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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – V ZB 29/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2
a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Ge-
schäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie-
dene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.
b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent-
scheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung
weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei-
dung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar
bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör-
de eingelegt hatte.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der
Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
28. Februar 2002 aufgehoben.
Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beträgt 26
Gründe:
I.
Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit
einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Ge-
schäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer
O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte
die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung
vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2
(cid:0)
KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von
100.000 DM.
Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des
Einzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies
den Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde
durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kosten-
rechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von
50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt
hat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung
des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer
denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er
vertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers
als eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Ge-
genstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach
§ 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erfor-
derliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neu-
bestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Aus-
nahmeregelung nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zu-
rückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes-
gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesge-
richts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252)
gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom
26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei
der gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und
der Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsre-
gister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO han-
dele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider
Anmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten.
Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen
beiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und
tatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick
auf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auf-
fassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wo-
nach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als
ein Beschluß gelten.
Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ih-
ren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung ver-
treten, daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung
von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinan-
der unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhin-
gen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten.
Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person
und die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Perso-
nen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.
Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Ober-
landesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die
gleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Ge-
schäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand
im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.
2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfah-
ren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar
2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeß-
reformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wor-
den ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-
weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonde-
ren Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß
auch die Abweichung von einer "alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage be-
rechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Diver-
genzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensa-
chen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-
liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwer-
degericht zugeführt werden.
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat
auch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Ver-
letzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO,
sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.
1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu-
fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in
das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1
KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in
Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesge-
richt wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auf-
fassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im
Sinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO
nur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stutt-
gart, Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung,
4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von
Lappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, Jur-
Büro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963,
745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht,
2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch
Hornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des
Unternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsver-
hältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Aus-
scheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der
Person des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen
Vertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranzie-
hung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach
mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein
Beschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern
und deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß
nahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in
das Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der
Wahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem
erreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26
Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtig-
ten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte
Mehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung
sogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine
Kostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für
mehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.
b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der
gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausschei-
dens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert
des § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte
nach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500;
OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust.
Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG,
MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke,
ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro
2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling,
KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/
Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, "Meh-
rere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarin-
nen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korinten-
berg/Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hart-
mann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis
des Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen,
5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann
DNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK
1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK
1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abbe-
rufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene
oder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unterneh-
mens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen be-
träfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Per-
son zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen
Rechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB)
jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander
zusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt
werden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszule-
gen, weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz
trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis
fingiere.
c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmel-
dung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegen-
stände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung
eines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Er-
gänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).
2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für
zutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der
Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Han-
delsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.
a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in
§ 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der
alten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere
Erklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut
wurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die
Kostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von dem-
selben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es
wurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Ab-
satzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957
blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition
des Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeige-
führt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38
KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be-
gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli
1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Bei-
spiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich
Kauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforder-
liche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemein-
sam, daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklä-
rungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient
die weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur
Sicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz
entnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonsti-
gen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsge-
schäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen
des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich
aus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).
b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung,
Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses
niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen
Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten
dritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl.
OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325;
OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln,
JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO,
§ 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.;
Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mit-
telpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnis-
se denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu-
sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem
Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen
(OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des
von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der
Weise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art
entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstands-
gleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991,
568).
c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neu-
bestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister
besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.
aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen
Geschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstel-
lungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des
neuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des
bisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertra-
gen, aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG
entgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Ge-
schäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Ge-
schäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsor-
gans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers be-
schließen, ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6
Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und be-
schreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8
und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339;
vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist
auch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des
einzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer
diese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f;
vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung
und der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder ge-
trennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung
der Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat ledig-
lich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen
Geschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung
eines neuen Geschäftsführers verknüpft.
bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44
Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffas-
sung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des
Unternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche
Vertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Ver-
treters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wort-
laut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Ge-
schäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäfts-
führers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmelde-
pflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf
die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen
Änderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von
§ 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zwei-
brücken, FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in
Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c)
dargestellte Auffassung nicht haltbar.
cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44
Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Aus-
nahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beur-
kundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1
KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über
die Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen
werden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer
GmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro
1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro
1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß,
wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen
wird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmel-
dung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Jus-
tiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993,
432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der
Anmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben
wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG
muß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Ge-
schäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung
nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre
unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind;
ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG
ihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeich-
nen, was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt.
dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf
die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur
Eintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach
§ 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der
ausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen
hohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und au-
ßer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Un-
ternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte
Mehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger
1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m.
§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf
1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)
3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:
Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung ei-
nes Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer ange-
meldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin
von 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu
bewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert
von 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu er-
heben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der
Kostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung
durch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht.
(cid:0)
Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag
kann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2
KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberech-
nung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde
mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Ko-
rintenberg/Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde
jedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläu-
bigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars
erhoben worden.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156
Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-
fahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Tropf
Klein
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch