiben ein Saldo

von 1.547,49 € genannt war, sich aus dem beigefügten M ietkontoauszug hin-

gegen ein Saldo von 1.598,53 € ergab, wobei ein Poste n "sonstige Mieterforde-

rung" in Höhe von 38,25 € berücksichtigt war und die ver bleibende Differenz

durch ein sich gleichfalls aus der Aufstellung ergebendes Guthaben der Beklag-

ten von 12,79 € zu erklären ist. Auch in diesem Fall kon nten die Beklagten er-

kennen, daß die Klägerin von einem Mietrückstand ausging, der die Raten

zweier Monate überstieg, und daß die Klägerin diesen Rückstand als gesetzli-

chen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzog.

2. Damit entsprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die

Beklagten dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a

Abs. 1 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist daher der angefochte-

ne Beschluß aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,

ist der Beschluß des Amtsgerichts entsprechend abzuändern (§ 577 Abs. 5

Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns