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BGH Beschluss vom 01.07.2004 – 4 StR 226/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/04

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 2. März 2004 im Straf-

ausspruch und im Ausspruch über den Verfall mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von zehn Jahren verurteilt, den "Verfall" eines Geldbetrages in Höhe von

3.500 Euro angeordnet und die Einziehung der sichergestellten Betäubungs-

mittelmengen sowie weiterer tatbezogener Gegenstände erklärt. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat

in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei

nicht nur Kurier in Bezug auf die großen Betäubungsmittelmengen gewesen,

die in dem von ihm übernommenen Pkw in einem doppelten Boden versteckt

waren, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und stellt sich

nicht lediglich als eine bloße Vermutung dar.

2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, er habe "zur

Beschaffung der Betäubungsmittel wenigstens eine weitere Person miteinbe-

zogen, welche das mit Drogen beladene Tatfahrzeug auf dem Wal-Mart-

Parkplatz bei Wiesbaden abstellte" (UA 16). Daß der Angeklagte andere, nicht

bereits tatbereite Personen in die Tatbegehung verstrickt hat, ist jedoch nicht

belegt. Vielmehr liegt es nahe, daß der Pkw mit den darin versteckten Betäu-

bungsmitteln entweder von dem Verkäufer selbst oder durch einen von diesem

bestimmten Kurier zum Übergabeort gebracht wurde. Darin könnte ein strafer-

höhender Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten nicht gesehen werden.

Schon angesichts der Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe

kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dieser Erwä-

gung beruht.

3. Auch die Anordnung des "Verfalls" (richtig: erweiterter Ersatzverfall

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. §§ 73 a, 73 d StGB) hat keinen Bestand, weil die

gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Die Anordnung des

erweiterten Verfalls setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung

von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der

erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG,

Beschluß vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95). Diese Überzeugung hat das

Landgericht hinsichtlich des bei dem Angeklagten nach seiner Festnahme si-

chergestellten Geldes (2.070,04 Euro sowie 1.000 US-Dollar im Umtauschwert

von 822,37 Euro) gerade nicht gewonnen. Vielmehr ist es insoweit aufgrund

einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Bar-

geld, "soweit es sich um EUR handelte, von seinem Bruder und einem Bekann-

ten zum Ankauf einer Kasse und eines Flachbildschirms erhalten" hatte

(UA 11); ferner hat das Landgericht – wie der Senat einer zulässig erhobenen

Verfahrensbeschwerde entnimmt – als wahr unterstellt, daß der Angeklagte

von einem Bekannten 800 € für einen gemeinsamen Urlaub erhalten hatte. Die

Strafkammer hat demgemäß die Anordnung des erweiterten Verfalls von 3.500

Euro auch nicht auf die sichergestellten Gelder gestützt, sondern hat die Maß-

nahme damit begründet, daß der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage

des Zeugen E. aus früheren, nicht verfahrensgegenständlichen Amphetamin-

geschäften mit diesem mindestens einen Betrag in jener Höhe erlangt hat

(UA 16). Dies könnte die Anordnung des erweiterten (Ersatz)Verfalls jedoch

nur rechtfertigen, wenn ein entsprechender Vermögenswert bei Begehung der

Anknüpfungstat (hier: 24. Juni 2003) beim Angeklagten noch vorhanden war

(BGH NStZ 2003, 422, 423; BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4; Trönd-

le/Fischer StGB 52. Aufl. § 73 d Rdn. 11, 17). Daß dies hier der Fall war, ist

nicht festgestellt. Die dem Angeklagten zweckgebunden zur Verfügung gestell-

ten Gelder, die ihm - wovon nach den Feststellungen auszugehen ist - nicht

gehörten (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7), müssen dabei außer

Betracht bleiben.

Über die Strafe und die Anordnung eines Verfalls ist daher neu zu ent-

scheiden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible