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BGH Beschluss vom 13.07.2004 – 4 StR 120/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 120/04

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2003

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-

klagte verurteilt worden ist.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer

(Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2001 an

zwei Tagen im Schlafzimmer seiner geschiedenen Ehefrau mit seiner damals

12jährigen Stieftochter Peggy G. den Geschlechtsverkehr. Soweit der An-

geklagte über die beiden festgestellten Taten hinaus angeklagt war, auch mit

seiner 11jährigen Stieftochter Franziska G. in drei Fällen den Geschlechts-

verkehr durchgeführt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-

sächlichen Gründen freigesprochen, weil "ihm die Begehung der ihm vorgewor-

fenen Taten nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit

nachgewiesen werden (konnte)" (UA 14). Nähere Ausführungen hierzu enthält

das Urteil nicht.

2. Die Jugendkammer hält den Angeklagten aufgrund der Angaben sei-

ner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14jährigen Stieftochter Peggy G. für

überführt, die abgeurteilten Taten begangen zu haben. Die Beweiswürdigung

hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Das Landgericht stellt bei seiner Überzeugung, daß die Schilderung

der abgeurteilten Tatgeschehen durch Peggy G. auf tatsächliche sexuelle

Erlebnisse mit dem Angeklagten zurückgeht, maßgeblich (UA 6, 8, 9) auf das

Glaubwürdigkeitsgutachten des Sachverständigen Dr. B. ab, "der unter

dem Eindruck der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung seine im

schriftlichen Gutachten abgegebene Beurteilung revidiert (habe)" (UA 9). Nä-

heres hierzu wird nicht mitgeteilt. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar bereitet das

schriftliche Gutachten die Begutachtung durch den Sachverständigen in der

Hauptverhandlung nur vor; widerspricht das mündlich erstattete Gutachten

aber dem vorbereitenden Gutachten in entscheidenden Punkten - wovon hier

nach den Urteilsgründen auszugehen ist -, so muß sich das Gericht mit diesen

Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es

das eine Ergebnis für zutreffend, das andere (im vorbereitenden Gutachten) für

unzutreffend erachtet. Die Widersprüche müssen eine Erklärung und Lösung

finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses besei-

tigt (BGH NStZ 1990, 244, 245; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. § 261

Rdn. 31). Daran fehlt es hier. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob das in

der Hauptverhandlung erstattete Gutachten die Glaubwürdigkeit der Zeugin

den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend (vgl. hierzu BGHSt 45,

164 ff.) beurteilt hat, ist daher nicht möglich.

b) Die Jugendkammer meint, die Glaubwürdigkeit der Peggy G. wer-

de nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie in einem anderen Verfahren wegen

"sexuellen Mißbrauchs" ihrer Mutter gegenüber zunächst den Angeklagten und

später "den Nachbarn Peter M. " als Täter benannt habe. Zur Begründung

führt das Landgericht lediglich aus, daß "die in dem damaligen Verfahren ab-

gegebenen Erklärungen - aus heutiger Sicht nach den Feststellungen in der

Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens - schlüssig (seien) und keiner-

lei Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der für das vorliegende Verfahren

maßgeblichen Aussagen (zuließen)" (UA 12). Diese Begründung ist unzurei-

chend; denn sie ist nicht nachvollziehbar, und eine revisionsrechtliche Über-

prüfung, ob die Schlüsse des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sind, ist nicht

möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß Peggy G. im Er-

mittlungsverfahren bei der Polizei angegeben hat, sie habe sich die Miß-

brauchshandlungen des Angeklagten “nur ausgedacht“ (UA 10).

c) Das Landgericht hat festgestellt, daß die Schwestern Peggy und Fran-

ziska miteinander über die beide betreffenden sexuellen Übergriffe des Ange-

klagten gesprochen haben, somit jede von dem Mißbrauch der anderen

Schwester wußte (UA 5). Das legt nahe, daß auch Franziska G. als Zeugin

in der Hauptverhandlung gehört wurde. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe

ebensowenig wie dazu, was Peggy G. zu den ihr bekannten Mißbrauchs-

handlungen zum Nachteil der Franziska gesagt hat, warum der Angeklagte we-

gen dieser Taten freigesprochen wurde und ob Peggy insoweit nicht geglaubt

wurde. Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl.

BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14).

Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

3. Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt es sich, einen weiteren

Sachverständigen mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Peggy

G. zu beauftragen. Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe

aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. Sep-

tember 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55

Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und

BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen

des Bundesgerichtshofs.

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible