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BGH Beschluss vom 05.08.2004 – 4 StR 186/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 186/04

BESCHLUSS

vom

5. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 im Aus-

spruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbau-

tomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Ko-

kains und der sichergestellten Pistole nebst Munition angeordnet und "von den

sichergestellten 5.899,64 € ... 3.988,45 € für verfalle

n erklärt". Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat

nur zum Ausspruch über den (richtig: erweiterten) Verfall Erfolg; im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils augrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der

Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 17. Mai 2004, die durch die weiteren Ausführungen der

Revision im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2004 nicht entkräftet

werden.

2. Dagegen kann der Ausspruch über den (erweiterten) Verfall keinen

Bestand haben. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt: "Das sicherge-

stellte Geld war bis auf einen Betrag von 1.911,19 € - insoweit steht dem ge-

schädigten Inhaber des J. -Marktes ein Erstattungsanspruch gegen den Ange-

klagten zu (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) - gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d

StGB für verfallen zu erklären" (UA 45). Damit sind die Voraussetzungen für

die Anordnung des - erweiterten - Verfalls nicht dargetan. Denn diese Maß-

nahme setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der delikti-

schen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte Ver-

fall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom

14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95; ferner Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004

- 4 StR 226/04). Daran fehlt es, zumal das Landgericht entgegen der Einlas-

sung des Angeklagten gerade nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß

4.200 € von dem bei dem Angeklagten sichergestellten Gel d aus einem kurz

zuvor abgewickelten Betäubungsmittelgeschäft stammen (UA 38).

Über die Anordnung des (erweiterten) Verfalls ist deshalb erneut zu be-

finden.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible