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BGH Urteil vom 06.07.2004 – 5 StR 204/04

5. Strafsenat

5 StR 204/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004

beschlossen:

1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begrün-

dung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 24. November 2003 auf ihre Kosten ge-

währt.

Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1

StPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-

mittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e z u 1.

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

19. Mai 2004 ausgeführt:

„Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO)

gestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.

Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt

werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehan-

delt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002

4 StR 263/02 –). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war je-

doch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevoll-

mächtigte daran kein Verschulden trifft.

Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung

des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und

sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44

Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die

Nebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schrift-

satz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalen-

der für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versiche-

rung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.

Diese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer be-

reits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen

ihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um

eine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewie-

senen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere

die Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß

es zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken,

daß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch

die Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten über-

lassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine

weitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintra-

gung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004

beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzel-

versehen der Angestellten.“

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Häger Raum

Brause Schaal