BGH Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 171/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: Sammlung beim EuGH:
ja nein ja ja
Verkündet am: 6. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei- (Lugano- in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1998 dungen Übereinkommen) Art. 17 Abs. 1 Satz 2
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichts- standsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom In- halt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden For- mularklausel Kenntnis erhalten hat.
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 28. Mai 2002 verkündete Ur-
teil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf ihre Ko-
sten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht
(als Rechtsnachfolgerin der W.
GmbH) Werklohnansprüche im Gerichtsstand Karlsruhe gegenüber der
Beklagten, einer Schweizer Aktiengesellschaft, geltend.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin aufgrund vorangegangener Ver-
tragsverhandlungen einen Vertragsentwurf über die Lieferung diverser "Pum-
pen-Wärmeaustauscher-Skids", in welchem auf ihre Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen Bezug genommen wurde. Diese sehen die Geltung Schweizer
Rechts unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und Zürich als Gerichtsstand vor.
Weiter nahm die Beklagte unter Bezug auf ihre Allgemeinen Vertragsbe-
dingungen Angebote der Klägerin zur Anfertigung und Lieferung von 14 Sedi-
mentbeckenmodulen sowie auf Lieferung von zwei Lagerkonstruktionen an.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit
deutscher Gerichte abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hingegen die inter-
nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, das erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung, mithin Klageabweisung wegen internationaler
Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des angeru-
fenen Gerichts bejaht. Es hat dazu ausgeführt:
Eine dem Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Luga-
no-Übereinkommen, LugÜ) genügende Vereinbarung zwischen den Parteien
liege nicht vor. Zwar genüge auch ein Briefwechsel oder der Austausch von
Fernschreiben. Wenn die Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen enthalten sei, müsse in beiden Willensäußerungen darauf Bezug
genommen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die
Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten nicht schriftlich angenommen
habe. Die Parteien hätten lediglich mündlich über einzelne Vertragsklauseln
verhandelt und die dabei getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt. Aus dem
weiteren Schriftverkehr sei eine Vereinbarung der Gerichtsstandsklausel nicht
zu entnehmen. Auch eine stillschweigende Einigung über die Einbeziehung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Gerichtsstands-
klausel genüge dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht, weil
es an einer schriftlichen Bestätigung fehle.
Hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge
über die Anfertigung und Lieferung von 14 Sedimentbeckenmodulen bzw. zwei
Lagerkonstruktionen sei dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ
ebenfalls nicht genüge getan.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich auch nicht aus Art. 17
Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ, weil hinsichtlich der dort vorausgesetzten "Ge-
pflogenheit" der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht derjenige der Kla-
geeinreichung maßgebend sei. Im übrigen fehle es bereits an einer wirksam
zustande gekommenen Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen
könnte.
Da der Gerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht wirksam sei, sei
Karlsruhe als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig, weil die Vereinba-
rung des Schweizer Rechts wirksam sei und nach diesem Geldschulden an
dem Ort zu zahlen seien, an dem der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen
Wohnsitz habe.
II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, findet im Streitfall das
Lugano-Übereinkommen Anwendung (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17
Abs. 1 LugÜ stimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ überein. Nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Vorschrift
sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen eng auszule-
gen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) als auch die besonderen Zuständigkei-
ten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ ausschließt (EuGH, C-24/76, Slg. 1976, 1831
= NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; C-106/95, Slg. I 1997, 911 = NJW 1997,
1431 f. - MSG/Les Gravières Rhenanes). Die Formerfordernisse des Art. 17
EuGVÜ sollen gewährleisten, daß eine Einigung zwischen den Parteien zwei-
felsfrei festgestellt werden kann. Von diesen Grundsätzen ist auch für die in-
haltsgleiche Regelung in Art. 17 LugÜ auszugehen.
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willens-
erklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2
BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die in-
haltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht.
Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne
Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögli-
chen (BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 = BGHR LugÜ
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 - Gerichtsstandsvereinbarung 1 m.w.N.).
2. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin
nicht abgegeben.
a) Wertet man die Übersendung der Vertragsentwürfe seitens der Be-
klagten bereits als Angebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116,
77, 81), ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schrift-
form gleichwohl nicht gewahrt. Eine Erklärung der Klägerin ist in der Urkunde
nicht enthalten. Notwendig ist eine auf den konkreten Vertrag bezogene schrift-
liche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Erklärung geht aus
den Vertragsunterlagen nicht hervor; sie ist auch später nicht in der gebotenen
Form erfolgt.
b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei,
zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine
schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der Klausel Kenntnis er-
halten hat. Eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des
Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, daß eine
schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen
wäre, wenn ein entsprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene
Unterschrift übersandt worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben
worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter
einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird, und stände im Widerspruch
zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechts-
klarheit praktizierten engen Auslegung der inhaltsgleichen Regelung in Art. 17
Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schriftform hinge dann auch davon ab, daß
der Vertragstext an den Urheber zurückgesandt worden und bei diesem einge-
gangen ist, einem Umstand, der aus dem Urkundentext nicht erkennbar wird.
Das wäre mit Sinn und Zweck der normierten Formenstrenge nicht vereinbar
(BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, aaO).
c) Die Parteien haben nach den von der Revision nicht angegriffenen tat-
richterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine wirksame Gerichts-
standsvereinbarung auch nicht in der Weise geschlossen, daß sie mit schriftli-
chem Vertragsschluß eine zuvor getroffene mündliche Abrede bestätigt hätten
(Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt. LugÜ; vgl. zum EuGVÜ BGHZ 116, 77,
80 ff.). Soweit die Revision in der zwischen den Parteien gewechselten Korre-
spondenz eine Bezugnahme auf die Gerichtsstandsklausel sehen und daraus
eine schriftliche Bestätigung dieser Klausel herleiten will, setzt sie sich in Wi-
derspruch zu der Auslegung dieser Korrespondenz und insbesondere der Zah-
lungsaufforderung durch das Berufungsgericht, ohne einen Rechtsfehler darzu-
legen.
3. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß Art. 17
Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a LugÜ nur dann zu ersetzen vermag, wenn zwischen den Ver-
tragsparteien bereits entsprechende Gepflogenheiten bestehen. Gepflogenhei-
ten setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertrags-
parteien beruht; sie können die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung. Ob
diese Gepflogenheiten bereits bei Vertragsschluß vorhanden sein müssen oder
ob ihr Vorhandensein bei Klageerhebung ausreichend ist, muß hier nicht ent-
schieden werden. Voraussetzung ist jeweils, daß derartige Gepflogenheiten
überhaupt bestehen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint,
indem es ausgeführt hat, es fehle an einer wirksam zustande gekommenen
Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen könnte, denn der laufen-
de Abdruck einer Gerichtsstandsklausel genüge hierfür nicht.
Auch das Bestehen eines Handelsbrauchs, aus dem sich nach Art. 17
Abs. 1 Satz 2 Buchst. c LugÜ ein Gerichtsstand ergeben könnte, ist weder vor-
getragen noch ersichtlich.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, das Berufungs-
gericht habe bei der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landgericht sein gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 540 ZPO a.F. be-
stehendes Ermessen verkannt, weil sich aus der Formulierung des Berufungs-
urteils nicht herleiten lasse, daß sich das Berufungsgericht des ihm zustehen-
den Ermessens bewußt gewesen sei. Die Beklagte hat die Zurückverweisung
selbst angeregt, womit die Grundlage für eine Rüge entfallen ist (vgl. BGH, Urt.
v. 11.3.1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126).
5. Ob auf den Rechtsstreit deutsches oder Schweizer Recht und ob UN-
Kaufrecht anzuwenden ist, kann offenbleiben. Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1
Schweizer Obligationenrecht handelt es sich, falls nicht etwas anderes be-
stimmt ist, bei Geldschulden um Bringschulden, weshalb sich als Erfüllungsort
Karlsruhe ergäbe. Hierzu führte auch Art. 57 Abs. 1 des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), welcher gemäß
Art. 3 CISG auch für Werkverträge gilt. Sollte hingegen das Bürgerliche Ge-
setzbuch anwendbar sein, wäre der Ort des Bauwerkes, für das die Werklei-
stung der Klägerin vertragsgemäß bestimmt war, bzw. der Ort der Abnahme
Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers (vgl. BGH, Urt. v.
7.12.2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936). Da diese Orte innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland liegen, wäre das Landgericht Karlsruhe international
zuständig (Art. 5 LugÜ).
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-
weisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf