Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 5 StR 412/03

5. Strafsenat

5 StR 412/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004

beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 23. Dezember 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen Untreue (Fall II. 1

der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit

wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse,

die auch die hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen des Angeklagten

trägt, eingestellt

(§ 206a StPO);

2. mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im

übrigen verurteilt worden ist.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweit

es nicht eingestellt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen Untreue, Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterzie-

hung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-

rensrügen und der Sachrüge, ferner macht er ein Verfahrenshindernis gel-

tend. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens hin-

sichtlich des Tatvorwurfs der Untreue wegen Verjährung und zur Aufhebung

des Urteils, soweit der Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist.

1. Die Verurteilung wegen Untreue hat keinen Bestand, weil insoweit

jedenfalls Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) eingetreten ist.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue folgende

Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte bemühte sich nach seinem Rücktritt als Bundesmi-

nister, eine Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen. Im Sommer

1993 erwarb er zu diesem Zweck 75 % der Gesellschaftsanteile der I

GmbH, die später als A I GmbH bzw. A I

GmbH firmierte (A I GmbH)

und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er wurde. Darüber

hinaus wurde er Mehrheitsgesellschafter der in der Schweiz gegründeten

Firma A I AG. In dieser Gesellschaft übernahm er die Funktion

des Präsidenten des Verwaltungsrates und wurde neben dem Zeugen W

alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Am 26. Juli 1993 erhielt der Angeklagte von der Bayerischen Landes-

bank ein – nur unzureichend besichertes – Darlehen in Höhe von

elf Mio. DM, dessen Zweck nach dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag die

Mitfinanzierung diverser Bauträgermaßnahmen war. Das Geld aus dem

Darlehen stellte der Angeklagte der A I GmbH mit mehreren Ge-

sellschafterdarlehen zur Verfügung und leitete es in der Folgezeit an die A

I AG weiter. Zu diesem Zweck wurden zwischen diesen beiden Ge-

sellschaften Treuhandverträge abgeschlossen, nach denen die A I

AG das Geld „künftig für Rechnung der A I GmbH verwalten und

möglichst zinsgünstig anlegen“ sollte; eine Absicherung zugunsten der A

I GmbH war nicht vorgesehen. Die A I AG schloß mit

der Firma F A S (FAS), welche ihrerseits mit der F

C T AG (FCT AG) zusammenarbeitete, einen Anlage- und

Treuhandvertrag ab, mit dem das Geld in einem angeblich risikolosen und

außerordentlich ertragreichen Dollar-Yen-Programm (5 % Zinsen pro Monat)

angelegt werden sollte. Eine Absicherung des Investors war in dem Vertrag

nicht vorgesehen. In der Folgezeit flossen insgesamt 8,7 Mio. DM an die

FAS, wobei der Angeklagte den Verlust des Geldes zumindest billigend in

Kauf nahm. Darüber hinaus wurde ein Teil der angeblichen Renditen in das

Dollar-Yen-Programm reinvestiert, so daß sich eine Anlagesumme von rund

9,78 Mio. DM ergab.

Im November 1993 bemühte sich der Angeklagte bei der Deutschen

Bank vergeblich um einen Kredit von bis zu 260 Mio. DM zur Umsetzung ei-

nes weiteren Projekts. Gelder aus dem Darlehen, die bei der Projektumset-

zung nicht unmittelbar benötigt wurden, sollten über die A I AG bei

Investmentgesellschaften mit einer garantierten Rendite von 12 % jährlich

angelegt werden. Bei der Ablehnung des Kreditwunsches warnten Mitarbeiter

der Bank den Angeklagten ausdrücklich vor vermeintlich hochverzinslichen

Geldanlagen, da diese oft hochspekulativ und risikobehaftet seien.

Im Anschluß daran versuchte der Angeklagte etwa ab Januar 1994,

Anteile einer in Deutschland ansässigen Bank zu erwerben, um sich so eine

Geldquelle für seine Geschäfte zu erschließen. Um den Kaufpreis für den in

Aussicht genommenen Erwerb von 50 % des Aktienkapitals der B C

N AG (BCN AG) aufzubringen, schlossen die A I AG und

die FAS am 3. Februar 1994 einen Darlehensvertrag über 10 Mio. DM ab.

Als Sicherheit verpfändete die A I AG die Dollar-Yen-Anlage. Der

Darlehensbetrag wurde bis Anfang März 1994 tatsächlich fast vollständig auf

privaten Konten des Angeklagten gutgeschrieben.

Etwa zur gleichen Zeit hatte der Finanzvermittler S dem ihm

bekannten R , der als Vertreter der FCT AG auftrat, eine weitere

Investition in ein angeblich hochverzinsliches Tradingprogramm angeboten.

Da R selbst nicht in der Lage war, das erforderliche Kapital aufzu-

bringen, drängte er den Angeklagten, ihm das Geld zur Verfügung zu stellen.

Unter erneuter Zurückstellung aller vernünftigen Zweifel und Bedenken hin-

sichtlich der Seriosität und Machbarkeit solcher Anlagen, ging der Ange-

klagte darauf ein, indem er 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S ü-

berwies. S bestätigte mehrfach wahrheitswidrig, das Geld sei

– durch werthaltige Sicherheiten besichert – in das Investmentprogramm ge-

flossen. Tatsächlich hatte er den gesamten Betrag am 2. Juli 1994 dem an-

derweitig verfolgten B zur freien Verfügung gestellt. Nach den Feststel-

lungen des Landgerichts führte B damit kein Investmentprogramm

durch, sondern er verbrauchte das Geld bis zum 31. Dezember 1994 fast

vollständig im eigenen Interesse für andere Zwecke.

Bereits ab Februar 1994 gab es wegen angeblicher „interner Probleme

bei der Abwicklung“ Unregelmäßigkeiten bei den Renditezahlungen aus dem

Dollar-Yen-Programm. Ungeachtet dessen schlossen die A I AG

und die FCT AG (die FAS findet keine Erwähnung mehr) einen weiteren An-

lage- und Treuhandvertrag, der mit dem ursprünglichen weitgehend überein-

stimmte und diesen ersetzte. Nachdem auch in der Folgezeit keine weiteren

Renditezahlungen erfolgten, kam es bei einer Unterredung am 23. Juli 1994

zwischen dem Angeklagten und R zur vorfristigen Kündigung des

Dollar-Yen-Programms und der Investition der Anlagesumme in eine „alter-

native Finanzanlage“ bei einer monatlichen Verzinsung von 5 %.

Im Frühsommer 1995 erfuhr der Angeklagte, daß S die ihm

zur Geldanlage überlassenen 8,3 Mio. DM an B weitergereicht hatte.

Der Angeklagte erreichte, daß „die A I AG die Anlage bei B in

Höhe von 5 Mio. US-Dollar nunmehr unmittelbar übernahm“. Damit sollten

die Ansprüche der A I AG gegen die FAS und die FCT AG abge-

golten sein. In Verhandlungen mit B gelang es dem Angeklagten, diesen

in der Zeit zwischen Juni und August 1995 zu Rückzahlungen von ca.

1,5 Mio. DM zu veranlassen.

Trotz des Abschlusses weiterer Nachfolgeverträge (unter anderem mit

einer weiteren Firma A F G L mit Renditen von

jährlich bis zu 100 % sowie dem Abschluß von Managementverträgen

betreffend wertlose goldgestützte Deutsche Äußere Anleihen von 1924) blie-

ben Renditezahlungen aus. Im Jahr 1997 kam es zum Konkursverfahren ü-

ber das Vermögen der FCT AG. Forderungen der A I AG konnten im

Konkurs wegen der durch den Angeklagten erklärten Verrechnungen nicht

mehr durchgesetzt werden.

Die Weitergabe der als Gesellschafterdarlehen in die A I

GmbH eingebrachten Beträge an die A I AG und deren Anlage in

dem hochspekulativen und unseriösen Dollar-Yen-Programm führten zu ei-

ner Überschuldung der GmbH und letztlich zu deren Insolvenz.

Das Landgericht hat dieses Vorgehen des Angeklagten als Untreue

zum Nachteil der A I GmbH gewertet, weil die Weggabe fast des

gesamten Gesellschaftsvermögens der A I AG ohne erforderli-

chen Gesellschafterbeschluß erfolgt sei und der Kapitalverlust zu einer dau-

erhaften Überschuldung der Gesellschaft geführt habe. Nach Auffassung des

Landgerichts war insoweit auch keine Verjährung eingetreten. Der für den

Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt der Untreue

sei hier in den von B auf Druck des Angeklagten vorgenommenen Rück-

zahlungen im Zeitraum Juni bis August 1995 zu sehen. Danach habe die

staatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen

des Vorwurfs der Untreue vom 20. Oktober 1999 die Verjährungsfrist recht-

zeitig unterbrochen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

b) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit der Beendi-

gung der Tat. Die Untreue im Sinne von § 266 StGB ist beendet mit dem

Eintritt des vom Vorsatz umfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durch

verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist der

Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGHR StGB § 78a Satz 1

Untreue 1; BGH NStZ 2003, 540 f. m.w.N.).

Es erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, die Beendigung der Un-

treue zum Nachteil der A I GmbH bereits in der ursprünglichen Ü-

berweisung des Geldes zur Anlage in ein völlig unseriöses Investmentpro-

gramm wie das Dollar-Yen-Programm zu sehen. Aber auch wenn man eine

Ersetzung der ursprünglichen Geldanlage darin sieht, daß der Angeklagte im

Juni 1994 einen – darlehensweise erlangten – Betrag von 8,3 Mio. DM für ein

weiteres hochspekulatives Investmentprogramm bereitstellte, war der Nach-

teil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB jedenfalls mit Überweisung dieses Be-

trages am 15. Juni 1994 durch den Angeklagten an S eingetreten

und spätestens durch dessen Überweisung an B am 2. Juli 1994 end-

gültig. Der Lauf der Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der Be-

schuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs der Untreue am 20. Okto-

ber 1999 unterbrochen, mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjäh-

rungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem vom Landgericht festge-

stellten Geschehen neben der ausgeurteilten Untreue (unbesicherte Ver-

schiebung fast des gesamten Gesellschaftsvermögens der A I

GmbH an die A I AG zur Anlage in hochspekulativen Geldge-

schäften) weitere untreuerelevante Handlungen des Angeklagten vorliegen.

So könnte die zweckwidrige Verwendung des bei der FAS aufgenommenen

Darlehens (Überweisung an S statt Erwerb von Anteilen der BCN

AG) ebenso als Untreue zu werten sein, wie die „Verpfändung“ der Dollar-

Yen-Anlage als Sicherheit (insoweit verfügte die A I AG über treu-

händerisch angelegtes Geld der A I GmbH und entwertete letztlich

deren Rückzahlungsanspruch). Eine genaue rechtliche Bewertung ist indes

mangels ausreichend getroffener Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen

konkreten vertraglichen Ausgestaltungen und der Verantwortlichkeiten nicht

möglich. So bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Überweisung an S

erfolgte und wer insoweit Vertragspartner des S war (der An-

geklagte persönlich, R oder die A I AG). Weiterhin un-

terzeichnete nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeuge W

die für die A I AG abgeschlossenen Verträge. Inwieweit der Ange-

klagte auf den Abschluß der Verträge bzw. auf den Zeugen W Einfluß

nahm, ist im Urteil nicht näher dargelegt.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil hier der Nachteil – sowohl

der vom Landgericht ausgeurteilten Untreue als auch der weiteren in Be-

tracht kommenden Untreuehandlungen, die den ursprünglichen Nachteil ver-

tieften – mit der Überweisung der 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S

eingetreten war. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, hatte sich

der Angeklagte durch die unbesicherte Weggabe der 8,3 Mio. DM aus der

Sphäre der A I AG jeglicher Zugriffsmöglichkeiten auf die ange-

legten Beträge beraubt; Sicherheiten waren nicht vereinbart. Der Rückzah-

lungsanspruch der A I AG gegen S war wertlos und damit

auch der Rückzahlungsanspruch der A I GmbH gegen die A

I AG. Nach Eingang des Geldes auf dem Konto des S und

spätestens mit der Weitergabe des Geldes durch S an B am

2. August 1994 bestand keine reale Möglichkeit mehr, das Geld zurückzuer-

halten. Damit war die Untreue beendet. Selbst wenn man auf die vertrags-

mäßige Beendigung des ursprünglichen Dollar-Yen-Programms und dessen

Ersetzung durch eine alternative Finanzanlage abstellen würde (einvernehm-

liche vorfristige Kündigung am 23. Juli 1994) würde dies nichts am Eintritt der

Verjährung ändern.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Beendigungs-

zeitpunkt auch nicht durch die verschiedenen Teilrückzahlungen, die B

aufgrund des Drucks des Angeklagten bis Mitte 1995 erbrachte, hinausge-

schoben. Weder durch diese zum Teil erfolgte Schadenswiedergutmachung,

noch durch die verschiedenen vom Angeklagten nachträglich abgeschlosse-

nen Vereinbarungen, die letztlich Rückzahlungsverpflichtungen von S

und B zum Gegenstand hatten, vertiefte sich der bei der GmbH

eingetretene Schaden.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei

Fällen war aufzuheben, weil die Revision insoweit zutreffend das durchge-

führte Selbstleseverfahren (§ 261, § 249 Abs. 2 StPO) beanstandet.

a) Das Landgericht hat am 35. und am 38. Hauptverhandlungstag die

Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO für eine

Vielzahl von Urkunden angeordnet und den Verfahrensbeteiligten jeweils

Kopien der Schriftstücke ausgehändigt. Dies wurde jeweils im Protokoll ver-

merkt ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufsrichter die

Schriftstücke gelesen hätten (Prot. Bd. III, Bl. 488 ff. und Bd. IV, Bl. 531 ff.).

Bis zum Abschluß der Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag im

Protokoll, daß auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis

genommen haben. Das Landgericht stützt seine Beweisführung hinsichtlich

des Vorwurfes der versuchten Steuerhinterziehung maßgeblich auf verschie-

dene Beträge über Zinsen, Aufwendungen, Tilgungszahlungen und Rech-

nungsabgrenzungsposten, welche sie aus den Berichten über den Jahre-

sabschluß der A I GmbH zum 31. Dezember 1993 und 1994

entnommen hat. Die Revision rügt die Verletzung der Förmlichkeiten des

Selbstleseverfahrens und bezieht sich dabei auf sechs Urkunden bzw. Ur-

kundenkonvolute, darunter auch die maßgeblichen Jahresabschlüsse.

b) Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens

nach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als

auch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also

tatsächlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehens-

weise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig. Der Vorsitzende

muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnis-

nahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentli-

che Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001,

161; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das

Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).

Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Schöffen nicht

protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls da-

von auszugehen, daß das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl.

Schlüchter in SK-StPO 6. Aufbau-Lfg. § 249 Rdn. 71; Eisenberg, Beweis-

recht der StPO 4. Aufl. Rdn. 2070; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 249 Rdn. 39;

Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 249 Rdn. 31). Dem Revisionsgericht ist es

damit verwehrt, freibeweislich nachzuforschen, ob die Kenntnisnahme tat-

sächlich unterblieben ist (abw. Diemer aaO; Meyer-Goßner aaO). Die Be-

weiskraft des Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaf-

tigkeit entfallen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m.w.N.); solches ist

hier insoweit nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich auch nicht

schon daraus, daß die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die

nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche

Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens

läßt keinen Schluß auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249

Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).

Der Inhalt der verwendeten Jahresabschlußberichte, namentlich die

vom Landgericht hieraus entnommenen Zahlenwerke, konnte auch nicht im

Wege des Vorhalts an Zeugen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt

werden. Denn bei Jahresabschlußberichten handelt es sich um umfangrei-

che, inhaltlich schwierige und komplexe Urkunden (vgl. BGHR StPO § 249

Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Für die Erfassung des Sinns der ver-

wendeten Zahlen kommt es auf den genauen Kontext an, in dem diese in der

Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. deren Erläuterungen stehen.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fäl-

len hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landge-

richts zum Eintritt eines Vermögensschadens bei den Geschädigten sind

nicht ausreichend.

a) Das Landgericht ist in bezug auf die Betrugsvorwürfe von folgenden

Feststellungen ausgegangen:

Die Zeugen Sc , Ka , F und Ra waren Arbeitneh-

mer der A I GmbH. Sie beendeten ihre Arbeitsverhältnisse, nach-

dem die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre Gehälter zu bezahlen. Um

Zeit zu gewinnen, legte der Angeklagte in dem vom Zeugen Sc betrie-

benen arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein und bot dem

Zeugen eine außergerichtliche Einigung an; im Januar 1997 erkannte er des-

sen Forderungen in Höhe von 21.080 DM an und verpflichtete sich zu Raten-

zahlungen. Auch gegen den vom Zeugen Ka beantragten Mahnbescheid

legte der Angeklagte Widerspruch ein; er nahm aber Gesprächstermine für

eine außergerichtliche Einigung nicht wahr, so daß Ka ein Versäumnis-

urteil über 37.091 DM erwirkte. Um die drohende Erzwingungshaft zur Abga-

be der eidesstattlichen Versicherung und das Insolvenzverfahren für die A

I GmbH, insbesondere im Hinblick auf seine Kandidatur bei der

Bundestagswahl 1998, zu vermeiden, übernahm der Angeklagte am 11. Ja-

nuar 1998 jeweils eine selbstschuldnerische, unbeschränkte Bürgschaft für

die ausstehenden Lohnforderungen von Ka und Sc . Im Gegenzug

stundeten diese jeweils zwei Drittel ihrer Forderungen. Der Angeklagte zahlte

– wie von Anfang an beabsichtigt – jeweils nur die erste Rate der Ratenzah-

lungsvereinbarung. Zahlungen bei Fälligkeit der zweiten Rate – kurz nach

der Bundestagswahl im September 1998 – erfolgten nicht mehr.

Auch zur Abwendung der Vollstreckung des vom Zeugen F

erwirkten Versäumnisurteils über 49.741 DM übernahm der Angeklagte im

März 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft und vereinbarte mit dem

Zeugen einen Ratenzahlungsvergleich, den er ebenfalls nicht einhielt. Erst

auf Drohung mit einer Strafanzeige zahlte der Angeklagte einmalig

4.000 DM. Die rückständigen Lohnforderungen seiner langjährigen Sekretä-

rin Ra in Höhe von 108.126 DM erkannte der Angeklagte nach längerer

Hinhaltetaktik schließlich im Oktober 1998 an; er verbürgte sich auch für die-

se Forderungen persönlich. Die gleichzeitig abgeschlossene Ratenzahlungs-

vereinbarung erfüllte der Angeklagte – seiner ursprünglichen Absicht ent-

sprechend – nicht. Im Wege der Zwangsvollstreckung eines im Oktober 1999

erwirkten Versäumnisurteils konnte die Zeugin nur noch 14.000 DM beitrei-

ben.

Die A I GmbH verfügte 1998 noch über laufende Mietein-

nahmen von monatlich mindestens 10.000 DM sowie über nicht unerhebli-

che, zumindest teilweise einbringliche Werklohnforderungen. Auch der An-

geklagte hatte in den Jahren 1998 und 1999 noch Einnahmen. So erlöste er

im Dezember 1998 aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A

I GmbH 10.000 DM und erhielt für seinen Verzicht auf eine stille

Beteiligung an der B V GmbH einen Barscheck über

75.000 DM. Ab Januar 1999 erhielt er von der Firma A&I B GmbH

ein monatliches Beraterhonorar von 8.000 DM.

b) Die vier Fälle stellen jeweils einen Stundungsbetrug dar. Der Ange-

klagte hielt im Ergebnis die Geschädigten (vorübergehend) von Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen ab, indem er Versprechungen hinsichtlich der Zah-

lungen durch die A I GmbH machte und persönliche Bürgschaften ü-

bernahm. Ein solcher Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar, wenn die

Chancen für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den Zeitablauf ver-

schlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1,

262, 264; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 211, 229 m.w.N.). Dies kann

dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Stundung noch

zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (BGHSt

aaO).

Zwar hat das Landgericht – das in rechtlich nicht zu beanstandender

Weise von Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten ausgeht – dargelegt, daß

sowohl die A I GmbH als auch der Angeklagte selbst in den Jah-

ren 1998 und 1999 über laufende Einnahmen und werthaltige Forderungen

gegenüber Dritten verfügten. Indes wird nicht hinreichend deutlich, daß bei

Abschluß der Stundungsvereinbarungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

gegen die GmbH bzw. den Angeklagten hinsichtlich der nicht unerheblichen

Verbindlichkeiten erfolgversprechender gewesen wären als zu einem späte-

ren Zeitpunkt. Es wird insoweit nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte auch tat-

sächlich über die bezeichneten Einnahmen verfügen konnte. Angesichts der

schlechten finanziellen Lage der GmbH und der desolaten Finanzlage des

Angeklagten versteht sich dies nicht von selbst. Das Landgericht hätte folg-

lich darlegen müssen, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Zeitpunkt

der jeweiligen Stundungsvereinbarungen eine größere Erfolgsaussicht ge-

habt hätten, als zu den Zeitpunkten, in denen der Angeklagte die Vereinba-

rungen nicht einhielt.

Harms Häger Raum

Brause RiBGH Schaal

ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unter- schrift gehindert Harms