Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.07.2004 – 4 StR 47/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenkläger-Vertreter für die Nebenklägerin Sabine Mari-
on
K.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin Sabine Marion K. wird das Urteil
des Landgerichts Essen vom 20. März 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von
dem Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffern II. 1 und III. 1
der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in
zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und ihn von
dem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sa-
bine Marion K. freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden
sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Rechtsmitteln, mit
denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Beide Revisionen haben mit einer Rüge zu § 261 StPO Erfolg; eines
Eingehens auf die weiteren erhobenen Rügen bedarf es daher nicht.
1. Nach der Anklage liegt dem Angeklagten zur Last, an einem Abend im
Juni 1996 die Nebenklägerin Sabine Marion K. mit Gewalt, unter
anderem durch Schläge und Fußtritte, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs
genötigt zu haben. Von seiner Täterschaft vermochte sich das Landgericht
nicht zu überzeugen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Ne-
benklägerin, auf deren Angaben der Anklagevorwurf im wesentlichen beruht,
nicht hat ausräumen können. Seine Zweifel hat es hierbei unter anderem dar-
auf gestützt, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in Bezug auf ihre
Beziehung zu dem Angeklagten nach dem Vorfall die Unwahrheit gesagt habe.
So sei ihre Aussage unwahr gewesen, daß der sie während einer späteren
Schwangerschaft behandelnde Arzt bestätigen könne, sie sei durch Tritte in
den Unterleib so erheblich verletzt worden, daß es zum Schwangerschaftsab-
bruch gekommen sei und daß sie diesem Arzt anvertraut habe, der Angeklagte
habe ihr diese Tritte zugefügt. Tatsächlich – so das Landgericht – habe die
Zeugin – wie sie nach Vernehmung des Arztes eingeräumt habe – sich diese
Geschichte nur ausgedacht.
2. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Feststellung, die
Nebenklägerin habe nach der Vernehmung des Arztes eingeräumt, sich „diese
Geschichte nur ausgedacht“ zu haben, entgegen § 261 StPO nicht durch die in
der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den
zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden
ist (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Schoreit in KK StPO
5. Aufl. § 261 Rdnr. 6)
a) Das Protokoll über die vom 5. Dezember 2002 bis zum 20. März 2003
durchgeführte Hauptverhandlung weist hierzu folgenden Verfahrensgang aus
(§ 274 StPO): Die Nebenklägerin Sabine Marion K. wurde in den
Terminen vom 10. Dezember 2002 und 19. Dezember 2002 als Zeugin ver-
nommen und am 19. Dezember 2002 entlassen. Im Termin vom 7. Januar 2003
beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin K. die Vernehmung des
Arztes Dr. M. zum Beweis dafür, daß bei der Nebenklägerin aufgrund ei-
ner körperlichen Mißhandlung eine Ausschabung vorgenommen werden muß-
te, und daß diese dem Arzt gegenüber angegeben habe, der Angeklagte sei
hierfür verantwortlich. Der Zeuge Dr. M. wurde im Termin vom 30. Januar
2003 vernommen. Eine (erneute) Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte da-
nach nicht mehr, wie sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu ergibt (vgl.
Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 274 Rdnr. 14). Damit steht fest, daß nach der
Vernehmung des Arztes Dr. M. eine Zeugenvernehmung der Nebenklägerin,
bei der sie hätte einräumen können, daß sie sich „diese Geschichte nur ausge-
dacht“ habe, nicht erfolgt ist.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß entsprechende Angaben der Neben-
klägerin auf andere Weise prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung
eingeführt worden sein könnten. Die Beschwerdeführer haben hierzu unwider-
sprochen vorgetragen, daß die Nebenklägerin - wie es auch die Sitzungsnie-
derschrift ausweist - weder während der Vernehmung des Zeugen Dr. M.
noch in einem der nachfolgenden Hauptverhandlungstermine persönlich anwe-
send war.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil in Anbetracht der
übrigen Beweisergebnisse auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß das Landgericht selbst die
Tatschilderung der Nebenklägerin als „an sich widerspruchsfrei und auch
nachvollziehbar“ (UA 13) eingestuft hat, nach den Angaben der Zeugin
W. die Nebenklägerin ihr am Tag nach dem Vorfall von der Vergewalti-
gung berichtet hat, diese Zeugin und weitere Zeugen an der Nebenklägerin
zeitnah Verletzungsspuren festgestellt haben und schließlich auch die Beweis-
würdigung im übrigen – wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft an-
hand einer weiteren Verfahrensrüge zu § 261 StPO („verspätete Vorlage eines
Beweismittels durch die Nebenklägerin“, vgl. UA 15) aufzeigt – rechtlich jeden-
falls nicht unbedenklich erscheint.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann