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BGH Urteil vom 07.12.2000 – VII ZR 404/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 7. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.

Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Archi-

tektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.

Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenver-

trag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,

für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - OLG Dresden LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 inso-

weit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als un-

zulässig abgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen

domizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseiti-

gungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die

N.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die

internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

II.

Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung

dreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist

streitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errich-

tung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Baupla-

nung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.

III.

1. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten mit der Be-

gründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien für die

Klage international nicht zuständig.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtliche

Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwie-

sen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung kei-

nen Erfolg.

3. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Beru-

fungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

Klage gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage ge-

gen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Landgericht.

II.

1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem

EuGVÜ:

a) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. März 1995 (BGBl. 1995 II,

211) für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Norwegen in Kraft

getreten.

b) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer

Übereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft re-

gelt, ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn der

Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Luganer

Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist

(Art. 54 b Abs. 2 lit. a LugÜ).

c) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagen

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.

d) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz

in Norwegen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht

Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist.

Die Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen Zu-

ständigkeit der deutschen Gerichte unerheblich. Für die internationale Zustän-

digkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeß-

partei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. Die

Abtretung der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts,

sondern eine materiell-rechtliche Frage des

internationalen Privatrechts

Die Klage ist nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im

Verhältnis zu Norwegen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutsch-

land, erhoben worden.

2. Der sachliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens

nach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Ge-

genstand hat.

III.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage

gegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Ge-

richtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind.

1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom Europäischen Gerichts-

hof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen:

a) Für das Luganer Übereinkommen gibt es keine Auslegungszustän-

digkeit des Europäischen Gerichtshofs (Kropholler, Europäisches Zivilprozeß-

recht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 59; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfah-

rensrecht, Einleitung Rdn. 88). Maßgeblich für die Auslegung des Luganer

Übereinkommens

ist das Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen

(BGBl. 1994 II S. 2647, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Pri-

vat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl., S. 360 ff). Nach der Präambel des Proto-

kolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum

18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichts-

hofs als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallel-

normen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, Europäi-

sches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 63).

b) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der

Rechtssache Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. C-12/76, Slg. 1976, 1475

= NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach den

Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entschei-

dung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieser

Entscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Der Euro-

päische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September

1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made

Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 =

NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.:

Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 =

NJW 2000, 719).

c) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand

der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger

Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich

und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilpro-

zeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH).

d) Art. 5 Nr. 1 Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenn

die Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den

der Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, Rdn. 5).

IV.

Der Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die interna-

tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die Frage, welche

Anforderungen an den Vortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit

zu stellen sind, wird durch das Luganer Übereinkommen nicht geregelt, sie ist

nach dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Begründung der inter-

nationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (BGH, Urteil

vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413;

Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = NJW 1996,

1411).

V.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgen-

der Erwägung verneint:

Für eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem Ver-

tragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten.

Die enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem Architektenvertrages sei ein

Indiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgebli-

chen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser An-

haltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarung

zugunsten des deutschen Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien die

HOAI nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch

deutschen Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung der

DIN-Normen des deutschen Rechts und der deutschen Baurechtsbestimmun-

gen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es han-

dele sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung be-

treffen, ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nicht

zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischem

Recht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in Norwegen.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludente

Rechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die Parteien

auch für den Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben. Das Beru-

fungsgericht hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der Ver-

tragsparteien einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einen

gewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträ-

ge, nicht berücksichtigt.

a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente Rechts-

wahl erforderlich, daß sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus

den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergibt.

b) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des Bau-

vertrages, der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür,

daß die Parteien des Architektenvertrages auch diesen Vertrag dem deutschen

Vertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider Verträ-

ge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollten. Die vom

Berufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht gegen

eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechts, sondern für eine derarti-

ge Wahl: Die fehlende Vereinbarung der HOAI ist allenfalls von geringer indizi-

eller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil die

HOAI nicht Gegenstand des Schuldstatuts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGB

ist. Die HOAI gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts unabhän-

gig von einer Rechtswahl der Vertragsparteien (Thode/Wenner, Internationales

Architekten- und Bauvertragsrecht, Rdn. 90). Die Vereinbarung der deutschen

technischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deut-

schen Rechts. Die deutschen technischen Vorschriften betreffen den Inhalt der

von dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/Thode, Internationales

Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 964) und damit eine vom Schuldstatut erfaßte Fra-

ge. Von untergeordneter Bedeutung sind der Abschlußort und die vereinbarte

Währung der Vergütung (Thode/Wenner, aaO, Rdn. 92). Beide Indizien deuten

allerdings übereinstimmend auf die Wahl des deutschen Rechts hin.

VI.

1. Der Erfüllungsort der Primärforderung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ

ist nach dem durch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2

EGBGB) berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht am Ort der Baustel-

le.

Maßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsortes sind nicht die mit der

Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und

Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von

dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen.

2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als

auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat,

ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Ar-

chitekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen

Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages

(BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 =

BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80).

Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein

Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des

Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten ge-

schuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernom-

menen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermögli-

chen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten

Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien.

Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die

Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will,

nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit

über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist

es sach

gerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt

wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig

eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert.

Thode Haß Kuffer

Kniffka Wendt