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BGH Beschluß vom 22.12.2003 – VIII ZB 94/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges

des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und

einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in

dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Ge-

samtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie

Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne

Monate ist entbehrlich.

BGH, Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - LG München I AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des

Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 4. August 2003

aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

Amtsgerichts München vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.065,-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe

I.

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem

Anwesen K. -Straße in M. . Die Miete für Dezember 2001

hatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und De-

zember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schrei-

ben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat aus-

zugsweise folgenden Wortlaut:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis … fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.

Der Gesamtrückstand beträgt

(cid:16)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:13)(cid:16)(cid:9)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)

(Hervorhebung im Original).

Da der Beklagte in der Folgezeit weder den Rückstand ausglich noch die

Wohnung räumte, haben die Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und

Zahlung des Mietrückstandes erhoben. Nachdem das Sozialamt die rückständi-

ge Miete bezahlt hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in

der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluß vom 23. Juni 2003, der Betreuerin des Beklagten zugestellt

am 30. Juni 2003, hat das Amtsgericht gemäß § 91a ZPO dem Beklagten die

Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schreiben

vom 8. Juli 2003, das am 9. Juli 2003 beim Amtsgericht eingegangen ist, mit-

geteilt, der Beklagte könne die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen, da

(cid:12)(cid:21)(cid:27)(cid:4)(cid:28)

er verschuldet sei und ihm nach einer Gehaltspfändung monatlich nur 200

Verfügung stünden. Mit den Gläubigern seien Ratenzahlungen vereinbart, ein

Kredit laufe noch über Jahre, daher könne der Beklagte der "Forderungssache"

nicht nachkommen. Auf entsprechende Anfrage des Amtsgerichts hat die

Betreuerin am 24. Juli 2003 erklärt, bei dem Schreiben vom 8. Juli handele es

sich um eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 23. Juni 2003.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4. August 2003 die Kostenent-

scheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits den

Klägern auferlegt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde

erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

II.

Das Landgericht ist der Auffassung, den Klägern seien die Kosten des

Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen, weil die fristlose Kündigung we-

gen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB unwirksam

und die Räumungsklage deshalb unzulässig gewesen sei. Sinn und Zweck die-

ser Bestimmung sei es, den Mieter über die Tatsachen zu informieren, aus de-

nen der Vermieter das Kündigungsrecht herleite. Bloße pauschale Angaben, die

keine Überprüfung ermöglichten, genügten dabei nicht. Im vorliegenden Fall

habe sich das Kündigungsschreiben in der Angabe eines Gesamtsaldos er-

schöpft; die zugrunde liegende Berechnung sei für den Beklagten nicht hinrei-

chend transparent. Vielmehr hätten die Kläger angeben müssen, welche kon-

kreten Mietrückstände sie ermittelt hätten und welche Zahlungen seitens des

Beklagten erfolgt seien.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in mehrfacher

Hinsicht nicht stand.

1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, die

sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts sei

bereits unzulässig gewesen. Zwar trifft es zu, daß die in dem Schreiben der

Betreuerin vom 8. Juli 2003 enthaltene Begründung sich auf den ersten Blick

nicht gegen die materielle Kostenentscheidung richtet, sondern lediglich auf die

finanzielle Notlage des Beklagten hinweist. Dies steht jedoch einer Auslegung,

wie sie die Vorinstanzen auf Grund der nachträglichen klarstellenden Mitteilung

der Betreuerin vorgenommen haben, nicht entgegen. Prozeßerklärungen einer

Partei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung

vernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR

210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1

m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB

§ 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.). Danach ist die Auslegung des

Schreibens vom 8. Juli 2003 als sofortige Beschwerde mit der Vorschrift des

§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch zu vereinbaren. Erkennbares Ziel der Betreuerin

des Beklagten war es, die durch den amtsgerichtlichen Beschluß entstandene

Kostenbelastung des Beklagten abzuwehren. Daß die rechtsunkundige und

anwaltlich nicht beratene Betreuerin zur - an sich entbehrlichen (§ 571 Abs. 1

ZPO) - Begründung Gesichtspunkte anführte, die im Rahmen der Kostenent-

scheidung nach § 91a ZPO keine Rolle spielen, ist unter den gegebenen Um-

ständen unschädlich (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 569 Rdnr. 7a). Die

Tatsache, daß die ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als sofortige Be-

schwerde erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO

beim Amtsgericht eingegangen ist, steht daher der Zulässigkeit des Rechtsmit-

tels nicht entgegen.

2. In der Sache selbst hat die Beschwerdeentscheidung des Landge-

richts jedoch keinen Bestand; sie widerspricht dem Sach- und Streitstand des

Verfahrens im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der

Parteien und überschreitet die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums

a) Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Räumungs-

klage sei unzulässig gewesen. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung

der Kündigungsschrift hat zwar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur

Folge (allgem. Meinung, z.B. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569

Rdnr. 74). Dieser Mangel kann sich auf die Schlüssigkeit oder Begründetheit

der Klage auswirken; für die Zulässigkeit der anschließenden Räumungsklage

ist er jedoch ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Greger aaO, Rdnr. 22 vor § 253).

b) Die Klage war zu dem maßgebenden Zeitpunkt auch begründet; denn

die Kläger waren zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weil

der Beklagte unstreitig für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-

tung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch

bestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB). Den Kündigungsgrund haben

die Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 24. Januar 2003 in hinreichender

Weise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB).

aa) Die Frage, welche Anforderungen an die durch § 569 Abs. 4 BGB

vorgeschriebene Angabe des Grundes für die fristlose Kündigung im Einzelnen

zu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Be-

gründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf

welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die

fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen ver-

teidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und

übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stel-

lungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit

zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-

Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW

2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel,

Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63.

Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/

Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58). Die Be-

schränkung der inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs-

oder ähnlichen Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewo-

genes Maß entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts zum Mietrecht (vgl. z.B. zu § 2 MHG BVerfG, NJW 1994,

717 m.w.Nachw.).

bb) Geht es - wie hier - um Zahlungsverzug, dann genügt es jedenfalls

bei einfacher Sachlage, daß der Vermieter diesen Umstand als Kündigungs-

grund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Der

Mieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne weiteres in der Lage, die

Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschul-

deten mit der gezahlten Miete zu überprüfen; insofern unterscheiden sich die in

der Sphäre des Kündigungsempfängers liegenden Gründe des § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 und 3 BGB wesentlich von solchen Kündigungsgründen, die - wie

jene des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB - im persönlichen Bereich des Vermie-

ters ihre Ursache haben (vgl. auch Haas aaO, Erläuterungen zu § 569,

Rdnr. 5). Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst

durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positi-

onen ergibt (vgl. dazu z.B. AG Dortmund, NJW-RR 2003, 1095), bedarf hier

keiner Entscheidung. Zu einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Voraus-

setzungen der fristlosen Kündigung ist der Vermieter gleichfalls nicht verpflich-

tet. Daher erübrigt sich auch die Bezeichnung der genauen Vorschrift zumin-

dest dann, wenn hierüber keine Unklarheit bestehen kann oder wenn der Zah-

lungsverzug den Tatbestand der beiden Alternativen des hier einschlägigen

cc) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegen-

den Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht,

daß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeit-

punkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugsein-

tritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Be-

rechnungszeiträume angibt (ebenso LG Berlin aaO; wohl auch Haas aaO; a.A.

LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Palandt/Weidenkaff aaO). Entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts genügt es vielmehr, daß der Mieter an Hand der Be-

gründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrück-

stand der Vermieter ausgeht und daß er diesen Rückstand als gesetzlichen

Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht; das

reicht für die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Sache des Mieters als Zah-

lungsschuldner ist es sodann, diese Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu über-

prüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren

will.

3. War mithin das Kündigungsschreiben der Kläger vom 24. Januar 2003

formell wirksam und befand sich der Beklagte sowohl im Zeitpunkt der fristlosen

Kündigung als auch des erledigenden Ereignisses - unstreitig - für zwei aufein-

ander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 3 a BGB) und erfüllte der Zahlungsrückstand darüber hinaus auch

die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB, so ent-

sprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beklagten dem bis-

herigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Auf

die Rechtsbeschwerde der Kläger ist daher der angefochtene Beschluß aufzu-

heben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die sofortige Be-

schwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom

23. Juni 2003 zurückzuweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst