BGH Urteil vom 14.03.2002 – III ZR 147/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1
Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an
einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver-
längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen
Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst-
barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich
der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungs-
teils zu tragen.
BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraße
190/K.-K.-Straße in der Ortslage S. mußten an der von G. C. zur Zentralstation
St. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlängerung vor-
genommen und eine Meßsäule versetzt werden.
Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be-
klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-
über bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem
Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsänderung zu tragen hat, ver-
einbarten die Parteien im September 1998, daß die Beklagte die Anlagenände-
rung unverzüglich in Auftrag geben, die Klägerin die Kosten einstweilen vorle-
gen und die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswege
erfolgen solle.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent-
sprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von
33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentli-
che Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur
auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung
nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung
- StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach
der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine
etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig
gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend
dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsge-
danken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem
Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144,
29, 45; 138, 266, 274 f).
Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft,
ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für die vorliegende
Fallgestaltung nicht einschlägig.
§ 13 StraßenVO betrifft allein die Nutzung öffentlicher Straßen. Der B e-
griff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders als
dies im Straßenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens defi-
niert. Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung
(Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile der
öffentlichen Straßen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVO
näher umschriebene (Erdkörper, Verkehrsflächen einschließlich ihrer Befesti-
gungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straßenkörper
und der von den öffentlichen Straßen bedeckte bzw. zwischen den Straßenb e-
grenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivor-
bringen mußten im Zuge der Verbreiterung des Straßenkörpers um etwa 5 m
das
im ursprünglichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebende
Schutzrohr verlängert und die früher ebenfalls außerhalb des Straßengrun d-
stücks gelegene Meßsäule versetzt werden. Der von der Schutzrohrverlänge-
rung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meßsäule befanden
sich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstück. Daß
dieses Nachbargrundstück schon vor dem Straßenausbau, wenn auch nur teil-
weise, zum öffentlichen Straßenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten DVO
gehört haben könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gel-
tend gemacht worden.
b) Allerdings enthält § 16 Abs. 3 StraßenVO eine weitere Folgekosten-
regelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb der
Schutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO verlegt worden ist (die von
100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraßen reicht), die
notwendige Zustimmung des Rechtsträgers der jeweiligen Straße nur unter der
Bedingung erteilt werden darf, daß der begünstigte Rechtsträger die straße n-
baubedingten Folgeänderungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweit
dieser Bestimmung auch nach dem Außerkrafttreten der Straßenverordnung
der DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsre-
gelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO gilt nur für Straßen außerhalb der
Ortslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegend
in Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage.
2.
Der auf dem benachbarten Privatgrundstück verlaufende Teil der Erd-
gasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei
erkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durch-
führung der Ausbaumaßnahmen durch eine beschränkte persönliche Dienst-
barkeit dinglich gesichert.
a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom
20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
- RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen
Grundstücke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen
befunden haben, außerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unter-
nehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des
Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20
RegVBG) betrieben hatte.
Maßgeblich für das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmung
des Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember
1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse. Der Nachweis, daß der Grund-
stückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder
dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverein-
barung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung
geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierecht-
lichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu
Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muß nicht geführt werden (Senatsurteil
aaO S. 48).
b) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienst-
barkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentli-
chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden.
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehört zu den Bundesfernstraßen vor allem
der Straßenkörper, der insbesondere aus dem Straßengrund, dem Straßenu n-
terbau sowie der Straßendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher-
heitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/
Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestim-
mung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es be-
steht kein Anhalt, daß die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten
in Anspruch genommenen Bodens zu öffentlichem Straßenraum vor dem
3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein könnte als nach Herstellung der
deutschen Einheit. Die Klägerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht.
3.
Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen
haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senats-
urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbe-
schluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassen-
grundstück lastenden Rechts ohne Belang, daß die Änderung der Leitung nicht
von dem Eigentümer des Grundstücks verlangt worden ist, sondern den Inter-
essen eines Dritten (des Trägers der Straßenbaulast) gedient hat, dem der
Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Zwecke
des Straßenausbaus bzw. der Straßenverbreiterung gestattet hat.
4.
Allerdings würde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgaslei-
tung nichts nützen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrund-
stück befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meßsäule die notwendi-
ge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf öffentlichem
Straßengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wäre, hinsichtlich der dem
Versorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtspositi-
on zugestanden hätte. Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vor-
genommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflich-
tung,
die im Straßenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch -
den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ
148, 129, 138).
Eine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke