BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZR 40/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-
mann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 15. Dezember 2003 - 3 U 162/03 - wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 197.211,79 €
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-
liche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur
Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene
Rechtsfrage, ob eine sich aus der Genehmigung vom 18. September 1990 und
aus § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3 StraßenVO-DDR ergebende Folgekostenla-
stenregelung auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung am 3. Oktober
1990 fortwirkt, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht entschei-
dungserheblich.
Die Beklagte trifft die Folgekostenpflicht für die Verlegung ihrer Gaslei-
tung unabhängig von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3
StraßenVO-DDR. Wären diese Bestimmungen im vorliegenden Fall unbeacht-
lich, würde sich die Folgekostenlast aus dem allgemeinen Recht ergeben.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 8 Abs. 2a,
8, 10 FStrG nicht entsprechend heranzuziehen, wenn die Versorgungsleitung,
wie hier, auf einem Privatgrundstück verlegt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März
2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114).
2.
Die Frage wer die Verlegungskosten trägt, ist vielmehr mit Blick auf
Art. 14 GG und § 1004 BGB danach zu beantworten, ob der Eigentümer der
Straße die Verlegung der Leitung, wenn das Versorgungsunternehmen sich
hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder
gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (Senat, BGHZ 144, 29, 50;
125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.). Die Problematik der Kostenlast ist da-
nach bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine
nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum
Nachteil des Versorgungsunternehmens zu lösen (z.B.: BGHZ 144, 29, 51;
125, 293, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
Die Beklagte hat mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die
Leitung in dem hier maßgebenden Abschnitt liegt, keine ausdrücklichen Nut-
zungsverträge geschlossen. Somit scheidet ein möglicherweise vor dem 3. Ok-
tober 1990 begründetes Mitbenutzungsrecht der Beklagten nach § 29 der
DDR-Energieverordnung vom 1. Juni 1988 aus, da dieses grundsätzlich nur
aufgrund eines Vertrages entstehen konnte (Senat, BGHZ 144, 29, 32 f; Be-
schluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 741, jew. m.w.N.).
Der Erwerb einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1
GBBerG zugunsten der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die
Gasleitung nicht bereits am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet genutzt wurde,
wie es diese Bestimmung voraussetzt. Schließlich ist auch nichts zu den Vor-
aussetzungen zu einem Recht der Beklagten, die Grundstücke nach § 8 Abs. 1
AVBGasV zu nutzen, das gleichfalls eine geschützte Position begründen könn-
te, vorgetragen. Die Beklagte hat damit allenfalls ein Recht zur Nutzung der
Grundstücke aus einem konkludent zustande gekommenen Leihvertrag. Ein
solches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Grundstückseigen-
tümern verleiht keine "folgekostenfeste" Rechtsposition (Senat, BGHZ aaO), so
daß die Beklagte die Aufwendungen für die Leitungsverlegung zu tragen hat.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann