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BGH Urteil vom 08.07.2004 – VII ZB 12/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr.
Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
3. Februar 2004 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
12. September 2003 gewährt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben Berufung gegen das am 23. September 2003 zu-
gestellte Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Begründungsfrist ist auf ihren
ersten Antrag bis zum 23. Dezember 2003 verlängert worden. Mit an diesem
Tag eingegangenem Antrag haben sie unter Hinweis auf die Erkrankung des
sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten, der nicht in der Lage sei, die weit-
gehend vorbereitete Begründung fertig zu stellen, um eine weitere Verlänge-
rung der Frist bis zum 31. Dezember 2003 gebeten. Darüber ist zunächst nicht
entschieden worden. Am 31. Dezember 2003 ist die Berufungsbegründung bei
Gericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verweigerte mit
Schriftsatz vom 15. Januar 2004 die Zustimmung zur zweiten Fristverlängerung.
Daraufhin hat der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts die Beklagten
darauf hingewiesen, daß die beantragte Fristverlängerung wegen der versagten
Einwilligung des Gegners nicht gewährt werden könne. Mit dem angefochtenen
Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, § 574 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 in
Verbindung mit § 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch begründet.
1. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 23. Dezember 2003 abgelaufen.
Der zweite Antrag auf Fristverlängerung ist zurückgewiesen worden.
2. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den
Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
a) Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozeßhandlung
innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Ist dies ge-
schehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden. Vor-
aussetzung hierfür ist, daß die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung
entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder daß sie offenkundig sind
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091; Be-
schluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Beklagten haben die versäumte Handlung innerhalb der Frist des
§ 234 ZPO und auch innerhalb der von ihnen beantragten Frist nachgeholt.
Dem Berufungsgericht lagen ohne ausdrückliche Beantragung und Be-
gründung der Wiedereinsetzung alle notwendigen Informationen vor, die die
Wiedereinsetzung rechtfertigen. Ihm war bekannt, daß Rechtsanwalt M. plötz-
lich erkrankt und deshalb nicht in der Lage war, die Berufungsbegründung fertig
zu stellen. Das Berufungsgericht konnte auch keinen Zweifel daran haben, daß
die Beklagten den Rechtsstreit trotz Fristversäumung und auch im Falle einer
Versagung der zweiten Verlängerung fortführen wollten.
c) Der Senat kann die unterlassene Wiedereinsetzung selbst gewähren
(BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).
aa) Nach den durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft
gemachten, von der Klägerin nicht bezweifelten Erklärungen der Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten war Rechtsanwalt M. ohne sein Verschulden durch
eine plötzliche Erkrankung gehindert, die Berufungsbegründung vor Ablauf der
Begründungsfrist fertig zu stellen.
bb) Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagten sich
bei ihren Prozeßbevollmächtigten um eine Einwilligung in die zweite Verlänge-
rung hätten bemühen müssen, kommt es nicht an. Die Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin haben eine Einwilligung auf Anfrage des Gerichts verweigert. Die
Klägerin behauptet nicht, daß die Einwilligung erteilt worden wäre, wenn die
Anfrage durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgt wäre.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner