BGH Urteil vom 08.07.2004 – I ZR 272/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 8. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustim- mung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 272/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 26. September 2001 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine iranische Versicherungsgesellschaft, nimmt die Be-
klagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte übernahm gemäß dem Multimodal Transport Bill of Lading
(FBL) vom 16. September 1997 eine aus gebrauchten Maschinen- und Ersatz-
teilen für einen Mühlenbetrieb bestehende Warensendung. Sie verpflichtete
sich gegenüber ihrer Auftraggeberin, den Transport zu fixen Kosten durchzufüh-
ren. Das Transportgut sollte per Lkw von dem im FBL eingetragenen Versen-
der, der H.-GmbH in Neustadt/Weinstraße, nach Teheran befördert werden.
Das FBL enthielt kein Indossament und war an Order einer iranischen Bank
ausgestellt. Als Notify Party war im FBL die Firma S. in Joibar/Iran einge-
tragen. Das Transportgut sollte nach der zwischen der Versenderin und der Be-
klagten getroffenen Absprache von der Firma P. in Teheran in Empfang
genommen werden.
Aus der gesamten Warensendung wurde eine Teillieferung mit einem
Bruttogewicht von 9.300 kg für einen Lkw-Transport zusammengestellt. Mit dem
Transport der Teillieferung nach Teheran beauftragte die Beklagte ihre Streit-
helferin, welche die Beförderung auf der Grundlage des internationalen Fracht-
briefs vom 24. September 1997, in dem die Beklagte als Absenderin und die
P. als Empfängerin eingetragen waren, ausführte. Die Teillieferung kam
bei der Empfängerin nicht an.
Die Klägerin hat behauptet, der Lkw samt Ladung sei am 5. Oktober
1997 in Rumänien in einen Fluß gestürzt, weil der Fahrer die Kontrolle über das
von ihm gesteuerte Fahrzeug verloren habe. Dadurch sei die Ladung verloren-
gegangen. Der Kaufpreis für die in Verlust geratene Sendung habe 194.400 DM
betragen. Sie, die Klägerin, habe als Transportversicherer eine Versicherungs-
leistung in Höhe von insgesamt 222.115,59 DM an die S. erbracht. Deren
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe des
"Letter of Subrogation" kraft Gesetzes auf sie übergegangen.
Mit Telefax-Schreiben vom 16. Juli 1998, dem die in diesem Schreiben
genannten Anlagen beigefügt waren, meldete die Klägerin gegenüber der Be-
klagten Schadensersatzansprüche wegen des in Rede stehenden Warenverlu-
stes in Höhe von 222.115,59 DM an. Im Rahmen der anschließend zwischen
den Parteien geführten Korrespondenz teilte die Beklagte der Klägerin mit Tele-
fax-Schreiben vom 3. August 1998 folgendes mit:
"Dear Sirs,
we herewith confirm receipt of your documents. Please be kindly in- formed that we acknowledged this claim and that this will be settled according to 'International CMR-Rules'".
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, zum Zeitpunkt der Schadensfest-
stellung habe die S. das FBL bereits in Besitz gehabt. Die P. , wel-
che von der S. lediglich als Empfangsspediteur beauftragt gewesen sei,
habe das FBL umgehend an die S. weitergeleitet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 222.115,59 DM nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf
Verjährung berufen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sie die
Klageforderung in ihrem Telefax-Schreiben vom 3. August 1998 nicht anerkannt
habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der S. stehe
gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Scha-
densersatzanspruch gemäß Art. 17 CMR zu, der kraft Gesetzes oder durch Ab-
tretung auf die Klägerin habe übergegangen sein können. Dazu hat es ausge-
führt:
Inhaber des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs
aus Art. 17 CMR seien die H.-GmbH als Absenderin und gemäß Art. 13 CMR
die P. als Empfängerin des Transportgutes, mithin nicht die S. .
Der Umstand, daß die S. als Käuferin des Gutes aus wirtschaftlicher Sicht
die Endempfängerin der Warensendung gewesen sei, ändere hieran nichts,
weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrags an den vom Absender
bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Der Transport habe nach den Eintra-
gungen im FBL in Teheran bei der P. enden sollen. Die Auffassung der
Klägerin, die S. habe entgegen dem Wortlaut des FBL nach dem Inhalt
des Fracht-/Speditionsvertrags zwischen der H.-GmbH und der Beklagten von
Anfang an Empfängerin der Warensendung sein sollen, sei unrichtig. Der
S. hätten nur dann Schadensersatzansprüche aus Art. 17 CMR zugestan-
den, wenn sie die Rechte aus dem FBL schon zum Zeitpunkt des Schadenser-
eignisses erworben gehabt hätte und damit zur berechtigten Warenempfängerin
geworden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Es könne auch nicht festgestellt
werden, daß die P. ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
an die S. und diese sie sodann an die Klägerin abgetreten habe.
Die Klägerin habe durch Vorlage des Original-FBL in der letzten mündli-
chen Verhandlung zwar nachgewiesen, daß sie im Besitz dieses Dokuments
sei, was zu der Annahme führen könnte, sie habe die Schadensersatzansprü-
che der Empfängerin aus Art. 17 CMR im Wege der Abtretung erworben. Ob
sich aus der Vorlage des Original-FBL zwingend eine Anspruchsberechtigung
der Klägerin aus abgetretenem Recht ergebe, könne jedoch offenbleiben, weil
davon ausgegangen werden müsse, daß Schadensersatzansprüche, sofern
diese nicht ursprünglich der S. zugestanden hätten, verjährt seien. Die
Verjährung sei mit Ablauf des 15. November 1998 eingetreten, da der Lauf der
Verjährungsfrist nicht durch das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli
1998 gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR gehemmt worden sei.
Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1998 enthalte kein (konsti-
tutives) deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Klägerin die geltend
gemachten Ansprüche auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zustünden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 17
Abs. 1 CMR verjährt ist und der Klägerin auch keine Ansprüche aus einem
Schuldanerkenntnis der Beklagten zustehen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbe-
anstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall
zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413
Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und
als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998
- I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000
- I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR,
Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
2. Die von der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 CMR gestützten Schadenser-
satzansprüche verjähren nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich in ei-
nem Jahr. Bei gänzlichem Verlust des Transportgutes beginnt die Verjährungs-
frist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR, wenn - wie hier - eine Lieferfrist
nicht vereinbart worden ist, mit Ablauf des sechzigsten Tages nach der Über-
nahme des Gutes durch den Frachtführer. Danach wäre, sofern die Verjäh-
rungsfrist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden ist, mit Ablauf des
15. November 1998, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verjährung
eingetreten, so daß die erst am 11. März 2000 eingereichte Klage den Lauf der
Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die am 15. November 1997 begonnene Verjährungsfrist sei nicht
durch das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Anspruchsschreiben vom
16. Juli 1998 gehemmt worden.
a) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR wird die Verjährung durch eine
schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer
die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksen-
det. Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR
kann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden
(BGHZ 116, 15, 20 m.w.N.). Reklamationsberechtigt ist jeder, der einen An-
spruch gegen den Frachtführer geltend machen kann. In bezug auf die sich aus
der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der
verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus
dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im
eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75,
92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102,
103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht,
5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Zeitpunkt ih-
rer Schadensreklamation am 16. Juli 1998 nicht Berechtigte in dem vorgenann-
ten Sinne gewesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-
fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der S. gegen die Be-
klagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzan-
spruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR zugestanden hat, der kraft Gesetzes oder im
Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein konnte.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Empfängerin des in Verlust
geratenen Transportgutes gemäß Art. 13 Abs. 1 CMR sei nicht die S. ,
sondern die P. in Teheran gewesen, weil die H.-GmbH als Absenderin
des Gutes diese als Adressatin bestimmt habe. Der Umstand, daß die S.
als Käuferin der Ware aus wirtschaftlicher Sicht die Empfängerin der Sendung
gewesen und sie im FBL als "Notify Party" benannt worden sei, ändere daran
nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrages an den vom
Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Empfängerin sei nach der
Eintragung in dem von der Beklagten ausgestellten FBL die P. gewe-
sen. Die Beklagte habe durch Ausstellung des FBL die Herausgabe des Gutes
an den im FBL benannten Empfänger gegen Vorlage des Dokuments verspro-
chen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
bb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung maßgeblich darauf ge-
stützt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt zwischen der Absenderin
(H.-GmbH) und der Beklagten vereinbart worden war, daß der Transport in Te-
heran enden und die Warensendung dort von der P. in Empfang ge-
nommen werden sollte. Die P. war auch in dem von der Beklagten für
den streitgegenständlichen Transport ausgestellten internationalen Frachtbrief
als Empfängerin benannt worden. Danach kommt es für die Frage, wer Emp-
fänger des Gutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR sein sollte, nicht darauf an, daß
die Versicherungsnehmerin der Klägerin (S. ) als Käuferin der in Verlust
geratenen Maschinenteile aus wirtschaftlicher Sicht Endempfängerin sein sollte.
Denn zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist
grundsätzlich der im Frachtbrief als solcher angegebene Empfänger legitimiert.
Ist - wie hier - ein internationaler Frachtbrief ausgestellt, so ist die Eintragung
darin maßgebend (vgl. Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4).
Die Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, TranspR 1999, 102,
103), wonach als "Empfänger" des Frachtgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR
auch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht kom-
men könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In der
angeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß das Gut
nach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen des Absen-
ders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl.
BGH TranspR 1999, 102, 103, insoweit nicht in BGHZ 140, 84). Eine derartige
Feststellung fehlt hier in bezug auf die S. . Das Berufungsgericht hat viel-
mehr ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Willen der Absenderin, der
H.-GmbH, die P. in Teheran Empfängerin des Gutes sein sollte. Die
S. wird in dem von der Beklagten ausgestellten FBL auch nur als "Notify
Party", also als Meldestelle, bezeichnet. Sie hat damit keinen Empfängerstatus
(vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 4; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4; Münch-
Komm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 4).
c) Das Berufungsgericht ist des weiteren verfahrensfehlerfrei davon aus-
gegangen, daß die S. die Empfängerrechte auch nicht - wie von der Klä-
gerin behauptet - durch Übersendung des Original-FBL seitens der P.
bereits vor Eintritt des Schadensereignisses erworben hat. Die Klägerin hat ih-
ren von der Beklagten bestrittenen Vortrag zum Zeitpunkt der Übersendung des
Original-FBL weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es ist folglich ver-
fahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Vor-
lage der Kopie des FBL im Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998
nicht geschlossen hat, der S. sei zu jenem Zeitpunkt schon das Original-
papier übergeben gewesen. Auch die Vorlage des Originalpapiers durch die
Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
drängt diesen Schluß nicht auf.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen, daß die S. einen möglicherweise der P. zustehenden
Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR auch nicht durch konkludente
Abtretung von der P. erlangt hat. Von der S. konnte daher weder
kraft Gesetzes noch durch Abtretung ein Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR auf die Klägerin übergehen.
d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch
ohne Rechtsverstoß angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die
Klägerin zum Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998 von dem
Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1
CMR ermächtigt gewesen sei, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten zu
reklamieren mit der Folge, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32
Abs. 2 Satz 1 CMR eingetreten sei.
aa) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Reklamation
eines Schadens gegenüber der Beklagten zwar nicht abgesprochen werden,
wenn sie - wie von ihr behauptet - ihre Versicherungsnehmerin S. wegen
des streitgegenständlichen Transportschadens entschädigt hat. Das allein
reicht für eine wirksame Schadensanzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR je-
doch nicht aus. Als Rechtsstandschafterin mußte die Klägerin im hier maßgebli-
chen Zeitpunkt, am 16. Juli 1998, vielmehr von der Empfängerin P. zur
Schadensreklamation ausdrücklich oder konkludent ermächtigt gewesen sein.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame
Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im ei-
genen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung
des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl.
BGHZ 116, 15, 20 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das
Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine konkludente Zustimmung der
P. zur Geltendmachung der Empfängerrechte seitens der Klägerin er-
geben könnte, rechtsfehlerfrei verneint. Eine nach außen erkennbare Ermächti-
gung der Klägerin durch die P. läßt sich insbesondere nicht daraus herlei-
ten, daß die Klägerin ihrer Schadensreklamation vom 16. Juli 1998 eine Kopie
des FBL beigefügt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht
davon ausgegangen werden, daß sie das Original des FBL schon vor dem
16. Juli 1998 von der P. oder der S. erlangt hatte, so daß nicht
angenommen werden kann, sie habe die Kopie selbst vom Original angefertigt.
Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz der Kopie des FBL gelangt ist, hat
sie nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit
Recht angenommen, es fehle an der schlüssigen Darlegung einer konkludenten
Zustimmung der P. zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 17 Abs. 1
und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR im Zeitpunkt der Schadensreklamation am
16. Juli 1998.
bb) Sollte die Klägerin die Empfängerrechte zu einem späteren Zeitpunkt
erworben haben - dafür spricht der Umstand, daß sie das Original des FBL mitt-
lerweile in ihrem Besitz hat -, führte das nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit
der mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausgesprochenen Reklamation entspre-
chend § 185 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB. Bei der Reklamation nach
Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsge-
schäft, das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forde-
rungserwerb durch den Reklamierenden kann daher auf den Zeitpunkt der Re-
klamation nicht zurückwirken und ihn nicht nachträglich und mit rückwirkender
Kraft zum Reklamationsberechtigten machen. Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1
CMR reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein (BGHZ 116,
15, 21).
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-
fungsgericht das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. August 1998
nicht als eigenständiges anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis gewertet
hat. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Zusammenhang mit der vor-
angegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien gewürdigt. Die Klägerin
hatte bis zum 3. August 1998 lediglich Schadensersatzansprüche angemeldet
und die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert. Auf die Anspruchsan-
meldung der Klägerin vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit Telefaxschreiben
vom 22. Juli 1998 geantwortet und darauf hingewiesen, daß die Schadensange-
legenheit direkt über die Versicherer reguliert werden würde. Mit weiterem Tele-
faxschreiben vom 28. Juli 1998 hatte die Beklagte dann deutlich gemacht, daß
sie selbst keine Zahlungen erbringen werde, sondern der Schadensfall direkt
mit den Versicherern abzuwickeln sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen
rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines an-
spruchsbegründenden Schuldanerkenntnisses der Beklagten verneint hat.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann