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BGH Urteil vom 08.07.2004 – 4 StR 47/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 47/04

Urteil

vom

8. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenkläger-Vertreter für die Nebenklägerin Sabine Mari-

on

K.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin Sabine Marion K. wird das Urteil

des Landgerichts Essen vom 20. März 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von

dem Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffern II. 1 und III. 1

der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in

zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und ihn von

dem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sa-

bine Marion K. freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden

sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Rechtsmitteln, mit

denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Beide Revisionen haben mit einer Rüge zu § 261 StPO Erfolg; eines

Eingehens auf die weiteren erhobenen Rügen bedarf es daher nicht.

1. Nach der Anklage liegt dem Angeklagten zur Last, an einem Abend im

Juni 1996 die Nebenklägerin Sabine Marion K. mit Gewalt, unter

anderem durch Schläge und Fußtritte, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs

genötigt zu haben. Von seiner Täterschaft vermochte sich das Landgericht

nicht zu überzeugen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Ne-

benklägerin, auf deren Angaben der Anklagevorwurf im wesentlichen beruht,

nicht hat ausräumen können. Seine Zweifel hat es hierbei unter anderem dar-

auf gestützt, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in Bezug auf ihre

Beziehung zu dem Angeklagten nach dem Vorfall die Unwahrheit gesagt habe.

So sei ihre Aussage unwahr gewesen, daß der sie während einer späteren

Schwangerschaft behandelnde Arzt bestätigen könne, sie sei durch Tritte in

den Unterleib so erheblich verletzt worden, daß es zum Schwangerschaftsab-

bruch gekommen sei und daß sie diesem Arzt anvertraut habe, der Angeklagte

habe ihr diese Tritte zugefügt. Tatsächlich – so das Landgericht – habe die

Zeugin – wie sie nach Vernehmung des Arztes eingeräumt habe – sich diese

Geschichte nur ausgedacht.

2. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Feststellung, die

Nebenklägerin habe nach der Vernehmung des Arztes eingeräumt, sich „diese

Geschichte nur ausgedacht“ zu haben, entgegen § 261 StPO nicht durch die in

der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den

zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden

ist (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Schoreit in KK StPO

5. Aufl. § 261 Rdnr. 6)

a) Das Protokoll über die vom 5. Dezember 2002 bis zum 20. März 2003

durchgeführte Hauptverhandlung weist hierzu folgenden Verfahrensgang aus

(§ 274 StPO): Die Nebenklägerin Sabine Marion K. wurde in den

Terminen vom 10. Dezember 2002 und 19. Dezember 2002 als Zeugin ver-

nommen und am 19. Dezember 2002 entlassen. Im Termin vom 7. Januar 2003

beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin K. die Vernehmung des

Arztes Dr. M. zum Beweis dafür, daß bei der Nebenklägerin aufgrund ei-

ner körperlichen Mißhandlung eine Ausschabung vorgenommen werden muß-

te, und daß diese dem Arzt gegenüber angegeben habe, der Angeklagte sei

hierfür verantwortlich. Der Zeuge Dr. M. wurde im Termin vom 30. Januar

2003 vernommen. Eine (erneute) Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte da-

nach nicht mehr, wie sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu ergibt (vgl.

Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 274 Rdnr. 14). Damit steht fest, daß nach der

Vernehmung des Arztes Dr. M. eine Zeugenvernehmung der Nebenklägerin,

bei der sie hätte einräumen können, daß sie sich „diese Geschichte nur ausge-

dacht“ habe, nicht erfolgt ist.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß entsprechende Angaben der Neben-

klägerin auf andere Weise prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung

eingeführt worden sein könnten. Die Beschwerdeführer haben hierzu unwider-

sprochen vorgetragen, daß die Nebenklägerin - wie es auch die Sitzungsnie-

derschrift ausweist - weder während der Vernehmung des Zeugen Dr. M.

noch in einem der nachfolgenden Hauptverhandlungstermine persönlich anwe-

send war.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil in Anbetracht der

übrigen Beweisergebnisse auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß das Landgericht selbst die

Tatschilderung der Nebenklägerin als „an sich widerspruchsfrei und auch

nachvollziehbar“ (UA 13) eingestuft hat, nach den Angaben der Zeugin

W. die Nebenklägerin ihr am Tag nach dem Vorfall von der Vergewalti-

gung berichtet hat, diese Zeugin und weitere Zeugen an der Nebenklägerin

zeitnah Verletzungsspuren festgestellt haben und schließlich auch die Beweis-

würdigung im übrigen – wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft an-

hand einer weiteren Verfahrensrüge zu § 261 StPO („verspätete Vorlage eines

Beweismittels durch die Nebenklägerin“, vgl. UA 15) aufzeigt – rechtlich jeden-

falls nicht unbedenklich erscheint.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann