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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – V ZB 61/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 61/03

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in der Notarkostensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53

Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung

einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührenno-

tars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige

Verjährungsfrist.

BGH, Beschl. v. 7. Juli 2004 - V ZB 61/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vize-

präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Be-

schluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. März

2003 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 7.787,87 €.

Gründe:

I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 29. Januar 1998 einen Kaufver-

trag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an

dem der Kostenschuldner als Verkäufer beteiligt war. Die für diese Tätigkeit

erstellte Kostenberechnung vom 30. Januar 1998 übersandte der Kostengläu-

biger an die Adresse, die in der notariellen Urkunde als Anschrift des Kosten-

schuldners genannt war. An diese Adresse veranlaßte der Kostengläubiger

auch die - ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Dezember 1999 durch

Niederlegung erfolgte - Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Ko-

stenberechnung. Unter dieser Anschrift befand sich jedoch seit 1995 nicht

mehr der Wohnsitz des Kostenschuldners, sondern nur der Nebenwohnsitz

seines Bruders. Über diesen erreichte die Kostenberechnung den Kosten-

schuldner.

Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages im März 2002 hat der Ko-

stenschuldner Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich

insbesondere auf Verjährung der Kostenforderung berufen. Das Landgericht

hat der Beschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung aufgehoben, weil

der Anspruch verjährt sei.

Hiergegen richtet sich die - von dem Landgericht zugelassene - weitere

Beschwerde des Kostengläubigers, die das Kammergericht zurückweisen

möchte. Es sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerich-

te Schleswig (DNotZ 1983, 580), Oldenburg (DNotZ 1990, 330), Hamburg (Mitt-

BayNot 1996, 450) und Zweibrücken (MittBayNot 1981, 208; 2000, 578)

gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2

FGG).

1. Das vorlegende Kammergericht ist - in Fortführung seiner ständigen

Rechtsprechung (NJW 1955, 633; MDR 1990, 1126; NJW-RR 2003, 1725) -

der Ansicht, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenbe-

rechnung des Notars bewirke nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1

KostO keine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung gemäß § 196

Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in eine solche

von dreißig Jahren gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. Demgegenüber vertreten die

genannten Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen

Entscheidungen die Auffassung, nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das

Jahr folge, in dem die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden sei, begin-

ne eine dreißigjährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu

laufen (vgl. auch OLG München, DNotZ 1992, 114). Das vorlegende Kammer-

gericht und die genannten Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher

Auffassung hinsichtlich der Frage, ob für eine gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1

KostO unanfechtbar gewordene Notarkostenberechnung eine Verjährungsfrist

von zwei oder von dreißig Jahren gilt. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage

gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG. Hierbei ist der Se-

nat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung

der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht ent-

scheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl.

Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

2. Im vorliegenden Fall ist § 156 Abs. 4 KostO in der Fassung des Zivil-

prozeßreformgesetzes (Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG) anzuwenden, weil die angefoch-

tene Entscheidung, nämlich der Beschluß des Landgerichts, nach dem

1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies folgt aus der

Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO, die nicht nur für die Zivilprozeß-

ordnung gilt, sondern sich auf alle Änderungen auf Grund des

Zivilprozeßreformgesetzes erstreckt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs

zu § 26 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 125; Senat, Beschl. v. 21. November

2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht

abgedruckt; auch OLG Köln, FGPrax 2002, 88, 90).

III.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, Abs. 4 KostO), bleibt

in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.

1. Die Frage, ob der Kostenanspruch eines Notars nach Zustellung einer

vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung und Ablauf der Beschwer-

defrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unverändert in zwei oder erst innerhalb

von dreißig Jahren verjährt, stellt sich weiterhin für die bis einschließlich

1. Januar 2002 (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 7 des Gesetzes zur Modernisie-

rung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I, 3138) fällig geworde-

nen Kosten (§ 161 KostO, Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB). Sie wird in

Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

a) Nicht nur die bereits genannten Oberlandesgerichte, sondern auch

zahlreiche Stimmen in der Literatur (Rohs, Rpfleger 1957, 422; Ackermann,

DNotZ 1959, 327; Quardt, JurBüro 1959, 446; Lappe, DNotZ 1992, 114; ders.,

NJW 1997, 1537, 1542; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143

Rdn. 10, § 154 Rdn. 13, § 156 Rdn. 18; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Ma-

thias, KostO, 15. Aufl., Stichwort "Verjährung", Nr. 2.2; Staudinger/Peters, BGB

[2001], § 196 Rdn. 58, § 218 Rdn. 15; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197

Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 60; § 218 Rdn. 7, vgl.

auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 15, der eine entspre-

chende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB befürwortet) gehen davon aus,

daß sich nach Ablauf der Beschwerdefrist im Anschluß an die Zustellung einer

vollstreckbaren Ausfertigung die in §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. gere-

gelte zweijährige Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren umwande-

le. Da in diesem Fall durch § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO vor der Zustellung ent-

standene Einwendungen ausgeschlossen seien, sei die somit unanfechtbar

gewordene Kostenberechnung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im

Sinne von § 218 BGB a.F. oder auch einem bestandskräftigen Verwaltungsakt

im Sinne von § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gleichzustellen.

b) Wie das vorlegende Gericht sind hingegen andere Oberlandesgerich-

te und Autoren der Auffassung, daß auch der Ablauf der Beschwerdefrist aus

§ 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung

der Kostenberechnung ohne Folgen für die Verjährung der Kostenforderung ist

und es bei der zweijährigen Verjährungsfrist nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201

BGB a.F. verbleibt (OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421; JurBüro 1992, 484; OLG

Stuttgart, DNotZ 1959, 325; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 810; OLG Köln,

JurBüro 1982, 1555; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157; LG Berlin, DNotZ 1940,

374 m. zust. Anm. Hornig; Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, Die Notarko-

stenbeschwerde, 1966, 20 f.; Mümmler, JurBüro 1977, 29; Appell, DNotZ 1978,

576; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Bearbeitungsstand: April 2002],

§ 17 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; ders., Band 1a,

§ 197 Rdn. 12; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 21; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 218 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB,

63. Aufl., § 197 Rdn. 12).

2. Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht, nach der es für eine Verlän-

gerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre keine rechtliche Grundlage gibt.

a) Eine dreißigjährige Verjährungsfrist kann weder aus einer unmittelba-

ren noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 218 BGB a.F. hergelei-

tet werden.

aa) Eine direkte Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. scheitert

bereits daran, daß auch die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kosten-

berechnung nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs des No-

tars verbunden ist. Es fehlt an der - wie noch auszuführen sein wird (unten

III 2 bb 1) - notwendigen Beteiligung eines Gerichts oder einer vergleichbaren

unabhängigen Stelle. Mangels Unterwerfungserklärung des Kostenschuldners

zählt die Kostenberechnung außerdem nicht zu den vollstreckbaren Urkunden

im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157, 158;

Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, vor §§ 154-157 Rdn. 6; Rohs/Wede-

wer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22), so daß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

ebenfalls nicht anwendbar ist.

bb) Auch eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. kommt

nicht in Betracht. Zwar muß eine Analogie nicht schon daran scheitern, daß es

sich bei § 218 Abs. 1 BGB a.F. um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine ana-

loge Anwendung ist vielmehr selbst in einem solchen Fall möglich, wenn dem

Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde liegt (vgl. BGHZ 26,

78, 83; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875, 1876). Ob hier ein

solches auszumachen ist, bedarf indessen ebenso wenig einer Entscheidung,

wie die Frage, ob vorliegend von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwid-

rigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ

108, 268, 271). Es fehlt nämlich zumindest an der für eine Analogie erforderli-

chen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143).

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars ist

selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht mit

der rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1

Satz 1 BGB a.F. zu vergleichen. Insoweit ist (entgegen OLG Zweibrücken,

MittBayNot 1981, 208, 209) nicht maßgeblich, daß - ähnlich dem weitgehenden

Einwendungsausschluß nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 156 Abs. 3 Satz 2

KostO) - nach rechtskräftiger Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218

Abs. 1 BGB eine Nachprüfung der Grundlagen des Anspruchs nur noch be-

grenzt stattfinden kann. Wesentlich für das Vorliegen einer rechtskräftigen

Feststellung im Sinne von § 218 BGB a.F. ist vielmehr, daß diese durch die

Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängi-

gen Stelle getroffen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218

Rdn. 2; Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22; ähnlich Lappe, DNotZ

1992, 116; vgl. auch BSGE 28, 61, 63). Nur in diesem Fall ist die - § 218 BGB

a.F. zugrunde liegende - Annahme gerechtfertigt, das ursprüngliche, der kur-

zen Verjährungsfrist unterliegende Rechtsverhältnis sei durch die rechtskräfti-

ge Feststellung auf eine vom Gläubiger erstrittene neue Grundlage gestellt

(Mot. I, 337 f.). An einer vergleichbaren Situation fehlt es hier. Ein "Gebühren-

notar" wie der Kostengläubiger kann seine Kosten gemäß §§ 154, 155 KostO

allein auf Grund einer von ihm selbst erstellten Kostenberechnung versehen

mit einer von ihm selbst erteilten Vollstreckungsklausel und mithin ohne Fest-

stellung des Anspruchs durch eine neutrale Institution beitreiben.

(2) Vergleichbarkeit ist auch nicht mit dem in § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB

geregelten Sachverhalt gegeben. Das gilt insbesondere für die dort angespro-

chenen vollstreckbaren Urkunden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sich

der Schuldner freiwillig der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1

Nr. 5 ZPO). An einem solchen Verhalten des Kostenschuldners hinsichtlich

seiner Verpflichtungen gegenüber dem Notar fehlt es jedoch.

b) Zu Recht hat das vorlegende Gericht auch eine entsprechende An-

wendung des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (zur Anwendbarkeit für Landesbehörden

in Berlin vgl. § 1 BlnVwVfG) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarko-

stenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist abgelehnt. Nach dieser Vor-

schrift gilt § 218 BGB a.F. auch für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, der

zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers

erlassen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenordnung eine auf

dem Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke aufweist, fehlt es für

Heranziehung auch dieser Norm an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem gesetzlich gere-

gelten nur dann vergleichbar, wenn der Gesetzgeber bei einer Interessenab-

wägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie

bei Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem glei-

chen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). Dies ist vor-

liegend nicht der Fall. Auch wenn das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung

nicht durch eine dauernde Anfechtbarkeit sanktioniert ist (vgl. § 58 Abs. 2

VwGO), kann auf Grund der maßgebenden Bedeutung für den Beginn der

Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) bei belastenden Verwaltungsak-

ten im allgemeinen damit gerechnet werden, daß der im Fall des § 53 Abs. 2

VwVfG a.F. unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfs-

belehrung versehen war. Eine vergleichbare Regelung, die für den Regelfall

die Kenntnis des Betroffenen von dem einschlägigen Rechtsbehelf und den

Folgen eines Untätigbleibens erwarten läßt, findet sich für die Kostenberech-

nung eines Notars nicht. Die Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO,

nach deren Ablauf die Kostenberechnung einem unanfechtbaren Verwaltungs-

akt gleichstehen soll (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1979, 330, 331; Lappe,

DNotZ 1992, 116, 117), verstreicht vielmehr, ohne daß von einer vorherigen

Belehrung des Kostenschuldners ausgegangen werden darf. Da der Kosten-

schuldner mithin stärkeren Schutz als der Adressat eines Verwaltungsaktes

verdient, läßt sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber bei Abwägung der

beiderseitigen Interessen zu einer Regelung entsprechend § 53 Abs. 2 VwVfG

a.F. gelangt wäre.

c) Zutreffend nimmt das vorlegende Gericht ferner an, daß eine dreißig-

jährige Verjährungsfrist auch nicht auf dem Weg einer Rechtsanalogie begrün-

det werden kann. Neben dem Vorliegen einer - wie ausgeführt, hier zweifelhaf-

ten - Regelungslücke setzt die Rechts- oder Gesetzesanalogie mehrere Be-

stimmungen voraus, die denselben Rechtsgedanken verfolgen (BGHZ 72, 23,

28); dieser Rechtsgedanke muß sich zudem auf einen vergleichbaren, jedoch

nicht geregelten Fall übertragen lassen. Aus den § 218 BGB a.F., § 53 Abs. 2

VwVfG a.F. - im übrigen ebenso wenig aus den der Sache nach unveränderten

Nachfolgebestimmungen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, § 53 Abs. 2 Satz 1

VwVfG) - läßt sich indessen kein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, der

nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO für die Verjäh-

rung der Kostenforderung des Notars Anwendung finden könnte. Zwar sind

beide Bestimmungen mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auch auf den

Schutz des Gläubigers gerichtet, der sich die Möglichkeit einer zwangsweisen

Durchsetzung seiner Forderung verschafft hat. Die zur Ermittlung der Ver-

gleichbarkeit notwendige Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt je-

doch die Berücksichtigung auch der Belange des Schuldners.

aa) Zweck der Verjährungsvorschriften ist nicht nur die Schaffung von

Rechtsfrieden, sondern auch der Schutz des Schuldners (vgl. BGHZ 128, 74,

82 f.). Soweit gegen ihn von einem "Gebührennotar" Kosten geltend gemacht

werden, sieht sich der Schuldner auf Grund der §§ 155 f. KostO Vollstrek-

kungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß - wie in den gesetzlich geregelten

Fällen - die Berechtigung der Forderung zuvor insbesondere durch ein Gericht

geklärt wurde oder zumindest seine Belehrung über den für eine Überprüfung

der Forderung eröffneten Rechtsbehelf erwartet werden kann. Damit ist gegen-

über der Situation, für die das Gesetz in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. dem

Schuldner den Schutz einer kurzen, zweijährigen Verjährungsfrist gibt, nichts

Wesentliches verändert.

bb) Für den Notar ist damit keine unzumutbare Schlechterstellung ver-

bunden. Bereits das geschilderte "Beitreibungsprivileg" (vgl. BSGE 28, 61, 63)

und die damit verbundene Möglichkeit, seine Kostenansprüche unvermittelt

durchzusetzen, stellen ihn im Vergleich zu anderen Gläubigern deutlich besser

(vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421, 422). Zudem hat der Notar gemäß § 8

KostO grundsätzlich die Verpflichtung (vgl. BGHZ 108, 268, 271), in jedem Fall

aber das Recht, seine Amtstätigkeit von der Zahlung oder Sicherstellung eines

hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Hierdurch läßt sich verhin-

dern, daß der Notar durch Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Kosten-

forderungen in gleicher Weise wie der Gläubiger eines privatrechtlichen An-

spruchs geschädigt wird (vgl. BGHZ 108, 268, 272). Außerdem hat der Notar

die Möglichkeit, durch eine bloße Zahlungsaufforderung gemäß § 17 Abs. 3

Satz 2 KostO a.F. die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Zwar

kann dieses Ergebnis nicht wiederholt werden (BayObLGZ 1992, 72, 76; OLG

Celle, DNotZ 1976, 759, 760; Nds. Rpfl. 1997, 157, 158; OLG Frankfurt, JurBü-

ro 1983, 1245; Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8; Rohs/Wedewer/Wald-

ner, aaO, § 17 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, aaO, Stich-

wort "Verjährung", Nr. 1.2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 209 Rdn. 24;

Tiedtke, ZNotP 2004, 39; a.A. Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, aaO,

S. 21; Mümmler, JurBüro 1977, 29, 31), weil sich ansonsten der Eintritt der Ver-

jährung durch neuerliche Zahlungsaufforderungen auf unbestimmte Zeit verzö-

gern ließe (OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245). Dem Notar bleibt es aber un-

benommen, die Verjährung - ggf. nochmals - durch Vollstreckungshandlungen

zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.).

d) Die vorstehenden Erwägungen schließen im übrigen auch für die

durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geschaffene Rechtsla-

ge eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre aus. Zwar verjäh-

ren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch

immer erst in dreißig Jahren, die Frage einer entsprechenden Anwendung die-

ser Vorschrift könnte jedoch bereits durch die nun geltende Gleichbehandlung

von Kosten der "Gebührennotare" und Gerichtskosten (§§ 143 Abs. 1, 17

KostO n.F.) überholt sein (so wohl Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 35;

Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143 Rdn. 6; a.A. Rohs/Wedewer/Wald-

ner, aaO, § 17 Rdn. 21). In jedem Fall sind aber die Umstände, die einer ana-

logen Anwendung der Verjährungsregelung für rechtskräftig festgestellte An-

sprüche entgegenstehen, unverändert geblieben. Es verbleibt daher auch nach

Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO bei der nun vierjäh-

rigen Verjährungsfrist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO (so auch Rohs/Wedewer/

Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22).

3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist mit dem vorlegenden Gericht die

Verjährung der verfahrensgegenständlichen Kostenforderung zu bejahen. Maß-

gebend sind hier gemäß § 161 Satz 1 KostO die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1

Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB a.F. Keine Bedeutung erlangt hingegen Art. 229

§ 6 EGBGB. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für solche Ansprüche, die am

1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB,

63. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 3), während hier die Verjährung der Forde-

rung des Kostengläubigers zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war.

a) Nachdem die Amtshandlung, die dem geltend gemachten Anspruch

des Kostengläubigers zugrunde liegt, im Jahr 1998 beendet war, begann die

Verjährungsfrist mit dem Schluß dieses Jahres (vgl. §§ 7, 141 KostO). Die

zweijährige Verjährungsfrist war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2000

verstrichen. Durch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 30. Januar 1998,

die in der Übersendung der Kostenberechnung zu sehen ist, wurde die Verjäh-

rung nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen, weil der Lauf der

Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. BGHZ 52,

47, 48).

b) Da es auf Grund der ersten Zahlungsaufforderung nicht zu einer

Verjährungsunterbrechung gekommen war, hätte diese Wirkung nach § 17

Abs. 3 Satz 2 KostO durch Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der

notariellen Kostenberechnung herbeigeführt werden können (vgl. Korinten-

berg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143

Rdn. 7). Eine Unterbrechung scheitert aber daran, daß der Zugang dieser

zweiten Zahlungsaufforderung bei dem Kostenschuldner nicht festgestellt ist

und es - wegen damals fehlender Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des

Kostenschuldners - auch an den Voraussetzungen für eine wirksame Erset-

zung durch die Aufgabe zur Post (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 KostO) fehlt (vgl.

Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 12). Selbst wenn im übrigen auf

Grund der Niederlegung am 13. Dezember 1999 ein Zugang erfolgt oder sich

der Kostenschuldner - wie von dem vorlegenden Gericht angenommen - ge-

mäß § 242 BGB entsprechend behandeln lassen müßte, könnte dies am Eintritt

der Verjährung nichts ändern. Zwar wäre zunächst die Verjährung unterbro-

chen worden, es hätte aber sofort (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, § 17, Rdn. 8;

auch Senat, BGHZ 93, 287, 294) eine neue zweijährige Verjährungsfrist be-

gonnen und mit Ablauf des 13. Dezember 2001 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) geen-

det. Eine Fortdauer der Unterbrechung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

nach § 156 Abs. 3 KostO hätte insbesondere nicht aus einer entsprechenden

Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG a.F. hergeleitet werden können

(a.A. wohl OLG Hamburg, MittBayNot 1996, 450). Für eine Gesetzeslücke, die

durch Heranziehung dieser Vorschrift zu schließen wäre, ist nichts ersichtlich.

Der sofortige Beginn einer neuen Verjährung entspricht im Gegenteil der ge-

setzlichen Regelung für den vergleichbaren Fall einer Verjährungsunterbre-

chung durch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. (vgl.

dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 216 Rdn. 1; auch Palandt/Heinrichs,

BGB, 63. Aufl., § 212 Rdn. 11, 8 zum neuen Recht).

c) Da nach alledem die verfahrensgegenständliche Kostenforderung

spätestens seit Ablauf des 13. Dezember 2001 verjährt ist, konnten weder die

im Jahr 2002 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des Kostengläubigers

noch das anschließende Beschwerdeverfahren für die Prüfung der Verjäh-

rungsfrage Bedeutung erlangen.

IV.

Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf

es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung

des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31

Abs. 1 Satz 1 KostO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann