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BGH Urteil vom 24.05.2000 – III ZB 8/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

III ZB 8/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar

2000 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das

Urteil der X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Ja-

nuar 1999 gewährt.

Beschwerdewert: 74.167 DM

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Pro-

spekthaftung sowie wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer Eigentums-

wohnung Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am

letzten Tag der Berufungsfrist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin

beim Berufungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Juni 1999 ein, der mit "Beru-

fung" überschrieben ist und in dem es heißt:

"In dem Rechtsstreit ... (volles Rubrum) lege ich namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Klägerin Berufung gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts ... ein. Die Ein- legung der Berufung wird von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin und Berufungsklägerin abhängig gemacht. In der Anlage überreiche ich den Prozeßkostenhilfeantrag meiner Mandan- tin nebst Anlagen für das Gericht. Die exakten Anträge für die Beru- fung und die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Das Gericht wird höflich darum ersucht, für die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags dem Unterzeichner einen Schriftsatznachlaß von zwei Wochen zu gewähren."

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am 1. Juli

1999, erfolgte eine Berufungsbegründung. Nachdem das Oberlandesgericht

der Klägerin durch Beschluß vom 3. Dezember 1999, der dem Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin am 10. Dezember 1999 zugestellt wurde, Prozeßko-

stenhilfe bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluß vom

27. Januar 2000 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Schriftsatz

der Klägerin vom 16. Juni 1999 nur als Antrag auf Prozeßkostenhilfe angese-

hen und deshalb nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb einer

Frist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der

Einlegung einer Berufung und deren Begründung, für notwendig gehalten. Für

eine Wiedereinsetzung von Amts wegen fehlten die Voraussetzungen. Die Klä-

gerin vertritt dagegen in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung, mit ihrem

Schriftsatz vom 16. Juni 1999 bereits eine unbedingte Berufung eingelegt und

sich lediglich die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens für den Fall

der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe vorbehalten zu haben.

II.

Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist be-

gründet. Die Klägerin hat zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht

entschieden hat, die Berufungsfrist versäumt. Hiergegen ist ihr jedoch von

Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Klägerin unter

dem 16. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und nicht lediglich

einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. An-

ders kann die ausdrückliche Erklärung in dem Schriftsatz "lege ich Berufung

ein" nicht verstanden werden. Dafür spricht zudem die Überschrift "Berufung"

und das nur für eine Rechtsmitteleinlegung notwendige volle Rubrum. Die

nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur

Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatz-

nachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Ober-

landesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie,

wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des

Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und

vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedin-

gung. Das mag die Klägerin zwar, wie in der Beschwerdebegründung ausge-

führt, ebenfalls - in anderer Richtung - anders verstanden haben. Entscheidend

ist aber allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht inner-

halb der Berufungsfrist erkennbar war. Spätere "klarstellende" Parteierklärun-

gen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai

1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998

- XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4). Der Wort-

laut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Beru-

fung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft,

nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen

Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa

einen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesge-

richtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber inso-

weit eindeutig. Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom

16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom

8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,

21. Aufl., § 518 Rn. 17).

2.

Die unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin

ist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu BGH, Ur-

teil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97 -

NJW-RR 1998, 507). Der Schriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vor-

ausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 16. Juni 1999 - inhaltlich den Anfor-

derungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegen-

satz zu diesem läßt er auch den unbedingten Willen der Klägerin zur Durchfüh-

rung der Berufung erkennen, schon deswegen, weil er die Gewährung von

Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, außerdem auch auf die "unter dem 16. Juni

1999 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit

des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet. Zu

diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) freilich abgelaufen, die

zweite Berufung darum nunmehr verspätet und deswegen gleichfalls unzuläs-

sig.

3.

Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist muß der Klägerin jedoch

gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt werden. Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der

Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt

hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinset-

zung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die

Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. No-

vember 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB

30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßko-

stenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde

(BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung

schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl.

BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271). Im Streit-

fall bedurfte es, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, eines (fristge-

bundenen) Wiedereinsetzungsantrags indessen nicht, weil die Klägerin schon

vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem - Berufung und Beru-

fungsbegründung enthaltenden - Schriftsatz vom 30. Juni 1999 die versäumte

Prozeßhandlung nachgeholt hatte und die Gründe für die unverschuldete Frist-

versäumung aktenkundig waren. Diese vom Berufungsgericht unterlassene

Entscheidung kann jetzt der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen

(vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO). Dadurch wird der die Beru-

fung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegen-

standslos (BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.

Rinne

Streck

Kapsa

Galke

Schlick